Liebe Kollegen der InsO-Abt.,
habe folgenden Fall:
Schuldner hat auf der M-Abt. einen Antrag nach § 850 l ZPO (Kontofreigabe) gestellt. Ich habe am 02.08.2010 die Pfändung hinsichtl. eines Teilbetrages aufgehoben und im Übrigen die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt.
Am gleichen Tag nachmittags (02.08.2010) wurde das InsO-Verfahren eröffnet.
2 Fragen:
1)
Was passiert mit meinem vorl. Beschluss? Muss ich den ggf. aufheben?
2)
Wer (M- oder InsO-Abt?) entscheidet über den Antrag nach § 850 l ZPO abschließend?
Wäre sehr dankbar für Hilfe. Habe über die Suche nichts gefunden und bin auch sonst nicht sonderlich fündig geworden.