Vollstreckungsmangel späteres Ersuchen

  • Hallo Ihr Lieben!

    Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zwischenverfügt, weil die Forderung nicht aufgeteilt wurde und weil in der Forderungsaufstellung "voraussichtliche Kosten" für eine noch nicht erfolgte PfÜBse Zustellung aufgeführt und mit zur Eintragung beantragt wurden.

    Weil es sich um vollstreckungsrechtliche Mängel handelt, wurde darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine rangwarende Zw.-Vfg. i.S.v. § 18 GBO handelt und das beim Eingang von nachrrangigen Anträgen Zurückweisung erfolgt.

    Jetzt kommt ein Ersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts einen Zwangsverwaltungsvermerk einzutragen.

    Ist das ein nachrrangiger Antrag? Also zunächst ZVhypothek zurückweisen und dann Vermerk durch GB-Führer eintragen lassen?

  • Also zunächst ZVhypothek zurückweisen und dann Vermerk durch GB-Führer eintragen lassen?



    Hängt davon ab, ob mit dem Erlaß der Aufklärungsverfügung der frühere Antrag insoweit als erledigt gilt (vgl. hier). Wobei die Antragskonkurenz auch im Verhältnis zu einer Verfügunsbeschränkung besteht.

  • Ich sehe keinen Grund dafür, eine Zwangshypothek in den betreffenden Fällen zurückzuweisen. Es genügt doch völlig, wenn man sie nach Beseitigung der vollstreckungsrechtlichen Hindernisse ggf. erst nachrangig im Verhältnis zu dem aufgrund des neuen Antrags vollzogenen Recht einträgt.

  • Keine Rangwahrung ==> späterer Antrag/Ersuchen kann/muss sofort und ohne Rücksicht auf die Zwangssicherungshypothek vollzogen werden. Für eine Antragsrückweisung der Zwangssicherungshypothek sehe ich ebenfalls keinen Grund, weil sie durch den zweiten Antrag nicht vollständig uneintragbar wird.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vielen Dank!
    Ich habe schon gestern verfügt, dass der Z-Verwaltungsvermerk eingetragen werden soll (und i.ü. zur Frist bzgl. "meiner" Z-Sicherungshypothek). Mein Hauptproblem war in der Tat die Frage nach § 17 GBO.

  • Hallo,

    wenn man zur Entscheidung kommt, dass nicht zurückgewiesen werden muss und mit dem Antrag auf ZwaSiHyp abgewartet werden kann - so auch Meikel, 11. Auflage, § 17 RdNr. 8 -, gibt man dem Antragssteller der ZwaSiHyp dann zwischenzeitlich Nachricht darüber, dass ein Antrag auf ZV-Vermerk einging und Eintragung erfolgt ist?
    oder erst bei späterer Eintragung der ZwaSiHyp als Memo?!

    Vielen Dank im Voraus!

    2 Mal editiert, zuletzt von hazelnut (12. Februar 2016 um 12:05)

  • Ich meine, dass dem Gläubiger der Sicherungshypothek überhaupt keine Mitteilung über die Eintragung des Versteigerungsvermerkes zugesandt werden muss, da die Voraussetzungen nicht vorliegen (weder in § 55 GBO noch in § 19 ZVG). Wenn man sie ihm gleichwohl zukommen lassen will, ist das eine andere Sache.

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