Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung

  • Folgender Fall: Gläubiger betreibt die Zwangsversteigerung aus III/4. III/1 - III/3 bleiben bestehen. Gläubigervertreter III/3 gibt vor dem Termin eine Anmeldung dahingehend ab, dass Zinsen nicht geltend gemacht werden und weist darauf hin, dass das Recht bestehen bleibt. Außerdem meldet er Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung an und zwar Verfahrensgebühr gem. § 2 II RVG und Auslagenpauschale, natürlich berechnet nach dem Wert des Rechtes. Nun stelle ich mir bei der Verteilung natürlich die Frage, ob dieses überhaupt notwendige Kosten der Rechtsverfolgung sind. Ich meine nein. Schließlich hat der Gläubiger das Verfahren nicht selbst betrieben. Und das Bestehenbleiben des Rechtes war ohnehin selbstverständlich. Habt ihr eine Meinung dazu? Danke, Anke

  • @ 13: Verschiebung finde ich nicht gerechtfertigt, ist schon auch ein spezifisches Problem der Zwangsversteigerung.


    @ Anke: Ich bin der Meinung, daß grundsätzlich die Kosten eines Anwaltes, der im Zwangsversteigerungsverfahren beauftragt wurde, eine Anmeldung abzugeben, zu den notwendigen Auslagen gehören, da es bei der Geltendmachung vieler Ansprüche der Anmeldung bedarf. Die einfache Feststellung, daß das Recht bestehen bleibt, ist sicherlich nicht ausreichend, jedoch wurde ein Verzicht auf die Geltendmachung der Zinsen erklärt, die andernfalls als laufend nach dem Grundbuchstand in das gG und in den TP mit hätten aufgenommen werden müssen.
    Nach Stöber haben alle Beteiligte, egal ob betreibend oder nicht, Anspruch auf Erstattung der Kosten im Range ihres Rechts. Da gilt auch für Beteiligte, die ansonsten nicht im TP auftauchen würden, vgl. Rd.nr. 15.2 ff. zu § 10 ZVG.

    Falls Dein Gläubiger eine Bank sein sollte, könnte man auch sagen, Kosten waren nicht notwendig, da diese Art von Schreiben dort zum Tagesgeschäft gehören.

    Falls Du absetzt, wäre. m.E. von amtswegen zu prüfen, ob in der Abweichung von der Anmeldung ein Widerspruch gegen den TP zu sehen ist.

    Vielleicht gibt es hierzu im Forum auch noch andere Meinungen. Ich habe obiges ausschließlich nach meinem Rechtsempfinden geschrieben, eine konkrete Fallkonstellation dazu hatte ich noch nicht.

  • Ich beuge mich doch gerne den Kollegen des Fachbereichs - da habe ich mich durch die Threadüberschrift verleiten lassen. Ich habe daher das Ganze zurückverschoben.

  • In Ergänzung zu Rdnr. 15.2 möchte ich noch auf 15.6 verweisen: Dort heißt es, dass Parteikosten für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin auch bei anwaltlicher Vertretung erstattungsfähig sein könnten. Die Kosten für die Teilnahme an Versteigerung und am Verteilungstermin seien in der Regel notwendig und damit erstattungsfähig, da in beiden Terminen wichtige Entscheidung getroffen werden könnten. Es können Anträge gestellt, verhandelt und entschieden werden. Die Verfahrenslage könne sich ändern und es könne um die Frage der Ausgebote gehen. Das Gericht habe trotzdem eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Wenn ein Beteiligter seine Rechte durch schriftliche Anmeldung voll wahren könne, sei seiner Reise zum Termin nicht nötig.

    Ich denke, einem normalsterblichen Grundschuldgläubiger muss man zugestehen, dass er sich für dieses rechtliche Nebengebiet anwaltlich beraten und vertreten lässt. Ich wäre also bei einer Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Anwaltskosten vorsichtig.

  • Hat der G eine eigene Rechtsabteilung sind die Inkasso- (und auch Anwalts-) kosten d. Inkassobüros für ZWV Anträge keine Notwendigen, weil dessen Einschaltung nicht notwendig war .
    Niemand wird bezweifeln, dass ein Inkassobüro als Glbg.- das gewerbsmäßigen Forderungseinzug macht in der Lage ist, den Vollstreckungsauftrag selbst zu erteilen

    Amtsgericht Donaueschingen Beschluss vom 12.03.2002-08-21 Aktz: 14 M 304/02
    bestätigt durch Landgericht Konstanz BESCHLUSS vom 16.05.2000 Aktz: 62 T 44/02

    außerdem AG Karlsruhe vom 03.02.04, Az. 7 M 18593/03: gleichlautend auch AG Celle

    mehr und ausführlicher dazu:

    http://5376.rapidforum.com/topic=100582305846&search=Konstanz

    http://5376.rapidforum.com/topic=100582942757&search=Konstanz

  • Hmm, nun muss ich die Angelegenheit wohl doch noch mal überdenken. Es handelt sich bei dem Gläubiger schon um eine deutsche Großbank, die sich jedoch grundsätzlich durch ein Rechtsanwaltsbüro vertreten lässt. Irgendwie stört es mich nur, dass über 500 € Vollstreckungskosten geltend gemacht werden, nur weil ein Anwalt im gesamten Verfahren ein einziges kleine Schreiben gefertigt hat. Aber danach darf ich wohl nicht gehen!?

  • Hat der G eine eigene Rechtsabteilung sind die Inkasso- (und auch Anwalts-) kosten d. Inkassobüros für ZWV Anträge keine Notwendigen, weil dessen Einschaltung nicht notwendig war .


    Tja, aber woher weiß ich, ob besagte Bank eine eigene Rechtsabteilung hat. Ich hatte mit der Bank ja noch nie persönlich Kontakt, sondern immer nur mit dem Rechtsanwaltsbüro.

  • Ungewöhnlich. Ich kenne einige Institute, die sich als betreibende Gläubiger vertreten lassen. Ich habe es noch nie erlebt, daß eine Bank lediglich als Beteiligte sich durch einen Ra. vertreten läßt. Wenn ich mich richtig erinnere haben selbst die betreibenden Banken, die sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, nie Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht.
    Dies soll jetzt kein Rat sein, aber mich würde es in den Fingern jucken, die Gebühren nicht zu berücksichtigen und gem. § 115 ZVG zu verfahren.

  • Zitat von Anke

    Hat der G eine eigene Rechtsabteilung sind die Inkasso- (und auch Anwalts-) kosten d. Inkassobüros für ZWV Anträge keine Notwendigen, weil dessen Einschaltung nicht notwendig war .


    Tja, aber woher weiß ich, ob besagte Bank eine eigene Rechtsabteilung hat. Ich hatte mit der Bank ja noch nie persönlich Kontakt, sondern immer nur mit dem Rechtsanwaltsbüro.



    Handelt es sich hierbei zufällig um die *** (editiert von Kai) Bank und ein Anwaltsbüro aus Hannover?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Bin mir nicht sicher, ob man hier "Namen" nennen darf?!
    Es handelt sich um die *** Bank (editiert von Kai) in Frankfurt/Main, vertreten durch ein Rechtsanwaltsbüro in Frankfurt.

  • Zitat von Anke

    Bin mir nicht sicher, ob man hier "Namen" nennen darf?!
    Es handelt sich um die *** Bank (editiert von Kai) in Frankfurt/Main, vertreten durch ein Rechtsanwaltsbüro in Frankfurt.



    Warum sollte man es nicht dürfen?
    Wie auch immer. Also die *** Bank (editiert von Kai) hat definitiv eine Rechtsabteilung, die haben bei mir hier Verfahren schon alleine und ohne Anwalt durchgezogen - sehr erfolgreich und durchaus kompetent.
    Zur Sache selbst: Ich würde die Anwaltskosten nicht anerkennen, da sie nicht notwendig waren. Das Kreditgeschäft ist ureigenste Sache der Banken, warum soll da die Mitwirkung eines Anwalts notwendig sein? Wenn die Bank sich eines Anwalts bedient, gerne, aber nicht auf Kosten des Schuldners. Wenn die Bank das Verfahren selbst betreibt, kann ich noch einsehen, dass ein Anwalt notwendig ist (wobei mir selbst hier gegen den Strich geht, dass der Schuldner auch das noch zahlen soll). Wenn es aber nur um eine Anmeldung geht, ist die Mitwirkung eines Anwalts definitiv nicht erforderlich. Vor allem wenn es nicht gerade eine kleine Dorfbank ist, die vielleicht nur 2 Versteigerungen in 10 Jahren hat, sodern ein großes überregionales Institut.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Zitat von Stefan

    <...>
    Dies soll jetzt kein Rat sein, aber mich würde es in den Fingern jucken, die Gebühren nicht zu berücksichtigen und gem. § 115 ZVG zu verfahren.



    Darüber habe ich auch schon nachgedacht und bin dabei auf folgende (durchaus nicht so weit hergeholte) Problematik gestoßen, die zwar auf den konkreten Fall hier nicht passt, aber sich um das selbe Thema dreht:
    Angenommen ich setze meinem betreibenden Gläubiger einen Teil (z.B. Fahrtkosten) seiner notwendigen Auslagen ab und der Erlös läuft irgendwo beim Kapital des entsprechenden Rechts aus. Da ich von der Anmeldung abweiche, müßte ich das als Widerspruch gegen den Teilungsplan werten. Der Gläubiger kann sich aber doch nicht selbst verklagen - wie geht dass dann weiter?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • hiro: richtig, aber nach dem geschilderten Sachverhalt ist davon auszugehen, daß III/4 eine Zuteilung erhält. III/3 erhält entweder nur die Kosten oder garnichts, da das Recht ja bestehen bleibt und Zinsen nicht geltend gemacht werden. Also typischer Fall eines von amtswegen zu beachtenden Widerspruchs.

  • Zitat von Stefan

    hiro: richtig, aber nach dem geschilderten Sachverhalt ist davon auszugehen, daß III/4 eine Zuteilung erhält. III/3 erhält entweder nur die Kosten oder garnichts, da das Recht ja bestehen bleibt und Zinsen nicht geltend gemacht werden. Also typischer Fall eines von amtswegen zu beachtenden Widerspruchs.



    Schon klar. Ich hab ja auch geschrieben die zwar auf den konkreten Fall hier nicht passt. Im konkreten Fall ist es mit dem Widerspruch ja kein Problem, da müßte dann der Gläubiger des Rechts III/3 gegen denjenigen des Rechts III/4 klagen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Stimmt, habe nicht genau genug gelesen. War in Eile. Widerspruch wäre bei Deiner Alternative schlichtweg unsinnig, sofortige Beschwerde geht auch nicht, da keine Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, bleibt also nur die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO. Ich biege allerdings in solchen Fällen durch ein Telefongespräch mit dem Gläubiger eigentlich alles so hin wie ich es haben will, dh. der Gläubiger wird seine Anmeldung ändern. Ich habe es nie erlebt, daß irgendein Gläubiger da Schwierigkeiten macht, da die Forderungen in der Regel eh abeschrieben sind und ausgebucht werden sollen.

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