Pfändung Eigentümer-Grundschuld

  • Hallo, ich brauche mal wieder eure Mithilfe:
    Eingetragen sind Eheleute als Eigentümer zu je 1/2 Anteil. Ehefrau ist verstorben. Vorgelegt wird mir der Antrag eines Inkassounternehmens auf Eintragung der Pfändung der Teileigentümergrundschuld III/3 (richtige Bezeichnung):
    Pfändung- und ÜBerweisungsbeschluss gegen Ehemann über
    1. den angeblich dem Grundstückseigentümer zu 1/2 zustehende Anteil an der Grundschuld III/3 (genau bezeichnet) samt Zinsen einschließlich der Künftig Eigentümergrundschuld werdenden Grundschuldanteile
    2. der angebliche Anspruch des Schld. auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft an der EGrundschuld.
    3. der angebliche Anspruch des Schuldners auf Teilung des Erlöses sowie der Auszahlung.
    Drittschuldner: a) eingetragener Gl. (Bank) - Zustellung erfolgt
    b) verstorbene Miteigentümerin (logischerweise keine Zustellung - wohl auch nicht notwendig).
    Mit dem Pfüb wird die ordnungsgemäße Abtretung des Rechts Abt. III Nr. 3 von der Bank an den Miteigentümer Ehemann als Zessionar vorgelegt.
    Ich habe beanstandet, dass vor Eintragung der Pfändung die Voreintragung des Ehemanns als Gläubiger gemäß § 39 GBO erforderlich ist. Weiterhin halte ich die Grundbuchberichtigung nach der verstorbenen Eigentümerin für erforderlich. In der ZVfg. habe ich auch die Bevollmächtigung nach § 79 ZPO beanstandet.
    Nunmehr teilt mir das Inkassobüro mit:
    1. Es handelt sich um ein Verfahren der Zwangsvollstreckung gem. § 79 Abs. 2 Nr. 4 und betrifft keine Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen.
    2. Voreintragung nicht erforderlich (weder als Gläubiger noch die Eigentümerberichtigung) unter Hinweis auf BGH V ZB 107/10.

    Was meint ihr dazu ?? Eintragen oder Voreintragung erforderlich ??

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

    Einmal editiert, zuletzt von Sternensucher (6. Oktober 2010 um 07:48) aus folgendem Grund: Beteiligungsverhältnis ergänzt.

  • Mir ist nicht klar, wie der Ehemann Gläubiger geworden sein soll. Bei einem Buchrecht fehlt die Eintragung der Abtretung und bei einem Briefrecht fehlt es jedenfalls an der Vorlage des Briefs.


    Der ASt. legt die ordungsgemäße Abtretungserklärung (zusammen mit dem Pfüb) an den Ehemann vor und verweist bezüglich der Voreintragung auf die Entscheidung des BGH, die meiner Meinung nach hier nicht zutrifft.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Du bist schon einen Schritt weiter, indem Du Dir über die Voreintragung Gedanken machst, die aber ihrerseits natürlich voraussetzt, dass der Ehemann die Grundschuld überhaupt erworben hat. Ich dagegen bezweifle bereits, dass der Ehemann überhaupt Gläubiger ist, weswegen eine Eintragung der Pfändung von vorneherein nicht in Betracht käme.

  • Du bist schon einen Schritt weiter, indem Du Dir über die Voreintragung Gedanken machst, die aber ihrerseits natürlich voraussetzt, dass der Ehemann die Grundschuld überhaupt erworben hat. Ich dagegen bezweifle bereits, dass der Ehemann überhaupt Gläubiger ist, weswegen eine Eintragung der Pfändung von vorneherein nicht in Betracht käme.


    Hab ich ja auch beanstandet. Das Recht ist ein Buchrecht ist und die Abtretung nicht eingetragen. Damit ist auch der Ehemann nicht Gläubiger geworden. Die ASt. behaupten aber unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH, dass eine Voreintragung nicht mehr erforderlich sei, was ich als Quatsch empfinde.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Das ist doch ein ganz anderer Fall.

    Bei der BGH-Entscheidung ging es darum, dass in einer Abtretungserklärung die Einwilligung zu weiteren Verfügungen zu sehen ist, sodass die Aufhebung des Rechts mit Einwilligung des (voreingetragenen!) Berechtigten erfolgte.

    Bei der Pfändung verhält es sich ganz anders, weil nur gepfändet werden kann, was auch existiert. Und wenn der Eigentümer (hier: der Ehemann) nicht Gläubiger ist, gibt es auch nichts zu pfänden. Es fehlt schon am Eigentümerrecht, das gepfändet werden könnte.

    Nach meiner Ansicht ist der Antrag zurückzuweisen.


  • Keine Zwischenverfügung ?? Die Abtretungeklärung liegt ja formgerecht vor. Der Gläubiger könnte auch den EIntragunsantrag stellen. Damit wäre diese Beanstandung schon mal weg.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • M.M. nach ist zurückzuweisen. Selbst wenn die Eintragung der Abtretung jetzt bewilligt und beantragt werden würde, geschähe dies im Nachhinein (zeitlich nach einer etwaigen Zwischenverfügung), will meinen: Der Mangel kann nicht rückwirkend geheilt werden und das ist nach dem geschilderten Sachverhalt auch nicht zu erwarten.

  • Folgendes Problem:

    Pfändung- und Überweisungsbeschluss der Eigentümergrundschulden gegen Schuldner = Eigentümer wurde durch RA eingereicht.

    Eingetragen sind zwei Zwangssicherungshypotheken III/1 + III/2 für das FA.

    Finanzamt erklärt (Form § 29 III GBO), dass zu Händen des Schuldners bezüglich
    III/1 eine Löschungsbewilligung erteilt wurde und bezüglich
    III/2 eine löschungsfähige Quittung.

    In diesem Schreiben erklärt auch das FA, dass der Schuldner die gesamte
    Summe (Forderung) getilgt hat.

    Würdet ihr das als löschungsfähige Quittung gelten lassen?
    Könnte der Eigentümer nicht die Eigentümergrundschuld mit Überreichung der löschungsfähigen Quittung abgetreten haben, die dann mit Einreichung beim Grundbuchamt wirksam würde, da bisher nur dieses Schreiben vorliegt?
    Anstelle der Löschungsbewilligung für das Recht III/1 soll eine
    löschungsfähigen Quittung des FA kommen, dies würde ja gehen, aber bezüglich
    III/2 kann ich mich noch nicht entscheiden.

    Wie seht ihr das?

  • Ich habe zu diesem Thema auch eine Nachfrage:

    Abt. III/1 Buchgrundschuld für die X Bank.

    Nunmehr wird vorgelegt die Abtretungserklärung der X Bank in Form des § 29 GBO an den Eigentümer. In der Abtretungserklärung heißt es, dass die Abtretung aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Y erfolgt. Die Abtretung wird durch die X Bank an den Eigentümer bewilligt.

    Weiterhin wird vorgelegt der genannte Pfüb in dem es unter anderem heißt:
    Wird der Anspruch
    a) auf Rückgewähr der Grundschuld III/1 durch Übertragung, Aufhebung oder Verzicht
    b) auf Berichtigung durch Umschreibung der Buchgrundschuld in eine Eigentümergrundschuld usw. gepfändet.

    Dem Gläubiger wird die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages zur Einziehung überwiesen.

    Nunmehr geht ausschließlich der Antrag auf Eintragung der Pfändung der Eigentümergrundschuld zugunsten des Gläubigers Z ein.

    Habe ich somit einen konkludent mit gestellten Antrag auf vorige Eintragung der Abtretung der Grundschuld in diesem Antrag enthalten? Denn da es sich ja um ein Buchrecht handelt, kann der Nachweis, dass eine Eigentümergrundschuld entstanden ist, nur mit Eintragung der vorherigen Abtretung einhergehen, oder ?

  • In der Abtretungserklärung heißt es, dass die Abtretung aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Y erfolgt. Die Abtretung wird durch die X Bank an den Eigentümer bewilligt. ... zur Einziehung überwiesen ...

    Aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hätte die Abtretung an den Pfändungsgläubiger erfolgen müssen (vgl. Staudinger/Wolfsteiner Vorbemerkungen zu §§ 1191 ff. Rn 313) m.w.N.).

  • Nunmehr wurde hier die Grundschuld an den Eigentümer abgetreten, was dazu führen würde, dass nach Eintragung dieser Abtretung im Grundbuch der Eigentümer Gläubiger dieser Grundschuld wäre und eine Eigentümergrundschuld entstanden ist.

    Im Pfüb heißt es weiter, dass auch die zukünftige Eigentümergrundschuld gepfändet wird.

    Im Ergebnis hätte doch der Antragsteller zunächst die Eintragung der Abtretung des Grundpfandrechts beantragen können, da er ja auch den Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs durch Umschreibung der Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld gepfändet hat. Sein Antragsrecht resultiert ja ebenfalls aus dem Pfüb (Anspruch auf Grundbuchberichtigung/Umschreibung der Grundschuld).

    oder wäre dieser Weg nicht möglich?

  • ... dass nach Eintragung dieser Abtretung im Grundbuch der Eigentümer Gläubiger dieser Grundschuld wäre und eine Eigentümergrundschuld entstanden ist.

    Dazu muß die Abtretung aber noch eingetragen werden. Die Pfändung des Rückgewähranspruchs würde sich dann automatisch am Eigentümerrecht fortsetzen (vgl. Staudinger/Wolfsteiner a.a.O.). Die Pfändung des (künftigen!) Eigentümerrechts ist dagegen ein Problem, weil strittig ist, ob sie, da es die Rechtsstellung noch nicht gibt, dann erst zusammen mit dem Eigentümerrecht entsteht oder überhaupt ins Leere geht. Die Pfändung des Grundbuchberichtigungsanspruchs tut letzteres wegen der fehlenden Unrichtigkeit in jedem Fall. Um zum Eigentümerrecht zu werden müßte der Eigentümer (= Zessionar) oder der Grundschuldgläubiger (= Zedent) einen Antrag stellen. Der Eigentümer wird eher unwillig sein und der Grundschuldgläubiger wird wegen der damit verbundenen Kostenschuld (= Antragsschuldner) auch nicht begeistert sein. Er wird auch nicht müssen, weil dieser aufgrund der Pfändung nur zur Abtretung an den Pfändungsgläubiger verpflichtet war, was dieser aber gerade nicht wollte.

  • Was mich bei diesem Fall irritiert. Theoretisch haben wir ja grds. - mit Ausnahme des Versterbens eines Eigentümers - den gleichen Ausgangsfall, der hier bereits diskutiert wurde.

    In meinem Fall legt der Pfändungsgläubiger die Abtretungserklärung der Grundschuldgläubigerin vor. Die Bewilligung der Abtretung ist demnach vorhanden.

    Zudem legt er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor mit dem folgende Ansprüche gepfändet worden sind (vollständige Wiedergabe):

    1.) auf Rückgewähr der Buchgrundschuld durch Übertragung, Aufhebung und Verzicht der im Grundbuch des Schuldners eingetragenen Grundschuld
    2.) auf Berichtigung des Grundbuchs durch Umschreibung der Buchgrundschuld in eine Eigentümergrundschuld
    3.) auf die dem Schuldner gegenwärtig und zukünftig zustehenden Eigentümergrundschuld
    4.) die angebliche Eigentümergrundschuld des Schuldners in Höhe von XX €, welche zugunsten des Drittschuldners im Grundbuch X unter Nr. Y eingetragen ist

    Im Ausgangsfall fehlte nach Erörterung auch lediglich der Antrag auf Eintragung der Abtretung.

    Hat in meinem Fall der Pfändungsgläubiger kein Antragsrecht? Sei es zum einen, da er aufgrund der Eintragung begünstigt wäre, da im Anschluss an die Eintragung der Abtretung an den Eigentümer die Pfändung erst eingetragen werden könnte und die Eintragung der Abtretung damit Voraussetzung wäre? Und ergibt sich zum anderen kein Antragsrecht aufgrund der gepfändeten Ansprüche (unter anderem der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs)?

  • Cromwell hat oben schon darauf hingewiesen, dass die Pfändung einer künftigen Eigentümergrundschuld Probleme mit sich bringt. Daran, dass die Grundschuld noch kein Eigentümerrecht und das Grundbuch nicht unrichtig ist, bestehen keine Zweifel. Der Pfändungsgläubiger ist durch die Eintragung der Abtretung auch nur mittelbar begünstigt, was für ein Antragsrecht nicht reicht. Dass das Antragsrecht automatisch als Nebenrecht zusammen mit dem Rückgewähranspruch mitgepfändet wurde halte ich für unwahrscheinlich, weil, wie schon geschrieben, die Pfändung direkt auf die Abtretung an den Pfändungsgläubiger abzielt und nicht auf die an den Eigentümer.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (25. November 2014 um 09:15)

  • Das bedeutet, dass ich den Antrag, da der Eintragungsmangel (der fehlende Antrag auf Eintragung der Abtretung) nicht rückwirkend behoben werden kann, zurückweisen müsste!?


    Und infolge dessen die Pfändung ins Leere geht...??

  • Der Pfändungsgläubiger kann immer noch versuchen, den Grundschuldgläubiger zu einer Antragstellung zu bewegen. Oder das Recht wird doch noch an den Pfändungsgläubiger abgetreten. Wenn der Grundschuldgläubiger eine Sparkasse ist, wären auch die Kosten für die erneute Beglaubigung kein Thema.

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