OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 7 AR 361/10, FamRZ 2010, 1760:
Für die Entscheidung über den Vergütungsantrag des Vormunds ist das Familiengericht des Amtsgerichts funktionell zuständig, wenn der Antrag nach dem 31.08.2009 gestellt wurde.
Dass für die Antwort auf die entschiedene Frage ein OLG bemüht werden musste, ist m. E. ein Unding. Kann man die hoch bezahlten Herren nicht mit schwierigeren Fragen beschäftigen?