ja es muss,
es entscheidet der Richter am InsO-Gericht - vorher prüft der Rpfl am VollstreckungsG ob er abhilft
(Abhilfe prüft doch immer der der ursprünglich entschieden hat)
Dann hätte doch aber ggf. das VG (im Wege der Abhilfe) über die Erinnerung entschieden gegen die sachliche Spezialzuständigkeit des IG aus § 89 III InsO ... ?
Die Abhilfe ist keine "Entscheidung" im Sinne des § 89 III InsO. Über die Erinnerung entscheidet der Richter. Nur sein Beschluss gem. § 20 Nr. 17 S. 2 RpflG (glaub ich) ist die Entscheidung.
Die Abhilfe ist getrennt davon zu sehen. Zu einer Entscheidung im Sinne des § 89 Abs. III kommt es nur, wenn nicht abgeholfen wird.