Übertragung Belastungsgegenstand

  • Guten Morgen, bei uns im Hause ist was aufgefallen und nun sind alle reinwenig verunsichert.
    Auf einem Grundstück ist eine GS eingetragen, das Grundstück wird übertragen (neuer Eigentümer hat schon ein Buch). Somit wird das Recht mit dem Belastungsgegenstand übertragen nach ...; eingetragen am . So in etwa die Eintragung in Abt. III Spalte 5-7. Recht röten!
    Nun schieben einige noch was nach und tragen in Spalte 8-10 ein: Hier gelöscht am .
    Mich hat es gewundert, ist das überflüssig oder sogar falsch? Das Recht gibt es ja noch, steht bloß woanders mit dem Belastungsgegenstand.
    Erfahrungswerte?

  • Also ich targe das "hier gelöscht" mit in der Veränderungsspalte ein; also "übertragen nach Blatt 1234 und hier gelöscht am ...".
    Es gibt aber auch Kollegen, die das extra in der Löschungsspalte vermerken und auch welche, die den Löschungsvermerk komplett weglassen.

    Ich meine, "hier gelöscht" kann nicht falsch sein, da das "hier" deutlich macht, dass es nur um die alte Blattstelle geht, das Recht aber woanders noch existieren kann. Der Rest ergibt sich aus dem Übertragungsvermerk.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Vermerke im alten Grundbuchblatt dienen lediglich der Klarstellung. Denn ob das Grundpfandrecht gelöscht ist, ergibt sich im vorliegenden Fall nicht aus dem alten Blatt, sondern aus dem neuen Blatt. Wurde es dorthin übertragen, ist es nicht gelöscht, während es in der Regel durch Nichtübertragung i.S. des § 46 Abs.2 GBO gelöscht ist, wenn die Übertragung versehentlich unterblieben ist.

    Der genannte Vermerk in den Spalten 8-10 ist überflüssig und trägt lediglich zur Verwirrung bei. Der Klarstellungsvermerk in den Spalten 5-7 ist völlig ausreichend. Allerdings ist auch dieser Klarstellungsvermerk zu röten. Wo kein (gerötetes) Hauptrecht in den Spalten 1-4, da auch keine (ungeröteten) Veränderungsvermerke in den Spalten 5-7.

    Zutreffenderweise hätte der genannte Vermerk in den Spalten 5-7 allerdings in den Spalten 8-10 angebracht werden müssen. Dieser Vermerk braucht dann nämlich nicht gerötet zu werden.

    Materiellrechtlich und grundbuchverfahrensrechtlich wäre es im übrigen auch völlig in Ordnung, die Grundschuld lediglich zu röten und überhaupt keine weiteren Vermerke in Abt.III des alten Grundbuchblatts anzubringen. Denn die erfolgte Übertragung des Rechts ergibt aus den Spalten 7-8 des Bestandsverzeichnisses i.V.m. der Nichtanbringung eines Löschungsvermerks. Der genannte Übertragungsvermerk ist aber in jedem Falle im Interesse der Grundbuchklarheit zu empfehlen. Aber eben in den Spalten 8-10 und nicht in den Spalten 5-7.

    All dies gilt natürlich nur, wenn die Grundschuld nur an einem einzigen Grundstück lastet und dieses Grundstück auf ein anderes Blatt übertragen wird.

  • Ich trage in der Veränderungsspalte nur die Übertragung ein: "Mit dem belasteten Grundstück übertragen nach .... ". Mehr ist meines Erachtens nicht notwendig, da dieser Vermerk alles notwendige zum Ausdruck bringt, insbesondere auch die Tatsache das das Recht im alten Buch nicht mehr eingetragen ist. Ein weitergehender Vermerk "und hier gelöscht" dürfte demzufolge überflüssig sein und da das Grundbuch von überflüssigen Eintragungen frei zu halten ist damit auch nicht einzutragen sein.

  • Ulf:

    Im vorliegenden Fall ist das "Hier gelöscht" missverständlich. Denn wenn die Grundschuld zusammen mit dem einzigen belasteten Grundstück auf ein anderes Blatt übertragen wird, dann gibt es im alten Blatt im Rechtssinne nichts "zu löschen", sondern die Grundschuld wird einfach zusammen mit dem Belastungsgegenstand auf das neue Blatt übertragen. Die Bezeichnung "Löschung" sollte daher tunlichst vermieden und lediglich ein Übertragungsvermerk in den Spalten 8-10 eingetragen werden.

    fisch:

    Wie schon gesagt, würde ich den Vermerk nicht in den Spalten 5-7, sondern in den Spalten 8-10 eingetragen. Denn in den Spalten 5-7 müsste der Vermerk aus den genannten Gründen gerötet werden, in den Spalten 8-10 dagegen nicht.

  • Richtig wäre sicher die Eintragung in Sp. 8 -10, aber da der Vermerk dann lauten müßte: "Wegen Übertragung nach Blatt ... hier gelöscht am ..." und die Sp. 10 halt etwas klein geraten ist, sollte man aus praktischen Erwägungen wegen der Übersicht in Sp. 5 - 7 eintragen. Dann aber bitte auch röten.

    Früher - als die Tagebuchzählung noch galt - wurde teilweise sogar zweimal eingetragen: Sp. 5 -7 und 8 -10. Ist eigentlich noch klarer.

  • Es kann nicht anders sein, wie juris ausführt.
    Geht das Recht -eingetragen am Grundstück (!)- mit dem Grundstück auf ein anderes Blatt mit, dann kann es im alten Blatt keinen (!) Löschungsvermerk geben, ein trotzdem angebrachter Vermerk ist doch nur "systemwidrig".

  • Meines Erachtens wäre der Vermerk in den Spalten 8-10 wie folgt zu fassen:

    "Zusammen mit BVNr.1 übertragen nach Blatt 1234 am ...".

    Damit ist alles gesagt.

    Ob man den Vermerk in den Spalten 5-7 oder 8-10 einträgt, ist eigentlich egal. Bevorzugt man die Spalten 5-7, dann muss der Vermerk aber auch zusammen mit dem Recht gerötet werden. Die Eintragung in den Spalten 8-10 dient daher m.E. auch der Übersichtlichkeit. Denn wer das "Schicksal" eines geröteten Rechts ermitteln will, wird zuallererst Nachschau in den Löschungsspalten halten.

  • Wir röten das Recht, übertragen es und tragen im alten Blatt nur bei echter Gesamthaft etwas ein, sonst überhaupt nichts. Das füllt das Grundbuch unnötig und macht es nicht übersichtlicher. Man lernt schnell, bei den Rötungen in Abt.III das BV mitzulesen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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