Ich habe zu diesem Thema erneut eine Frage..
Vorliegend habe ich einen umF, der bis vor kurzem hier gewohnt hat; das JA A (mein Bezirk) war Vormund. Dann ist der umF "abgehauen" und in einer anderen Stadt weiter weg (anderes Bundesland) bei einer Verwandten wieder aufgetaucht. Er möchte dort bleiben, weshalb JA A um Entlassung und Neubestellung von JA B (dortiges Bezirksjugendamt) gebeten hat. Gesagt, getan. JA B hat gegen meinen Beschluss Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass dort für umF normalerweise ein zentrales JA zuständig ist; die Bezirksjugendämter übernehmen generell keine Vormundschaften für umF. Da hier jedoch eine Zuweisungsverfügung in das Bundesland fehlt, ist dieses zentrale JA doch nicht zuständig, sondern ein bestimmter Verein. Dieser Verein sagt, er ist auch nicht zuständig, weil sie generell für umF nicht zuständig sind.
So, und jetzt? Niemand ist zuständig und ich hab einen Knoten im Kopf.
Wenn ich den § 87 c Abs. 3 SGB VIII lese, kommt es m.E. nach nur auf den Aufenthalt des Kindes an, wonach grds. das entsprechende Bezirksjugendamt zuständig ist. Sollte es in diesem Bundesland eine Regelung geben, dass es für umF ein zentrales JA gibt, okay. Dann würde ich das jetzt bestellen, ohne Rücksicht auf die Zuweisungsverfügung?! Kennt sich jemand mit diesen Zuweisungsverfügungen aus?
Hilfe