Ein Gläubiger hat beim Arbeitgeber seine Lohnabtretung schon vor IE offengelegt, will aber seine Forderung nicht anmelden. Nun habe ich merkwürdigerweise zum ersten Mal diese Konstellation -sonst melden die Gläubiger ja an- und überlege die Konsequenzen (IK-Verfahren).
In § 114 InsO steht nix dazu, nur dass die Abtretung weiterhin wirksam ist. Sollte der Gläubiger nicht mehr anmelden, ist die Konstellation wirtschaftlich gleichzusetzen mit einem Gläubiger, der für den Ausfall anmeldet und aber seinen Ausfall nicht mitteilt. Solange nicht innerhalb der 2 Jahre die RSB erteilt wird, ist also zunächst alles normal.
§ 313 Abs. 3 InsO untersagt mir die Verwertung von Gegenständen, an denen andere Absonderungsrechte bestehen. "Das Verwertungsrecht steht dem Gläubiger zu". Hier wird noch nicht einmal von Insolvenzgläubiger o.ä. gesprochen wird, sondern einfach: Gläubiger, und das kann ja wirklich jeder sein, für diesen Status ist eine Anmeldung im Insolvenzverfahren nicht Voraussetzung.
Probleme sehe ich aber folgende:
1. Die Wirksamkeit der Abtretungserklärung würde ich gerne überprüfen und
2. Ich möchte Gelegenheit haben, die Forderung zu prüfen, nicht dass der Gläubiger Zahlungen erhält auf Beträge, die zu bestreiten sind und letztlich überzahlt wird.
Ich würde jetzt den Gläubiger nochmal anschreiben und sein Absonderungsrecht mangels Informationen bestreiten und gleichzeitig den Arbeitgeber davon in Kenntnis setzen, auf dass er die Beträge hinterlegt. Habe ich was übersehen oder hat jemand eine bessere Idee?