Handeln aufgrund Untervollmacht

  • Ich habe unlängst ein Problem festgestellt von dem ich mir aufgrund der Tragweite nicht sicher bin, ob dies tatsächlich ein Problem ist oder ich einfach irgendetwas falsch sehe.

    Sachverhalt:
    Eine sehr bekannte Großbank (U N I - C R E D I T...) hat an eine "Untergesellschaft" (... Bus. Partner. SCpA) Vollmacht erteilt für Abtretungen/Löschungen usw. Diese Untergesellschaft hat dann wieder für mehrere Angestellte eine Untervollmacht erteilt, welche dann anschließend auch handeln und ein Notar die Unterschrift beglaubigt. Aus dem Beglaubigungsvermerk geht jedoch nur hervor, dass ihm die Vollmacht in Urschrift vorgelegen hat und in beglaubigter Abschrift beigefügt ist.
    Meines Erachtens und bereits mit mehreren Kollegen besprochen, lag dem unterschriftsbeglaubigenden Notar zwar die Urschrift der Untervollmacht vor, jedoch geht aus dem Vermerk nicht hervor, dass ihm auch die Hauptvollmacht formgerecht vorgelegen hat. Die Hauptvollmacht ist nur in beglaubigter Abschrift mit der Untervollmacht verbunden.

    Abgesehen vom Offensichtlichen, dass mit Widerruf der Hauptvollmacht auch die Untervollmacht keinen Fortbestand mehr haben kann, hat auch das OLG München (Beschluss vom 19.5.2008, Az: 34 Wx 023/08) in der Begründung folgendes festgestellt:
    Handelt ein Unterbevollmächtigter in Ausübung seiner Untervollmacht, so ist zum Nachweis der Vertreterberechtigung auch die Vorlage einer Ausfertigung der Hauptvollmacht erforderlich (vgl. MünchKomm/Schramm BGB 5. Aufl. § 172 Rn. 9; Demharter § 19 Rn. 80). Denn nur durch Vorlage auch der Hauptvollmacht wird das Grundbuchamt in die Lage versetzt festzustellen, ob die Untervollmacht wirksam erteilt ist (vgl. Wolf MittBayNot 1996, 266/269).

    Daher die Frage:
    Kann es sein, dass das scheinbar regelmäßig auftretenden Problem (alleine bei meinem GBA sind in der letzten Woche mehrere Fälle, auch von anderen Gläubigern, aufgetreten) wirklich noch nicht beanstandet wurde oder wird die Sache von mir falsch gesehen?
    Ich meine dass der unterschriftsbeglaubigende Notar (fast immer derselbe) sonst doch schon lange seinen Beglaubigungsvermerk anders formuliert hätte.

  • Danke,

    auf die RNotZ 2004 Heft 11 habe ich zwar leider keinen Zugriff, aber ich habe zwischenzeitlich die Schöner/Stöber Kommentierung und auch verschiedene Kommentierungen aus BeckOnline (Schramm Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2006; Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2009; Beck'scher Online-Kommentar -Hügel) sowie meinen Meikel Grundbuchrecht gelesen. Dieser Meinungen nach ist es ausreichend, wenn bei Erteilung der Untervollmacht die Hauptvollmacht bestanden hat.

    Hiernach gibt es einen Widerspruch zum Demharter § 19 Rn. 80 sowie der Begründung des OLG München. Ich bin aber gerne geneigt mich der wohl herrschenden Meinung anzuschließen.

  • Es kommt immer auf den Einzelfall bzw. darauf an, für wen die Unterbevollmächtigten auftreten. Im Falle einer anderen Bank (C...bank für euro...) handelten die Unterbevollmächtigten nicht unmittelbar für die Berechtigte. Die Bewilligungen waren vielmehr unterschrieben mit C...bank im Auftrag der euro.... Dann handeln m.E. nicht die Unterbevollmächtigten sondern es tritt die Hauptbevollmächtigte auf und es ist legitim zu verlangen, dass nachgewiesen wird, dass auch noch die Hauptvollmacht zur Zeit der Abgabe der Bewilligungserklärung Bestand hatte.

  • Ich halte die eingangs zitierte Rechtsauffassung des OLG München für zutreffend. Nach meiner Ansicht ist es eine Selbstverständlichkeit, dass bei einer "Vollmachtskette" die Ausfertigungen aller Vollmachten vorzulegen sind. Oder reicht einem bei einer Abtretungskette auch die letzte Abtretung?

  • Es ist zutreffend, dass die Fälle der Untervollmacht und der Weiterabtretung nicht vergleichbar sind, und zwar schon deshalb nicht, weil es in dem einen Fall um die Vertretung und im anderen Fall um die Verfügung geht. Gleichwohl ist das Problem in beiden Fällen insoweit dasselbe, als es darum geht, ob es überhaupt eine Grundlage für das Handeln des "Letzthandelnden" gibt. Denn wie sollte man die vom Hauptbevollmächtigten abgeleitete Vertretungsmacht des Unterbevollmächtigten prüfen, ohne zu wissen, ob der Hauptbevollmächtige seinerseits vom Vollmachtgeber bevollmächtigt ist?

  • Ich halte die eingangs zitierte Rechtsauffassung des OLG München für zutreffend. Nach meiner Ansicht ist es eine Selbstverständlichkeit, dass bei einer "Vollmachtskette" die Ausfertigungen aller Vollmachten vorzulegen sind. Oder reicht einem bei einer Abtretungskette auch die letzte Abtretung?



    Meiner Ansicht nach geht es in der Entscheidung des OLG München, 34 Wx 023/08, nur darum, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Untervollmacht die Hauptvollmacht bestand. Das Erlöschen der Hauptvollmacht hat jedoch nicht notwendig das Erlöschen der Untervollmacht zur Folge (s. d. Nachw. im DNotI-Report 13/1998, 126/127 unter Zitat von Passagen aus der Entscheidung des Kammergerichts, KGJ 37, A 239 ff). Vielmehr kommt es darauf an, ob die Untervollmacht so ausgestaltet ist, dass sie vom Bestand der Hauptvollmacht abhängig sein soll. Ist dies nicht der Fall, reicht es gegenüber dem GBA aus, wenn sich der Unterbevollmächtgte durch Vorlage (nur) der Ausfertigung (oder Urschrift) der Untervollmacht legitimiert (Stiegeler, BWNotZ 1985, 129/134; Bous, RNotZ 2004, 483 ff, 494,495 a.A.: Wolf, MittBayNot 1996, 266/269).

    Staudinger/Schilken, BGB, Bearb. 2009, führt dazu in § 167 RN 68 aus:

    „b) Bei Erlöschen der Hauptvollmacht kann die Untervollmacht mit Vertretungsbefugnis für den Geschäftsherrn fortbestehen, da sie sich nicht aus der Person des Hauptbevollmächtigten, sondern vom Vertretenen ableitet; sie ist zwar an das Bestehen, nicht aber an den Fortbestand der Hauptvollmacht gebunden (KG KGJ 37 A 239; AnwK-BGB/Ackermann § 167 Rn 69; Bamberger/Roth/Habermeier § 167 Rn 36; MünchKomm/Schramm § 167 Rn 103; PWW/Frensch § 167 Rn 53; Soergel/Leptien § 167 Rn 61; Larenz/Wolf AT § 47 Rn 42; Bous RNotZ 2004, 483, 485 f; aA noch Gerlach 56, 76 und älteres Schrifttum). Eine entsprechende Beschränkung ist aber selbstverständlich möglich und durch Auslegung zu ermitteln (s BGH WM 1959, 377; AnwK-BGB/Ackermann § 167 Rn 69; Bous RNotZ 2004, 483, 485). In diesem Fall handelt der Untervertreter im Verhältnis zum Vertretenen ohne Vertretungsmacht. Macht sich der Vertretene das Handeln des Untervertreters nunmehr rechtsgeschäftlich zu eigen, so liegt darin eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich vermute, wir reden aneinander vorbei. Daß die Vollmacht vorliegen muß, ist klar. Die Frage ist, in welcher Form. So wie Helmi die Entscheidung zitiert hat (hab`s selber nicht nachgelesen), verlangt das OLG München eine Ausfertigung der Haupvollmacht. Es würde aber auch eine beglaubigte Abschrift reichen, wenn der Notar bei Beurkundung der Untervollmacht bestätigt hat, daß ihm die Hauptvollmacht in Ausfertigung vorgelegen habe (was so auch der Fall ist. Hab`so eine Abtretung nämlich selber gerade vorliegen:)).

    P.S.: Prinz war schneller. Wobei mir der neue Beitrag nicht vorher angezeigt wurde(?).

  • Bei der Entscheidung des OLG München, 34 Wx 023/08 geht es in erster Linie um den Nachweis des Fortbestandes der Vollmacht durch die einem anderen Bevollmächtigten erteilte Ausfertigung. Aber in der Begründung wird auf das Problem der Untervollmacht eingegangen.

    Eingangs habe ich die Sache genau wie Cromwell, Beitrag #6, betrachtet. Aber der Nachweis dass die Untervollmacht zum Zeitpunkt ihrer Erteilung wirksam war ergibt sich in allen mir vorliegenden Fällen daraus, dass jeweils eine beglaubigte Abschrift der Hauptvollmacht mit der Untervollmacht verbunden ist. Die Notare bestätigen jeweils, dass ihnen eine Ausfertigung/Urschrift zum Zeitpunkt des Erteilens der Untervollmacht vorlag. Dies ist daher entsprechend der Meinungen im Schrifttum (vgl. Beitrag #2, erster Absatz) als ausreichend anzusehen.

    In den Hauptvollmachten ist auch jeweils die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten erteilt. Einen zwingenden Hinweis, dass mit Erlöschen der Hauptvollmacht auch die Untervollmacht erlöschen soll kann ich bei keiner der vorliegenden Urkunden erkennen. Weder bei den Haupt- noch bei den Untervollmachten. Ohne ausdrücklich erklärter oder zumindest höchstwahrscheinlicher Abhängigkeit der Vollmachten ist daher nach der Meinung im Schrifttum (vgl. Beitrag #2 und auch Beitrag von Prinz #9) die Untervollmacht für das Grundbuchamt als ausreichend anzusehen.

    Aus praktischer Sicht betrachtet:
    Würde der Hauptvollmachgeber seine Vollmacht tatsächlich widerrufen (bei den genannten Grossbanken mit Tochtergesellschaften sehr unwahrscheinlich) würde der Unterbevollmächtigte dies doch sehr bald mitgeteilt bekommen. Einen persönlichen Vorteil kann sich der Unterbevollmächtigte, der regelmäßig auch nur zu zwei handeln darf, aufgrund der Ausgestaltung der Untervollmacht nicht verschaffen. Es ist daher höchst unwahrscheinlich dass die Hauptvollmacht widerrufen wurde und trotzdem aufgrund der Untervollmacht gehandelt wird.

    Somit besteht m.E. für das GBA zumindest dann kein Problem, wenn man eine zeitgleich mit der Erteilung der Untervollmacht beglaubigte Abschrift der Hauptvollmacht vorgelegt bekommt. Üblicherweise sind diese miteinander verbunden und inhaltlich ohne Abhängigkeit.

  • Die betreffende Passage aus den Entscheidungsgründen des OLG München lautet:

    Handelt ein Unterbevollmächtigter in Ausübung seiner Untervollmacht, so ist zum Nachweis der Vertretungsberechtigung auch die Vorlage einer Ausfertigung der Hauptvollmacht erforderlich (vgl. MünchKomm/Schramm, BGB, 5. Aufl. § 172 Rn.9; Demharter § 19 Rn.80). Denn nur durch Vorlage auch der Hauptvollmacht wird das Grundbuchamt in die Lage versetzt festzustellen, ob die Untervollmacht wirksam erteilt ist (vgl. Wolf MittBayNot 1996, 266/269).

    Wie die Bezugnahme auf die Abhandlung von Wolf erhellt, hat sich das OLG München daher nicht der hier überwiegend vertretenen Meinung angeschlossen, zumal ja über die Vorlage im Zeitpunkt des Handelns des Unterbevollmächtigten und nicht über den Zeitpunkt der Erteilung der Untervollmacht diskutiert wird.

  • Das bedeutet dann, folgte man der OLG-Entscheidung, dass vom Notar im Falle der von der Themenstarterin genannten Bank auch eine Aussage verlangt werden müsste, dass auch die Hauptvollmacht nach wie vor Bestand hat ?
    Vielleicht klingt meine Frage jetzt etwas zu einfach, aber so wie bei der eingangs zitierten Bank sind von vielen Kreditinstituten die Vollmachten gestaltet.

    2 Mal editiert, zuletzt von Opc (3. März 2011 um 09:26) aus folgendem Grund: Erweiterung der Nachricht

  • Vielleicht muss man auch "nur" genau hinschauen, was alles nicht da steht.

    Hier hatte ich letztens eine beglaubigte Abschrift des Vollmachtspakets da, dem auch die Hauptvollmacht - wie üblich - in Kopie beigefügt war. Der Notar hatte das Vorliegen "der Ausfertigung" bestätigt. Allerdings war die Hauptvollmacht wohl beim jetzigen Notar tatsächlich nicht in begl. Abschrift, sondern wiederum selbst in Ausfertigung beigefügt, was sich aber nur daraus ergab, dass auf der Kopie der Hauptvollmacht nichts von "beglaubigte Abschrift" etc. , sondern nur "Ausfertigung" stand, so dass ich wohl davon ausgehen musste, dass auch diese kopierte Ausfertigung bei der jetzt angefertigten Kopie in Ausfertigung vorgelegen hat. Zumindest habe ich kein Argument dagegen gefunden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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