Moin zusammen,
trotz der SuFu habe ich nichts gefunden.
Sachverhalt:
Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren. Plan wird angenommen. Zahlungsmodalitäten sind geregelt. Widerrufsklausel oder ähnliches ist nicht vereinbart.
Nunmehr zahlt der Schuldner nach 4 Jahren die vereinbarte Jahresquote nicht.
Was nun?
In §§ 305 - 310 InsO habe ich nichts ergiebiges gefunden.
Wie kommt der Gläubiger zu seinen restlichen Quotenzahlungen?
§ 308 I InsO habe ich gelesen. Vergleich im Sinne von § 794 Ziffer I ist schön und gut. Kann eine vollstreckbare aus dem Plan erteilt werden?
Hat jemand einen Plan, wie das Verfahren dann abläuft?
Ich stehe auf dem Schlauch
Gerichtli. Schuldenbereinigungsplan angenommen- nun zahlt der Schuldner nicht mehr?
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trauemer71 -
24. Februar 2011 um 17:04
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Ich meine, dass es einen Auszug "gibt". Mir ist ein Amtsgericht bekannt, dass von den Schuldner einen zusätzlichen Vordruck für den einzelnen vollstreckbaren Auszug einreichen läßt.
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der SBP ist so, wie er vom Gericht bestätigt wurde (und das sollte sich aus der Akte ergeben arg. e § 308 Abs. 1 S. 2) vollstreckbar auszufertigen. Da hat der Schuldner nix einzureichen... .
Wir haben bei uns eine gute Übung: der Richter verfügt im Falle der Bestätigung exakt die Blattzahlen der Akte die mit dem Bestätigungsbeschluss auszufertigen und zuzustellen sind. Die Erteilung der vollstreckbaren ist daher keine Schwierigkeit mehr. -
Ich meine, dass es einen Auszug "gibt". Mir ist ein Amtsgericht bekannt, dass von den Schuldner einen zusätzlichen Vordruck für den einzelnen vollstreckbaren Auszug einreichen läßt.
der SBP ist so, wie er vom Gericht bestätigt wurde (und das sollte sich aus der Akte ergeben arg. e § 308 Abs. 1 S. 2) vollstreckbar auszufertigen. Da hat der Schuldner nix einzureichen... .
Wir haben bei uns eine gute Übung: der Richter verfügt im Falle der Bestätigung exakt die Blattzahlen der Akte die mit dem Bestätigungsbeschluss auszufertigen und zuzustellen sind. Die Erteilung der vollstreckbaren ist daher keine Schwierigkeit mehr.
ich denke, dass ist der richtige Weg.
Würdet ihr den Schuldner vor der Klauselerteilung anhören? -
Es ist grundsätzlich eine ganz normale vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen
Zuständigkeit liegt bei der Geschäftsstelle, keine Anhörung. -
zustimm
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Ich häng mich hier mal dran:
Moin zusammen,
trotz der SuFu habe ich nichts gefunden.
Sachverhalt:
Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren. Plan wird angenommen. Zahlungsmodalitäten sind geregelt. Schuldner zahlt als Saisonkraft immer den pfändbaren Teil des Einkommen in den Monaten, in denen er arbeitet.
Nunmehr begehrt der Schuldner die Berücksichtigung seines Arbeitsweges?
Ich stehe auf dem SchlauchFrage 1: Ist das Begehren des Schuldners möglich? Wenn ja, wie macht er es?
Frage 2: Wenn ja, ist das Gericht zur Änderung der Annahme des SBP zuständig?
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nun ließe sich einfach sagen: nicht Baustelle des Insolvenzgerichts. Eine "Antwort" die zwar zutreffend aber zugleich nicht hilfreich sein dürfte.
M.E. ist der gerichtliche SBP einmal unabhängig von seiner dogmatischen Einordung (Vergleich oder wie der BGH zum Insolvenzplan hervorgehoben hat: ein insolvenzspezifisches Instrument) nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Die Auslegung ist Sache der "Parteien"; im Streitfall halt des Prozessgerichts. Ob der Schuldner ggfls. wegen Änderung der Geschäftsgrundlage eine Änderungsklage nach 323 ZPo anstreben sollte, oder gelassen abwartet und ggfls. die entsprechende Auslegung im Rahmen des Vollstreckungsschutzes herbeiführen mag, wäre Frage, die nur nach vollständiger Sachverhaltskenntnis, insbes. der Planregelungen beantwortbar wäre. -
nun ließe sich einfach sagen: nicht Baustelle des Insolvenzgerichts. Eine "Antwort" die zwar zutreffend aber zugleich nicht hilfreich sein dürfte.
M.E. ist der gerichtliche SBP einmal unabhängig von seiner dogmatischen Einordung (Vergleich oder wie der BGH zum Insolvenzplan hervorgehoben hat: ein insolvenzspezifisches Instrument) nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Die Auslegung ist Sache der "Parteien"; im Streitfall halt des Prozessgerichts. Ob der Schuldner ggfls. wegen Änderung der Geschäftsgrundlage eine Änderungsklage nach 323 ZPo anstreben sollte, oder gelassen abwartet und ggfls. die entsprechende Auslegung im Rahmen des Vollstreckungsschutzes herbeiführen mag, wäre Frage, die nur nach vollständiger Sachverhaltskenntnis, insbes. der Planregelungen beantwortbar wäre.Vielen Dank für deine Mühe. :daumenrauIch sehe es genauso.
M.E. hatte der Schuldner bei der Planübersendung ggf. die Möglichkeiten der berufsbedingten Aufwendungen einpreisen sollen, wobei die Regelung natürlich total schwammig wäre und die Zustimmungsquote der Gläubiger ggf. rapide gesunken wäre.
Legalize Schokoeis
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