Berücksichtung von Zivi als UH-Berechtigter?

  • Ich habe hier gerade mal so ein Problem und kann im Forum bislang leider nichts dazu finden:
    Meine Schuldnerin ist angestellt und hat ein recht hohes Einkommen, so dass sich jeden Monat ordentlich pfändbares Einkommen ergibt. Das Problem ist nun, dass ich nicht weiß, ob ich den Sohn der Schuldnerin während seiner Zeit als Zivildienstleistender als unterhaltsberechtigt berücksichtigen muss oder ob sein Sold in Höhe von ca. 550,00 EUR monatlich zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts (übrigens im Haushalt der Mutter) ausreichend ist. :gruebel:
    Vielen Dank schon einmal jetzt für Eure Unterstützung.

  • Ich habe hier gerade mal so ein Problem und kann im Forum bislang leider nichts dazu finden:
    Meine Schuldnerin ist angestellt und hat ein recht hohes Einkommen, so dass sich jeden Monat ordentlich pfändbares Einkommen ergibt. Das Problem ist nun, dass ich nicht weiß, ob ich den Sohn der Schuldnerin während seiner Zeit als Zivildienstleistender als unterhaltsberechtigt berücksichtigen muss oder ob sein Sold in Höhe von ca. 550,00 EUR monatlich zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts (übrigens im Haushalt der Mutter) ausreichend ist. :gruebel:
    Vielen Dank schon einmal jetzt für Eure Unterstützung.



    Vielleicht hilft Dir das:

    BFH Beschluss - VI B 176/00 - vom 04.07.2001

    Dort geht es zwar um Wehrdienst, was aber grundsätzlich kaum etwas anderes sein dürfte. Allerdings wird das aus steuerrechtlicher und nicht aus pfändungsrechtlicher Sicht betrachtet.

    Ich als Arbeitgeber sehe keine Möglichkeit ein Kind im Wehr- oder Zivildienst als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen, obwohl ich es gerne würde.

    Jeder, der beim Bund war oder Zivildienst geleistet hat weiß, dass es ohne die finanzielle Unterstützung der Eltern nicht geht. Die Eltern halten dem Kind auch Wohnraum zur Verfügung und gerade bei ZD dürfte das Kind jeden Abend und an den WE zu Hause sein, was schon eine finanzielle Belastung mit sich bringt.

    Wenn die Eltern auch tatsächlich zumindest Naturalunterhalt gewähren, fehlt es mir in diesen Fällen an einer tatsächlich bestehenden Unterhaltspflicht.

    Da ist mir ein Kind, das 1.000,00 € monatlich als Stipendium erhält schon lieber, weil ich das wegen der Unterhaltspflicht durch das Studium durchaus berücksichtigen kann, wenn es keinen Beschluss gibt, der die Nichtberücksichtigung anordnet.

    Oft erfahre ich auch gar nicht, dass das Kind Wehr- oder Zivildienst leistet. Bei der heutigen kurzen Dauer ist das kein Wunder und ich bin auch nicht verpflichtet ständig zu prüfen. Also bin ich ganz froh, wenn ich nichts weiß.

  • Unterhaltsrechtlich besteht gegenüber dem Zivi keine Zahlungsverpflichtung während dieser Zeit, der Gesetzgeber geht davon aus, dass durch den Sold der Lebensbedarf gedeckt ist. Schau mal hier nach, da findest Du weitere Hinweise.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Unterhaltsrechtlich besteht gegenüber dem Zivi keine Zahlungsverpflichtung während dieser Zeit, der Gesetzgeber geht davon aus, dass durch den Sold der Lebensbedarf gedeckt ist. Schau mal hier nach, da findest Du weitere Hinweise.



    Damals hatte ich es zu sehr auf die tatsächliche Unterhaltsgewährung abgestellt.

    Tja, ich habe meine Meinung in der Zwischenzeit dahingehend überdacht, dass ich keine Möglichkeit habe, eine grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung für die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes anzunehmen wie das z.B. bei einer Ausbildung ist, bei der zum Teil wesentlich mehr Ausbildungsvergütung gezahlt wird wie hier Wersold.

  • Unterhaltsrechtlich besteht gegenüber dem Zivi keine Zahlungsverpflichtung während dieser Zeit, der Gesetzgeber geht davon aus, dass durch den Sold der Lebensbedarf gedeckt ist. Schau mal hier nach, da findest Du weitere Hinweise.



    Rein Interessehalber. Wo steht das? Oder gibt es dazu Entscheidungen?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Vielen Dank für die rege Beteiligung!

    Kann ich einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO auch für bereits vergangene Zeiträume stellen? Zwischenzeitlich ist der Zeitraum des Zivildienstes nämlich beendet... :(



    Wenn meine jetzige Auffassung zutreffend sein sollte, dann müsste das vom Arbeitgeber ohne Beschluss berücksichtigt werden, weil die Voraussetzungen des § 850c Abs. 4 ZPO nicht vorliegen, weil das Kind ja nicht (grundsätzlich) unterhaltsberechtigt ist.

    Das Problem ist dabei allerdings, dass der Arbeitgeber (leider Gott sei Dank) nicht immer alles mitgeteilt bekommt und nicht dazu verpflichtet ist dauernd die Richtigkeit einmal vorgetragener Tatsachen zu überprüfen. Und wenn der AG keine Kenntnis hatte, ist er erst mal raus aus der Verantwortung.

  • Also wird er nicht berücksichtigt und die rückständigen Beträge müssen ohne UH-Berechtigte abgeführt werden?!?

    Warum kann es in der Rechtswissenschaft eigentlich nicht einmal einfach und vor allem eindeutig sein:confused:

  • @ Coverna:

    Wenn ich das USG richtig gelesen habe, befasst sich das mit der UH-Verpflichtung des Zivildienstleistenden und nicht mit seiner UH-Berechtigung oder habe ich noch immer ein Brett vorm Kopf?

  • ich kann bieten:

    Wer den Zivildienst bei einer Beschäftigungsstelle leistet, die ihm keine dienstliche Unterkunft gewährt, kann wegen des Wohnbedarfs unter Umständen Unterhalt von den Eltern beanspruchen.

    BGH, Urteil vom 01-12-1993 - XII ZR 150/92

    Zur Frage, ob und unter welchen Umständen ein Soldat, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, Anspruch auf Unterhalt gegen seine Eltern hat.

    BGH, Urteil vom 29-11-1989 - IV b ZR 16/89

    Dies läuft auf eine Einzelfallentscheidung heraus

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Entscheidungen sind sehr interessant, weil sie einen grundsätzlichen Unterhaltsanspruch nicht völlig ausschließen, was der BFH im übrigen auch nicht tut.

    Aber dort geht es um den Barunterhaltsanpruch des Wehr- oder Zivildienstleistenden. Pfändungsrechtlich berücksichtigungsfähig ist aber gerade in dem vorliegenden Fall auch die Gewährung von Naturalunterhalt, die unbestritten ist, alleine schon aus der Tatsache heraus, dass er bei den Eltern wohnt.

    Wie ich oben schon gesagt habe, hatte ich meine Meinung dahingehend geändert, dass es mir an einer grundsätzlichen gesetzlichen Unterhaltspflicht fehlt. Eine solche anzunehmen übersteigt meine Aufgaben als Drittschuldner, habe also weiterhin ein Problem damit.

    Aber wie soll man es machen? Der Sohn, der beim Bund ist hat ein Zimmer in der Wohnung der Eltern, also wird auf jeden Fall Naturalunterhalt in Form der Wohnungsvorhaltung gewährt. Gerade das Kind, das vor der Einberufung zur Schule ging und im Anschluss studiert ist auf dieses Zimmer angewiesen. Die Eltern können doch nicht für die Dauer des Wehrdienstes in eine kleinere Wohnung ziehen um die Kosten zu senken.

  • Tja, hatte eben erst das USG gelesen und war da auch der Meinung, dass letztlich § 1 darauf hin deutet, dass der Unterhalt durch die jeweiligen Stellen gesichert ist. Wenn man aber jetzt la Flors Entscheidung liest?

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  • also jetzt bitte nicht die Rspr. nach dem USG und nach § 850c IV ZPO durcheinanderwerfen. Mit ersterer kannte ich mich als zweifach abgelehnter Kriegsdienstverweigerer seinerzeit ganz gut aus (die wollten, dass ich meine Wohnung kündige, da ich ja bei den hundert kilometern weit weg wohnenden eltern auf einer couch nächtigen könnte; die Wiedraufnahme der normalen Berufstätigkeit mit Wohnugnssuche und entsprechenden kosten sollte außen vor bleiben - oki ich hab nach Klageandrohung gegen die **** gewonnen.. ).
    Entscheidend ist, ob sich aus dem Einkommen, welches der UHB erzielt, sich dieser ganz oder teilweise selbst unterhalten kann !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • also jetzt bitte nicht die Rspr. nach dem USG und nach § 850c IV ZPO durcheinanderwerfen. Mit ersterer kannte ich mich als zweifach abgelehnter Kriegsdienstverweigerer seinerzeit ganz gut aus (die wollten, dass ich meine Wohnung kündige, da ich ja bei den hundert kilometern weit weg wohnenden eltern auf einer couch nächtigen könnte; die Wiedraufnahme der normalen Berufstätigkeit mit Wohnugnssuche und entsprechenden kosten sollte außen vor bleiben - oki ich hab nach Klageandrohung gegen die **** gewonnen.. ).
    Entscheidend ist, ob sich aus dem Einkommen, welches der UHB erzielt, sich dieser ganz oder teilweise selbst unterhalten kann !



    Das ist ja das Problem, ob es eine generelle Unterhaltspflicht gibt oder nicht. Wenn ja, dann muss das Kind grundsätzlich berücksichtigt werden und kann, je nach Höhe des Einkommens nach § 850c Abs. 4 ZPO ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

    Gibt es keine generelle Unterhaltspflicht, hat der Drittschuldner das von sich aus zu berücksichtigen und darf das Kind nicht berücksichtigen und § 850c Abs. 4 ZPO wäre auch nicht anwendbar.

  • äh, solange der AN ein Kind als UHB führt, mag doch der Gläubiger entsprechend antragen (äh, also hätte ich mich mit dem Lohn der Angst der Trachtengruppe seinerzeit selbst unterhalten müssen, wäre ich wohl auf illegalen Nebenerwerb angewiesen......)

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  • Es fehlt mir einfach an einer gernerellen Unterhaltspflicht, das ist mein Problem.

    Besteht die nicht, gibt es auch keine Möglichkeit über den § 850c Abs. 4 ZPO, weil der ja eine grundsätzliche Unterhaltspflicht voraussetzt.

    Eine Unterhaltsgewährung ist alleine schon durch die Bereitstellung des "Kinderzimmers" in der Wohnung gegeben, wenn das Kind vorher in der Wohnung des Schuldners gelebt hat.

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