Zusammenrechnung von Einkünften

  • @def, sorry

    wenn es über die Interprätation der Abtretungserklärung Streit gibt, würde ich eine Vorschussnote, allein aus Haftungsgesichtspunkten erst einmal ignorieren, zumal, da ja nicht sicher ist, ob es sich um Insolvenzmasse handelt, auch keine eindeutige Berechnungsgrundlage für einen Vorschuss gegeben ist.

    Wenn Du allerdings Deine Haftpflicht mit ins Boot ziehst, könnte ich geneigt sein, meine Meinung zu ändern :D.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zur Masse ziehen, wenn der Drittschuldner es nicht anders sieht. Schließlich muss der DS die Abtretung beachten und das (noch) für zwei Jahre.

    Sollte der TH das anders sehen, müsste er sich mit dem Gläubiger der Abtretung auseinandersetzen und/oder klagen.

    Im Zweifel würde ich als Drittschuldner (der ich ja eigentlich gar nicht mehr bin;)) hinterlegen.

  • Zur Masse ziehen, wenn der Drittschuldner es nicht anders sieht. Schließlich muss der DS die Abtretung beachten und das (noch) für zwei Jahre.

    Sollte der TH das anders sehen, müsste er sich mit dem Gläubiger der Abtretung auseinandersetzen und/oder klagen.

    Im Zweifel würde ich als Drittschuldner (der ich ja eigentlich gar nicht mehr bin;)) hinterlegen.

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  • Ich habe auch noch einmal eine Frage zu dem Thema.

    Ich habe ein IK Verfahren nach altem Recht aus 2014. Der Schuldner erhält ein Arbeitseinkommen und eine Unfallrente. 6 Monate nach Eröffnung ist die Zusammenrechnung erfolgt, gem. § 850e Nr. 2a ZPO. Das Verfahren wurde bereits aufgehoben und der Schuldner befindet sich in der Wohlverhaltensphase.

    Nun teilt der Treuhänder mit, dass eine "wirksame Lohnabtretung" vorliegt und bittet um Zustimmung vom Gericht, dass die pfändbaren Beträge von 2 Jahren ab Eröffnung an den Gläubiger gezahlt werden können. Eine Abtretung war dem Gericht bisher nicht bekannt.

    Der Abtretungsvertrag liegt mir nicht vor. Ob dort eine wirksame Klausel für die Zusammenrechnung enthalten ist, weiß ich daher natürlich auch nicht.

    In der ZinsO 2012, 457, 466 habe ich nur gefunden, dass die durch Beschluss erfolgte Zusammenrechnung und damit zusätzlich frei werdenden pfändbaren Lohn- und Gehaltsanteile dem Insolvenzverwalter/Treuhänder zustehen, nicht jedoch einem vorrangigen Abtretungsgläubiger.

    Ohne Zusammenrechnung ist nichts pfändbar.

    Was mach ich nun am Besten? :gruebel:
    Muss ich jetzt die Abtretung anfordern und prüfen?
    Oder reicht es mitzuteilen, dass der Treuhänder dies zu prüfen hat und ggf. auszahlen soll?

  • Alles was im laufenden Verfahren an pfändbaren Einkommen realisiert worden ist, dürfte ausgegeben sein, mal abgesehen von der Rückstellung für die Kosten der WVP.

    Wenn der Gläubiger jetzt erst kommt, wäre er auch auf § 28 II S. 3 InsO zu verweisen.

    Mal abgesehen davon verstehe ich nicht, weshalb Du das alles abnicken sollst.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • 1. Die Abtretung entfaltet ihre Wirkung erst bei Vorlage. Wenn der Gläubiger erst jetzt aufwacht: Sein Pech.

    2. Wenn die Abtretung nicht konkret genug ist, darf der Gläubiger gern über das Prozessgericht die Reichweite seiner Abtretung klären lassen. Das ist ja das Problem vieler Abtretungen. Der Gläubiger kriegt nix und gut.

    Wie kommt der Verwalter drauf, dass er was auszahlen müsste? :gruebel:

  • 1. Die Abtretung entfaltet ihre Wirkung erst bei Vorlage. Wenn der Gläubiger erst jetzt aufwacht: Sein Pech.

    Was die noch vorhandenen Beträge angeht (in der WVP), wird die der TH wieder rausrücken müssen, BGH vom 25.03.1976, VII ZR 32/75.

    Allerdings gilt ein Zusammenlagungsbeschluss immer nur für den, der ihn beantragt hat. Wenn nun beide Einkommen getrennt gesehen jeweils keine pfändbaren Einkünfte ergeben, dann bliebe die Summe klein.

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  • 1. Die Abtretung entfaltet ihre Wirkung erst bei Vorlage. Wenn der Gläubiger erst jetzt aufwacht: Sein Pech.

    Was die noch vorhandenen Beträge angeht (in der WVP), wird die der TH wieder rausrücken müssen, BGH vom 25.03.1976, VII ZR 32/75.

    Allerdings gilt ein Zusammenlagungsbeschluss immer nur für den, der ihn beantragt hat. Wenn nun beide Einkommen getrennt gesehen jeweils keine pfändbaren Einkünfte ergeben, dann bliebe die Summe klein.

    Es ist doch davon auszugehen, dass in der Abtretung eine Zusammenrechnung (die in der Abtretung durchaus möglich ist) nicht vereinbart wurde. Und weil von dem Arbeitseinkommen allein kein pfändbarer Betrag anfällt, erhält der Gläubiger auch nichts, wenn er die wirksame Vereinbarung über die Zusammenrechnung in der Abtretung nicht nachweist.


  • Es ist doch davon auszugehen, dass in der Abtretung eine Zusammenrechnung (die in der Abtretung durchaus möglich ist) nicht vereinbart wurde. Und weil von dem Arbeitseinkommen allein kein pfändbarer Betrag anfällt, erhält der Gläubiger auch nichts, wenn er die wirksame Vereinbarung über die Zusammenrechnung in der Abtretung nicht nachweist.

    So dürfte das wohl sein. Ich habe in den 6 Jahren beim Verwalter keine einzige Abtretungserklärung gesehen, die so genau war, dass Zusammenrechnung von ganz bestimmten Einkünften darin stand.

    Und schon gar nicht waren die einzelnen Einkünfte korrekt bezeichnet (Gehalt beim Arbeitgeber Sowienoch, Altersrente beim Rententräger Schlagmichtot). Viel zu allgemein, diese Abtretungserklärungen. Bei mir hat keiner was bekommen, wenn zwei kleine Einkommen zusammenzurechnen gewesen wären. Da hab nur ich was eingezogen, weil ich den entsprechenden Beschluss hatte.

  • das problem liegt jedoch in der Auslegung der Abtretungserklärung gegenüber dem Gläubiger (Zuständigkeit:Prozessgericht!). In meinen Entscheidungen fand sich auch immer nur der Zusatz, dass meine Entscheidung nicht zugunsten etwaiger Abtretungsgläubiger gilt (womit dokumentiert ist, dass ich deren Abgretungsvereinbarungen nicht auslege, sondern nur über die Rechtsverweisung die insolvenzrechtliche Abtretungserklärung konkretisiere).
    Wie der Verwalter jetzt auf das schmale Brett kommt, das Insolvenzgericht möge ihn doch durch Entscheidung quasi haftungsfrei stellen, ist mir unerfindlich.

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