Kosten Abschrift Erbschein

  • Vielleicht nicht die wirklich wichtige Frage. Aber kann mir vielleicht jemand mitteilen, welche Kosten anfallen, wenn ich mir von einem bereits erteilten Erbschein eine Kopie schicken lasse. Ich muss gegen die Erben "geerbte" Ansprüche geltend machen. Ach ja, das Ganze spielt sich in Thüringen ab.
    Danke!!!

  • Vielleicht nicht die wirklich wichtige Frage. Aber kann mir vielleicht jemand mitteilen, welche Kosten anfallen, wenn ich mir von einem bereits erteilten Erbschein eine Kopie schicken lasse. Ich muss gegen die Erben "geerbte" Ansprüche geltend machen. Ach ja, das Ganze spielt sich in Thüringen ab.
    Danke!!!




    *nurmalsofrag*

    Was willst du mit einer Kopie des ES? Den Titel (ich meine Klausel:)) umschreiben lassen? Das langt doch nicht. Als Gläubiger einer titulierten Forderung müßtest du dir sogar eine Ausfertigung zusenden lassen können.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich habe bisher noch keinen Titel in den Händen.

    Die Erblasser waren Gesellschafter einer GmbH. Eine "ordnungsgemäße vollständige" Zahlung der Stammeinlagen ist nicht erfolgt bzw. nicht nachgewiesen. Ich habe für den Insolvenzverwalter gegen die Erben nunmehr entsprechende Ansprüche geltend zu machen. Der Geschäftsführer hat mir zwar die Erben namentlich benannt, behauptet aber hartnäckig, die genaue Anschrift von diesen nicht zu kennen. Nach meiner Erinnerung enthält der Erbschein, zumindest doch die Nachlassakte, entsprechende Angaben? Oder irre ich mich da?

  • Hierfür habe ich auch nie Kosten erhoben.



    Anders sieht die Sache jedoch aus, wenn bisher nur ein kostenfreier oder kostenreduzierter Erbschein (z.B. § 107a KostO) vorliegt. In diesen Fällen wäre die Differenzgebühr zwischen den bisher erhobenen Gebühren und den für einen "normalen" Erbschein zu erhebenden Gebühren für die angeforderte Abschrift zu erheben.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Anders sieht die Sache jedoch aus, wenn bisher nur ein kostenfreier oder kostenreduzierter Erbschein (z.B. § 107a KostO) vorliegt. In diesen Fällen wäre die Differenzgebühr zwischen den bisher erhobenen Gebühren und den für einen "normalen" Erbschein zu erhebenden Gebühren für die angeforderte Abschrift zu erheben.



    Hää?

    Gerit will doch nur eine Kopie des ES und keine Ausfertigung haben. Für die Kopie würde doch auch bei einem 107aES nur eine Schreibauslagen-Gebühr entstehen, die wg. Geringfügigkeit nicht erhoben wird, oder?

    Klar, wenn Gerit eine Ausfertigung haben möchte, dann stimmts wieder.

  • Wer lesen kann ist klar im Vorteil.

    P.S

    Ich hab´s übrigens auch überlesen....:oops:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wer lesen kann ist klar im Vorteil.

    P.S

    Ich hab´s übrigens auch überlesen....:oops:



    Das tun die meisten "antragstellenden" Rechtsanwälte und Notare auch gern - nützt Ihnen bei mir aber wenig ... ich verdiene mir mein Weihnachtsgeld noch selbst ... :teufel:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Und wie handhabt ihr es, wenn der Erbe bei der ursprünglichen Erbscheinserteilung darum bittet, ihm neben der Erbscheinsausfertigung mehrere begl.Abschriften zu übersenden.
    Setzt ihr dann für die begl.Abschriften Schreibauslagen an?

  • Und wie handhabt ihr es, wenn der Erbe bei der ursprünglichen Erbscheinserteilung darum bittet, ihm neben der Erbscheinsausfertigung mehrere begl.Abschriften zu übersenden.
    Setzt ihr dann für die begl.Abschriften Schreibauslagen an?




    Wenn nur ein Erbe vorhanden ist, ja.

    Sind drei Erben vorhanden, sende ich ihm die Ausfertigung und zwei begl. Ablichtungen inclusive, da jeder Erbe einen Anspruch auf einen Erbschein hat.
    Jede weitere Ablichtung, begl. Ablichtung, Ausfertigung kostet extra Schreibauslagen. Witzigerweise alle das Gleiche, ob Ausf., begl. Abl. oder einf. Abl.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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