Guten Morgen zusammen,
bis dato bin ich immer davon ausgegangen, dass zur Genehmigung eines Grundstückverkaufs die Ausfertigung der not. Urkunde vorzulegen ist, da nur diese die Urschrift ersetzt.
Nun sagt mit aber der 3. Notar, dass machen wir schon immer so, Sie sind der Erste, blablabla...
Wie handhabt ihr das?
Form des notariellen KV
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Nach § 47 BeurkG ersetzt die Ausfertigung die Urschrift im Rechtsverkehr. Ich sehe aber keine Verwendung im Rechtsverkehr, wenn mit der Urkunde das Genehmigungsverfahren eingeleitet wird. Mir reicht eine beglaubigte Abschrift.
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Die Genehmigung kann auch für beabsichtigte Geschäfte erteilt werden, für welche noch kein Formerfordernis besteht. Es ist also egal, in welcher Form die Urkunde vorgelegt wird.
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Ich habe auch keine Probleme mit der Vorlage einer beglaubigten Abschrift.
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Auch nach meiner Ansicht kein Problem.
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Ist auch eine einfache Abschrift ausreichend? Habe nirgends etwas dazu gefunden und jetzt vom Notar in 2 Fällen nur einfache Fotokopien zwecks Genehmigung erhalten...
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