Erbanteilsübertragungsvertrag

  • Hallo an alle, hoffe Ihr könnt mir kurz helfen:
    Fall: Erbanteilsübertragungsvertrag von Großmutter auf u.a. Sohn und dessen minderjährige Tochter. Objekt: mehrere Immobilien (Mietwohnungen).
    Nießbrauch wird für den Überlasser vereinbart.

    Sind die Eltern von der Vetretung ausgeschlossen, nur weil Sie neben dem Kind auch begünstigt sind? , oder reicht hier der Verfahrensbeistand für Anhörung etc.?

    Vielen lieben Dank im voraus

  • Erbanteilsübertragungsvertrag von Großmutter auf u.a. Sohn und dessen minderjährige Tochter. Objekt: mehrere Immobilien (Mietwohnungen).
    Nießbrauch wird für den Überlasser vereinbart.


    WAS wird übertragen? Der Erbteil der Großmutter oder ein Anteil an verschiedenen Immobilien?

    Wer ist neben der Oma noch Miterbe?

    Woran wird der Nießbrauch bestellt? Am Erbteil oder an einzelnen Objekten?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Zu Deinen Fragen:
    1) Was wird übertragen: Im Wege der vorweggenommenen Erbschaft: Anteile an verschiedenen Immobilien
    2) Die Oma ist Ihrerseits Teil einer großen Erbengemeinschaft, welche sich aber bereits auseinandergesetzt hat.
    3) Nießbrauch besteht wie folgt an den jeweiligen übertragenen Erbanteilen: Qutennießbrauch auf alle Forderungskonten, Verwaltungsrechte

  • Dann passen aber doch 1 und 3 irgendwie nicht zusammen, oder!?

    Ulf

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  • In dem Vertrag überträgt die Oma Ihrem Sohn Ihren Erbanteil (25%) zur Hälfte auf Ihren Sohn und zur anderen Hälfte an den Enkel.
    Zum Erbe gehören 6 Mietshäuser

  • In #5 schriebst Du unter Nr. 1 aber, es würden Anteile an Immobilien übertragen; also nach meinem Verständnis dann Miteigentumsanteile an Grundstücken bzw. WE.

    Ulf

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  • Hab selten so einen kunfus geschriebenen Vertrag vorliegen gehabt. Also, es wird tatsächlich nur der Erbanteil der Oma übertragen. Hinsichtlich der Immobilien liegt noch keine ! Auseinandersetzung vor, d.h. die Oma ist wiederum Teil einer großen Erbengemeinschaft bezüglich der einzelenen Mietshäuser. Eine Auseinadersetzung soll nach Übertragung erfolgen.

  • Wird tatsächlich ein Erbteil (einer noch nicht auseinandergesetzten ERbengemeinschaft übertragen), kann nicht davon auszugehen sein, dass es sich lediglich um einen rechtlichen Vorteil handelt. Gemäß §§ 2385, 2278 BGB haftet zumindest der Übernehmende im Innenverhältnis auch für die Nachlassverbindlichkeiten, ganz abgesehen von dem vereinbarten Nießbrauch im Hinblick auf die oben zitierte BGH-Entscheidung. Auch bestehen ja dann noch die rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der wohl noch nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft.

  • Da gem. 158 FamFG für vermögensrechtliche Belange kein Beistand bestellt wird und dennoch die Anhörung erfolgen soll, bestelle ich also einen Pfleger?

  • Wie Andy.K und Cromwell:
    Es muss hier dann auf jeden Fall ein Erg.Pfleger her, der für die mdj. Enkelin handelt, da der KV seine Tochter nicht gegenüber seiner Mutter vertreten kann.

    Einen Genehmigungstatbestand für den Abschluss des Erbteilsübertragungsvertrages, bei dem die Mdj. unentgeltlich erwirbt, kann ich spontan aber nicht sehen.

    Ulf

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