Grüßeuch,
wenn man Rechte in Abteilung II erhalten will - z.B. eine Grunddienstbarkeit für Leitungsrechte -
wie verhält es sich bei einer Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung und beim Insolvenzverfahren.
Wann können Anträge auf erhalt der Rechte bei der Vollstreckungsstelle gestellt werden?
Kann/Sollte das bei einer Zwangsverwaltung bereits vor dem Verteilungstermin erfolgen?
Bis jetzt schicke ich entsprechende Anträge immer nach dem Verteilungstermin weg. Aber jetzt kam die Frage, ob die Anträge bereits vor dem Verteilungstermin rausgeschickt werden können/ sollen.
Ich will die Vollstreckungsstelle nicht unnötig nerven und deswegen, wie seht Ihr das, wann schickt man die Anträge am besten weg.
Danke und viele sonnige Grüße,
cannetini