Vormundschaft für eine hier Volljährige, aber im Heimatland noch Minderjährige

  • Hallo Kollegen !
    Ich habe eine recht abgefahrene Anfrage des Jugendamtes, die mich bislang ziemlich ratlos stimmt.
    Vielleicht habt Ihr eine Idee.

    Das Jugendamt ist Vormund eines thailändischen Mädchens, das in den nächsten Wochen 18 Jahre alt wird.
    Nach thailändischem Recht wird das Mädchen erst mit 21 volljährig.
    Jetzt hat das Jugendamt für das Mündel einen Pass bei dem thailändischen Konsulat beantragt, der hier aber erst eintrudeln wird, wenn das Mädchen 18 ist. Die Vormundschaft wäre dann naturgemäß bereits zu Ende, so dass das Jugendamt dann nicht mehr als rechtlicher Vertreter auftreten kann. Der Pass wird jedoch nur ausgehändigt, wenn der rechtliche Vertreter den Empfang quittiert. Das Konsulat hat dem Jugendamt gegenüber bereits geäußert, dass eine Unterschrift des aus dortiger Sicht dann noch minderjährigen Mädchens nicht anerkannt werden wird und diese ihren Pass dann auch nicht erhält.
    Die mir bekannte Möglichkeit der rechtlichen Vertretung eines Volljährigen per Gerichtsentscheidung ist die Betreuung, die m. E. ausscheidet, da für ihre Einrichtung kein gesundheitlicher Grund vorliegt.
    Die Verlängerung einer Vormundschaft über die hiesige Volljährigkeitsgrenze hinaus erscheint mir ebenfalls unmöglich.

    Mein Rechtsempfinden sagt mir, dass maximal eine Vormundschaft durch eine thailändische Behörde ( ? dortiges Gericht ? ) eingerichtet werden könnte, um für das Mädchen Angelegenheiten zu regeln, die alleine das thailändische Recht betreffen, da sie nach deutschem Recht keiner rechtlichen Vertretung mehr bedarf.

    Habt Ihr eine Idee ?

  • Das weiß ich leider nicht.
    Ich habe lediglich den Anruf erhalten mit dem Hinweis auf die "beratende Tätigkeit des Gerichts".

  • Verstehe den Fall nicht.Wenn eine Vormundschaft hier angeordnet wurde, endet diese doch auch erst bei Eintritt der Volljährigketi, also nicht mit dem 18. Lebensjahr.

  • Genau das ist ja die Frage.
    Endet eine nach deutschem Recht eingerichtete Vormundschaft automatisch mit dem Eintritt der Volljährigkeit nach deutschem Recht, also am 18. Geburtstag, oder endet sie mit dem Eintritt der Volljährigkeit nach dem Recht, dessen Staatsangehörigkeit das Mündel hat ( in Thailand mit 21 ).

    Dass der Richter für die Einrichtung einer solchen Vormundschaft zuständig ist, ist mir klar, die Überwachung erfolgt aber ja nun mal durch den Rechtspfleger, der sich dann auch mit dem Ende der Vormundschaft befassen muss.
    Daher erscheint mir der Hinweis, keine Rechtsberatung zu erteilen, gegenüber dem JA etwas billig.

  • Ist schon ne Weile her, aber richtet sich der Eintritt der Volljährigkeit nicht nach § 7 EGBGB? Danach wäre das Recht des Staates maßgeblich, dem die Person angehört - also Thailand.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • frankenstein,

    wenn der Rechtspfleger nicht zur Beratung des Vormundes nach § 1837 BGB verpflichtet ist, dann mag er ihn an den zuständigen Rechtspfleger-Kollegen verweisen.

    Wenn er aber für die Beratung zuständig sein sollte, sollte er den Vormund über die rechtlichen Auswirkungen des Art, 7 EGBGB beraten. Dafür braucht es keinen Beschluss, daüfr braucht man nur die Rechtskenntnis. Diese Beratung hätte an sich schon bei der Bestellung erfolgen müssen. Mein Familiengericht fügt der Bescheinigung den Satz hinzu: Nach Heimatrecht tritt die Geschäftsfähigkeit am xxxx ein. Zu diesem Zeitpunkt wird die Vormundschaft enden.

    An dieser Stelle möchte ich den Rechtspflegern herzlich danken, die mich jahrelang gerne und gut beraten haben. Seit ich das Forum gefunden habe, haben sie nur selten Gelegenheit dazu.

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