Hallo zusammen,
ich grübele zusammen mit einer Kollegin heute über folgendem Problem :
Es ist eine Grunddienstbarkeit zugunsten mehrerer Eigentümer mehrerer Grundstücke als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB in Abt. II eingetragen.
Nun beantragt ein Grundschuldgläubiger eines herrschenden Blattes die Eintragung des nachträglichen Herrschvermerks an nur diesem Grundbuchblatt, weil auch nur dort sein Recht lastet.
Im Bauer/ von Oefele, 2. Auflage, finde ich hierzu nur einen einzigen Hinweis unter Rd.Nr. 16 zu § 9 GBO, nämlich dass der Herrschvermerk in einem solchen Fall auf allen herrschenden Grundstücksblättern zu vermerken ist.
Das Problem ist jetzt aber, dass dieser Gläubiger für die übrigen Grundbuchblätter kein besonderes Antragsrecht nach § 9 I S. 2 GBO hat! In den übrigen Kommentaren bzw. im Schöner/ Stöber kann ich hierzu leider auch nichts finden...
Es wäre toll, wenn schon jemand von Euch das Problem gehabt hat oder eine Idee hat, mir das mitzuteilen