Nachtragsverteilung

  • Ich habe das immer im Protokoll gemacht. Besser ist aber wirklich, es in dem Aufhebungsbeschluss mit aufzunehmen. So will ich das auch künftig machen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Da sind wir noch in der Findungsphase;). Letztlich hat das doch eigentlich nur Bedeutung für das Finanzamt. Ich hatte eigentlich daran gedacht, den Aufhebungsbeschluss in so einem Fall einfach dem zuständigen Finanzamt zuzusenden. Denn ob die die VÖ lesen? Aber so genau weiß ich das auch noch nicht. Bisher habe ich es nicht veröffentlicht, aber unsere FA haben auch immer nachgefragt.

    Ich schwimme jetzt hier einfach mal mit, mal sehen, was für eine Ansicht sich hier so ergibt:D.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wenn ich mich nicht täusche, wird es bei uns nicht mit veröffentlicht, aber ich kann es grad nicht nachprüfen. Ich hab´s auch noch nie dem FA geschickt, sondern bin davon ausgegangen, dass es der Verwalter bzw. Treuhänder tut. Auf sein Konto soll das Geld ja auch fließen ;)

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Der Aufhebungsbeschluss muss laut MiZi sowieso zum Finanzamt. Aber wenn die Anordnung der NTV schon veröffentlicht wird, dann bin ich der Meinung, dass der Vorbehalt ebenso veröffentlicht werden sollte. :gruebel:

    Was ist z. B. wenn der Schuldner umzieht und dann anstatt Finanzamt A nun Finanzamt B zuständig ist. Ist dann der Vorbehalt auch noch gültig?

    Was ist nach dieser Entscheidung eigentlich mit § 196 Abs. 1 InsO? Die Steuererstattungsansprüche sind nun Masse und können nicht verwertet werden. :gruebel:

  • Du kommst auf Ideen, Hilfe :eek:
    Also, im Beschluss steht ja nicht das zuständige FA drin, weshalb sollte der dann keine Gültigkeit mehr haben? Außerdem schickt doch das alte FA die Akten an das neue oder nicht?
    Mit der Veröffentlichung weiß ich nicht so recht. Ich ordne ja keinen neuen Beschlag an wie bei der Nachtragsverteilung, sondern verkünde quasi nur, dass der aufgrund Eröffnung bestehende Beschlag aufrecht erhalten bleibt.
    Ob man bei Eingang des Geldes aus einer Steuererstattung dann wie bei der NTV den Betrag noch mal veröffentlichen und gesondert verteilen müsste, gute Frage. Dann kommt man aber vom Hölzchen aufs Stöckchen. Am Ende fällt dem Treuhänder dann noch ein, eine Vergütung dafür zu beantragen.
    Rein praktisch machen wir es so, dass das Geld einfach in der WVP mitverteilt wird. Ob das korrekt ist, weiß ich nicht. Bin gespannt wie andere das handhaben.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Die Veröffentlichung der Aufhebung wird nach 6 Monaten vom System gelöscht, so dass das neue Finanzamt dann auch in den VÖ nicht mehr findet.

    Die NTV musst dann schon noch ausdrücklich angeordnet und veröffentlicht werden. Das sagt doch auch die Entscheidung des BFH aus.


  • Was ist nach dieser Entscheidung eigentlich mit § 196 Abs. 1 InsO? Die Steuererstattungsansprüche sind nun Masse und können nicht verwertet werden. :gruebel:

    Da wirst Du über Deinen Schatten springen müssen und Streuverluste einkalkuliern. Ansonsten bekämst Du ein Verfahren erst zu, wenn dem Schuldner die RSB bereits erteilt ist, er verstirbt oder sich, auf das Jahr und das folgende gesehen, keine Erstattungsansprüche ergeben.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Zitat

    Ob man bei Eingang des Geldes aus einer Steuererstattung dann wie bei der NTV den Betrag noch mal veröffentlichen und gesondert verteilen müsste, gute Frage. .

    wofür den Betrag veröffentlichen ? Der Grund hierzu ist doch entfallen.


    Zitat

    Rein praktisch machen wir es so, dass das Geld einfach in der WVP mitverteilt wird. Ob das korrekt ist, weiß ich nicht. .

    Da wehren sich einzelne Gerichte, mE auch mit recht. Erst einmal hat das nichts mit der WVP zutun, weiterhin verwischt man die Grenzen des § 206 InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)


  • Die NTV musst dann schon noch ausdrücklich angeordnet und veröffentlicht werden. Das sagt doch auch die Entscheidung des BFH aus.


    Das hab ich jetzt eben auch gelesen.
    Hhm, ich überlege grad wie wir das formulieren. Bei uns heißt der Satz, dass der Insolvenzbeschlag hinsichtlich der Ansprüche aus Einkommenssteuererstattung aus dem Jahr xy aufrecht erhalten bleibt. Da steht kein Wort von Nachtragsverteilung. Ich bin verwirrt :confused:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Warum soll ich immer über meinen Schatten springen, wenn BGH und BFH Mist verzapfen?

    Erst einmal, weil zum Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht feststeht, ob überhaupt etwas fließt.

    Ohne Schattensprung machst Du alle Verfahren über IX ZB 247/08 zu, herzlichen Glückwunsch....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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