Bestimmung Kindergeldberechtigter

  • Die volljährige Tochter stellt einen Antrag auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten.
    Bisher bekam dieses der Vater, der aber aufgrund von Zerwürfnissen mit seiner Tochter gegenüber der Kindergeldkasse dem Weiterbezug widersprochen hat. Da seine Tochter ihn nicht ordnungsgemäß und vollständig über ihre Verhältnisse informiert, will er keine Verantwortung bzw. Haftung für ggf. unberechtigte Zahlungen von Kindergeld übernehmen.
    Die Kindesmutter erhält ALG II und möchte daher nicht als Berechtigte bestimmt werden, weil sie fürchtet, dass es Probleme mit dem JobCenter gibt (?).
    Was mache ich hier :gruebel:

  • Das Kind wohnt offensichtlich in eigener Wohnung. Keiner der Eltern zahlt Unterhalt.
    Bestimm einen der beiden Unwilligen (würfeln kann da einen gewissen Charme haben) und veranlasse das Kind, einen Abzweigungsantrag nach § 74 EStGB zu stellen.

  • Mein Problem stellt sich etwas anders dar:

    Das Kind ist in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, wohnt also weder bei Vater noch bei Mutter. Den Unterhalt stellt das Jugendamt sicher, das daraus ableitet, Anspruch auf das Kindergeld zu haben. Vater und Mutter zahlen keinen Unterhalt.

    Ich soll nun auf Antrag des Jugendamts die Mutter als Kindergeldberechtigte bestimmen, damit das Jugendamt das Kindergeld über die Mutter abzweigen kann.

    Meines Erachtens liegt damit kein Fall des § 64 II EStG vor. Somit gibt es für mich auch nichts zu bestimmen. Das Kindergeld müsste direkt an das Jugendamt ausgezahlt werden können (ob über § 64 III 1 EStG oder über § 74 I 4 EStG, ist mir eigentlich egal). Aber das wäre doch nicht meine Sache.

    Der Antragsteller schreibt nun, ich müsse einen Elternteil als Bezugsberechtigten bestimmen. Über eine Abzweigung nach § 74 EStG könne erst nach dieser Bestimmung entschieden werden.

    Was habe ich nicht verstanden?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Also ich habe zumindest nicht verstanden :confused:, warum Du das nicht verstehst.;)
    M.E. ein klassischer Bestimmungsfall mangels direkter Abzweigungsmöglichkeit an das Jugendamt.

    Für die Entscheidung , wer nun bestimmt werden könnte , dürfte # 139 im Rechtsprechungsthread hilfreich sein.
    Zur evtl. gebotenen Beteiligung der Familienkasse am Verfahren im übrigen aktuell FamRZ 2014, S. 388 ff.

  • Sehe ich aus so. Nach § 62 ist das Jugendamt erst mal kein Unterhaltsberechtigter, also ist § 64 III 1 auch nicht anwendbar. Das bedeutet in der Tat, dass erst mal ein Unterhaltsberechtigter (natürliche Person) bestimmt werden muss, in dessen Folge dann das Jugendamt die Abzweigung nach § 74 einleiten kann.

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