nachträgliche Beratungshilfe

  • Ich habe folgendes Problem. Ich habe nachträglich Beratungshilfe abgerechnet. Die Rechtspflegerin kann dem Antrag jedoch nicht entsprechen und teilt folgende Hindernisse mit: Dem Antrag muss zu entnehmen sein, dass die Antragstellerin ihre schriftlichen Erklärungen im Antrag auf nachträgliche Beratungshilfe und ihre Unterschrift grundsätzlich vor Gewährung von Beratungshilfe druch den Rechtsanwalt abgeleistet hat.

    Was kann ich hier erwidern?

    Vielen Dank schon mal im Voraus. LG :)

  • Dem Antrag muss zu entnehmen sein, dass die Antragstellerin ihre schriftlichen Erklärungen im Antrag auf nachträgliche Beratungshilfe und ihre Unterschrift grundsätzlich vor Gewährung von Beratungshilfe druch den Rechtsanwalt abgeleistet hat.


    Ist das der Originaltext der Zwischenverfügung? Falls sich deine Frage hierauf bezieht, so wüsste ich auch nicht, was die Kollegin ausdrücken möchte. :gruebel:

  • Ist doch ganz klar. Das ein Beratungshilfemandat gewollt ist, muss vor der Beratung bzw. im Rahmen von dieser [Anm.: Letzteres ist freie Interpretation des Verfassers] feststehen. Am Besten wird dies dadurch dokumentiert, dass die Erklärung über die persönlichen Verhältnisse vor der Beratung datiert. Ansonsten ist das wohl Pech.

    @ Grisu + wulfgerd:

    Ihr unterstellt hier einfach so, dass die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen und der Anwalt beschxxx will. Irgendwie kann ich das Schilderung der Themenstarterin nicht entnehmen. Danke fürs Gespräch, kann ich da nur sagen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • da ich bereits selbst beratungshilfeanträge bearbeitet habe bzw. mich mit leuten diesbezüglich auseinandersetzen musste, kann ich meiner vorrednerin nur vollständig zustimmen. genau das meint die rechtspflegerin; im übrigen habe auch ich dies dem inhalt nach identisch gefordert. da gibts auch eine interessante entscheidung des höchsten gerichts zu, die dieses problem hinreichend und auch gut nachvollziehbar beleuchtet. leider ist nicht allen anwälten dieses "problem" bekannt, was dann doch des öfteren zu problemen führte. nach ein paar monaten habe ich die entscheidung allen anwälten ins fach legen bzw. per post zukommen lassen....

  • Gegs das sollte nicht bedeuten, dass ich irgendetwas unterstellen will. Nur die Antwort passte, weil ich einfach mal unterstelle,d ass die Wahrheit geschrieben wird und mir das als erstes auch eingefallen ist. Das mit dem Lachen bezog sich ausschliesslich auf die Antwort. Wenn es falsch rüber gekommen sein sollte , so tut mir das leid

  • Gegs: Keine Ahnung, was es da zum Keuleschwingen geben soll.

    @TO:
    Die Zwischenverfügung klingt so, als sei der Beratungshilfeantrag nicht nicht mit einem Datum versehen worden. Für die Kollegin ist demnach nicht ersichtlich, ob erst Beratungshilfe gewährt wurde und beim Thema Bezahlung plötzlich aufkam, dass es da doch so was gäbe ... oder ob erst das Finanzielle geklärt wurde und der Rechtsanwalt die Beratungshilfevoraussetzungen (vor-) geprüft hat und dann beraten /vertreten wurde.

  • Zitat

    da gibts auch eine interessante entscheidung des höchsten gerichts zu, die dieses problem hinreichend und auch gut nachvollziehbar beleuchtet. leider ist nicht allen anwälten dieses "problem" bekannt, was dann doch des öfteren zu problemen führte. nach ein paar monaten habe ich die entscheidung allen anwälten ins fach legen bzw. per post zukommen lassen....

    Datum der Entscheidung, Aktenzeichen, wo veröffentlicht? ;)

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Ist doch ganz klar. Das ein Beratungshilfemandat gewollt ist, muss vor der Beratung bzw. im Rahmen von dieser [Anm.: Letzteres ist freie Interpretation des Verfassers] feststehen. Am Besten wird dies dadurch dokumentiert, dass die Erklärung über die persönlichen Verhältnisse vor der Beratung datiert. Ansonsten ist das wohl Pech.

    Ok, jetzt habe ich die Zwischenverfügung auch nach noch und nochmaligen lesen inhaltlich erfasst.

  • es müsste diese entscheidung sein: BVerfG, 16.01.2008, 1 BvR 2392/07, u. a. in juris zu finden....habe jetzt schon ein paar monate keine ber.hilfe mehr gemacht und deshalb die unterlagen nicht hier vor ort. sollte es eine andere entscheidung sein, werde ich dies morgen mitteilen. bin mir aber ziemlich sicher, dass es genau diese sein müsste.wegen #5 (ohne selbst eine stellungnahme diesbezüglich abgeben zu wollen) eine stelle aus der entscheidung der höchsten dt. richter, vgl. unter rn. 9 "Ebenso wenig vermag die - allerdings naheliegende - Möglichkeit der Rückdatierung eines anfangs nicht ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformulars...."

  • Wenn man die BVerfG-Entscheidung liest hat man (habe ich) den folgenden Eindruck: Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts ist - aus Sicht des BVerfG- zwar irgendwo hirnrissig, aber willkürlich dann doch noch nicht :D

  • Wenn man die BVerfG-Entscheidung liest hat man (habe ich) den folgenden Eindruck: Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts ist - aus Sicht des BVerfG- zwar irgendwo hirnrissig, aber willkürlich dann doch noch nicht :D

    Genau wegen dieser Entscheidung wurden meine Zurückweisungsbeschlüsse alle aufgehoben. Gestützt hat der Richter das auf folgenden Satz:

    "Das Amtsgericht hat sich mit seiner Rechtsauffassung vielmehr einer in der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht angeschlossen, die zwar in einfach-rechtlicher Hinsicht nicht überzeugend sein mag, für die es aber auch nachvollziehbare Gründe gibt."

    :oops:

    Gruß

    DeliriumDriver

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Hallöchen

    ich habe ja momentan ganz schön in meinem Bezirk mit den RAen zu kämpfen, da hier Beratungshilfe früher sehr lasch gehandhabt wurde und ich nun relativ streng bin.

    Nun gibts RAe, die lehnen nachträgliche Beratungshilfe strikt ab und verweisen immer an das AG. Ich wollte wissen, ob sie hierzu befugt sind. Es gibt ja auch Arbeitnehmer, die nicht von 9-12 Uhr beim Gericht vorbeikommen können. Nachmittags mag ich keine Sondertermine vergeben, weil es die Antragstellung über den RA gibt. Nun wirds heute zu einem heftigen Telefonat mit einem RA kommen und ich würde gerne wissen ob ich allein auf weiter Flur stehe, wenn ich sage: Wenn der Mandant direkt zum RA geht, kann dieser den Mandanten nicht ohne hinreichende Gründe (zb keine Unterlagen dabei --> dann ist es ja ok) wegschicken.

  • Das gesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass der Antragsteller direkt einen Rechtsanwalt aufsucht, Beratungshilfe kann dann nachträglich beantragt werden. Nach § 49 a BRAO ist es dem Anwalt nicht gestattet, das Mandat wegen des Nichtvorliegens des Berechtigungsscheins abzulehnen.

    Weiterhin hat bereits der Gesetzgeber festgestellt, dass diese Vorgehensweise natürliches ein gewisses Gebührenrisiko beinhaltet, wenn der Anwalt tätig wird und Beratungshilfe im Anschluss nicht bewilligt wird. Dieses Gebührenrisiko besteht und ist durch den Rechtsanwalt hinzunehmen. Ein Anspruch auf umgehende Erteilung besteht selbst bei mündlicher Antragstellung nicht. Wenn ich mir unsicher bin, nehme ich den Antrag schriftlich auf und entscheide, nachdem ich die Kommentierung durch habe.

    Ich kenne Gerichte, da werden Termine vergeben für die mündliche Beantragung der Beratungshilfe mit teilweise wolchenlangen Terminsständen. Den Beschwerden einiger Anwälte wurde mit den oben genannten Ausführungen begegnet.

  • Und wenn ich mir unsicher bin? Sag ich dem potentiellen Mandanten, er kann sich in drei Wochen nochmal melden, wenn ich geprüft habe, ob BerH in Frage kommt?

    Es gibt so viele "hinreichende Gründe" für den RA, um das BerH-Mandat im Einzelfall abzulehnen. Wenn Ihr dem RA die Möglichkeit nehmt, sich wenigstens hinsichtlich der Bewilligung vorher abzusichern, wird der Rechtsuchende am Ende ohne Anwalt dastehen.

  • Und wenn ich mir unsicher bin? Sag ich dem potentiellen Mandanten, er kann sich in drei Wochen nochmal melden, wenn ich geprüft habe, ob BerH in Frage kommt?

    Unsicherheit bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse sollte nicht bestehen. Hierfür gibt es PKH Fix und die lückenlosen Kontoauszüge. Möchte der Mandant die Kontoauszüge nicht beibringen, kann er auch keine BerHilfe erwarten.

    Unsicherheit bezüglich der Angelegenheit könnte schon eher bestehen. Hier hilft ein Anruf beim/bei der zuständigen Rechtspfleger/in.

  • Ich verstehe jeden RA, wenn der sagt, dass der Mandant sich den Schein vom AG holen soll.

    Richtig ist es zwar nicht, aber ich beanstande das nicht, weil ich so den A'er vor mir habe und mich voll und ganz mit ihm auseinandersetzen kann.

  • Ich denke auch, dass die Anwälte ungefähr wissen, was geht und was nicht im Hinblick auf die Angelegenheit, die Gegenstand des Mandats sein soll. Die wirtschaftlichen Verhältnisse lassen sich leicht überprüfen.

    Und wie gesagt, es besteht ein Gebührenrisiko für den Rechtsanwalt, das lässt sich nicht bestreiten.

    Solange der Mandant nicht mit eiligen Fristsachen beim Anwalt erscheint, lässt sich die Vorgehensweise, ihn erst zum Gericht zu schicken, sicherlich vertreten. Ansonsten im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen nicht.

  • Ich weiß überhaupt nicht, was geht und was nicht im Hinblick auf die Angelegenheit. Woher auch - zu mir kommen Leute aus ganz Berlin, jedes AG hat eine andere Bewilligungspraxis. Ich könnte mir nie wirklich sicher sein, daß es für eine Sache nachträgliche BerH gibt. Im Zweifel mach ich so ein Mandat lieber mal pro bono - nachträgliche Antragstellung gibt es bei mir nicht. Und ich denke, daß ich das Kostenrisiko nur im Hinblick auf das übernommene nachträgliche BerH-Mandat tragen muß.

    Wo liegt der Unterschied, ob ich den RPfl anrufe und nachfrage, oder ob der Antragsteller hingeht und nachfragt?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!