Oh je, die Haftung (Forderungsanmeldung nicht berücksichtigt)


  • Ich glaube, die Frage zielte eher darauf, ob man jetzt noch belehren und dann ggf. einen Widerspruch eintragen könnte. Also nicht einfach so.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • sorry, aber das ist ne '"eierschauckellösung"....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • da gibt es ne Entscheidung zu: http://openjur.de/u/742024.html , oki ist ja nur Amtsgericht

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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  • Hallo zusammen,
    vielen dank für die antworten:)

    zunächst zur Klärung:

    NATÜRLICH würde ich einen Widerspruch nur eintragen, wenn er auch erhoben wird- die frage soll tatsächlich so sein, wie maus sie übersetzt hat;)
    -sry für die missverständliche Formulierung!-

    der Ansatz vom AG Düsseldorf ist interessant.
    das hieße ja, ich hole eine Belehrung nicht nach und die Klausel wird einfach erteilt...wenn der Schuldner dann Widerspruch erhebt, wird die Klauselerteilung unzulässig, ich ziehe sie wieder ein und gut ist (für den Augenblick)
    finde ich elegant, weil man so relativ simpel damit umgehen kann...allerdings finde ich es nicht besonders "schön" dass der Schuldner so dann gar nicht belehrt wurde...

    habe noch im Uhlenbruck und im Münchener gelesen,
    die meinen, dass der Schuldner im Nachhinein zu belehren ist und dass ihm damit die Möglichkeit gegeben werden soll Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und seinen Widerspruch nachzuholen.
    Der Münchener zitiert dabei eine Entscheidung vom AG Duisburg (AG Duisburg, Beschluss vom 26. 7. 2008 - 62 IN 36/02).

    Die Lösung finde ich zwar etwas umständlicher, weil man sich eine passende Belehrung zaubern muss, aber andererseits wird der Schuldner so in die Lage versetzt seine Rechte verständig auszuüben...

    Wobei sich beide Ansätze ja auch nicht ausschließen;
    Die Duisburger Idee könnte man anwenden, wenn man es rechtzeitig -also vor Klauselerteilung- merkt, dass man nicht (oder nicht rechtzeitig etc) belehrt hat;
    Die Düsseldorfer Idee dann, wenn man es übersehen hat und die Klausel in der Welt ist.

    @ Defaitist:
    Dein Post um 01.59 Uhr (OH MEIN GOTT;)) wollte der in nen anderen Thread?

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

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