Mich würde sehr Eure Meinung zu dem folgenden Problemfall interessieren:
Gemeinde bestellt nach und nach an diversen Grundstücken, die alle auf Blatt 1111 gebucht sind, Erbbaurechte für verschiedene Berechtigte.
In einem Vertrag kam es offenbar zu einem "Schreibfehler" in der Erwerbsurkunde; statt des eigentlich gemeinten Flurstücks 223 wurde das Flurstück 332 aufgeführt. Da das Flurstück 332 auch auf Blatt 1111 gebucht war und eine identische Größe hat, ist der Fehler nicht aufgefallen und das ErbbauR wurde an Flurstück 332 eingetragen.
Nun meldet sich der Notar und überreicht eine Ausfertigung mit Schreibfehlerberichtigung und bittet umd Berichtigung der Grundücher.
Wir sind der Meinung, dass die Schreibfehlerberichtigung nicht funktioniert, da es sich nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt.
Wir stehen auf dem Standpunkt, dass das ErbbauR bisher wohl nicht entstanden ist (und zwar an 332 mangels Einigung und an 223 mangels Eintragung nicht). Das GB ist also unrichtig und wäre zu berichtigen, wozu ein förmlicher Unrichtigkeitsnachweis erforderlich wäre. Wir hätten also gern eine Berichtigungsbewilligung von Eigt. und Erbbauberechtigtem in der Form des § 29 GBO. Sodann wäre das ErbbauR an 332 zu löschen und an 223 neu einzutragen.
(Abgesehen von den Belastungen aus dem Erbbau-Vertrag gibt es zum Glück keine weiteren Belastungen des ErbbauRs.)
Wie seht Ihr das?
Und was wäre zu tun, wenn nun ein Antrag zum Erbbaublatt einginge?