Ich würde sofort anordnen Nachtragsverteilung für Ansprüche aus dem versicherungsvertrag. Wenn der Schuldner Versicherungsnehmer ist kann der Anspruch nur ihm zustehen. Der Anspruch ist Neuerwerb. Darauf daß das Auto nicht ihm gehört kommt es nicht an. Wenn er für den Arbeitsweg einen roller hat/nutzt ist das Auto sowieso nicht pfändungsgeschützt.
Die Gründe die er vorgetragen hat sind aber auch nicht geeignet pfändungsschutz zu gewähren. Der behauptete rückgabeanspruch ist Insolvenzforďerung oder ggf neuforderung
Moment, da ist doch das Problem. Dem Schuldner ist jemand aufgefahren. Also handelt es sich nach meiner Auffassung eben nicht um einen Versicherungsfall, bei dem der Schuldner SEINE Versicherung in Anspruch nehmen muss (Kasoversicherung), sondern die gegnerische Haftpflicht wird für den Schaden aufkommen müssen. Anspruchsberechtiger ist der Geschädigte, also der PKW-Eigentümer. Und hier trägt der Schuldner vor, er sei nicht Eigentümer des PKWs