Hallo!
Nur nochmal zur Sicherheit:
Für die Erteilung einer familiengerichtlichen Genehmigung ist ja nach § 152 Abs. 2 FamFG das Gericht zuständig, in dess Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (Kind wohnt jetzt in einem anderen Bezirk)
Es ist dafür doch unerheblich, ob die Vormundschaft noch bei unserem Gericht geführt wird, oder?