Wann wird Betreuung von Amts wegen angeordnet?

  • Wer kann eine Betreuung beantragen und kann die Betreuung von Amts wegen angeordnet werden, wenn "irgend jemand" darauf hinweist, dass die Person scheinbar nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln.

    Es gibt zwar Kinder, die lehnen aber aus familiären Gründen die Betreuung ab und wollen auch keine Betreuung beantragen, weil die Person eine Betreuung strikt ablehnt.

  • Danke für die Antworten.

    Das Problem ist, dass die Person in Pflegestufe I ist und von einem ambulaten Pflegedient "betreut" wird. Nun wurde irgend etwas beim Sozialamt beantragt. Die Kinder wurden aufgefordert ihre Einkünfte und Vermögen offenzulegen. Was beantragt wurde, ist den Kindern nicht mitgeteilt worden.

    Nun wurde den Kindern mitgeteilt, dass sie eine Betreuung beantragen sollen. Sie lehnen das aber ab, weil die Person eine Betreuung strikt ablehnt und die Kinder so gut wie keinen Kontakt mehr haben. Somit können sie sich auch kein Bild darüber machen, ob die Person tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Außerdem sieht die Person die Betreuung als "Entmündigung" an und würde das den Kindern übel nehmen. Geld oder Vermögenswerte sind scheinbar nicht vorhanden.

    Die Frage ist also jetzt, ob das Sozialamt oder die Sozialstation die Betreuung anregen kann, wenn sie der Meinung sind, dass die Person nicht mehr ausreichend für sich selbst sorgen kann. Eine rein körperliche Behinderung liegt nicht vor, die Person ist schon 86 Jahre alt.

  • Anregen kann jeder, auch die Sozialstation. Problematisch wird das Ganze, wenn die Betreuung strikt abgelehnt wird, da es dann ggf. an der Betreuungsfähigkeit scheitern kann.

    Danke, die Befürchtung besteht nämlich, weil die Person der Meinung ist, dass sie keine Betreuung benötigt, weil sie (nach eigener Einschätzung) alles noch selbst regel kann.

    Weil die Kinder das auch nicht beurteilen könne, inwiefern das zutrifft, sind sie der Auffassung, dass die Stelle, die anderer Meinung ist, eine mögliche Betreuung anregen sollte.

  • Aber nur weil ein Dritter meint ein 86-jähriger braucht einen Betreuer bekommt er noch lange keinen, wenn er seinen Willen zur Ablehnung einer Betreuung äußert und auch andere Hilfen zur Verfügung stehen um den Alltag zu meistern. Zudem wird oftmals diesen sogannten "Grenzfällen" nahegelegt eine Vorsorgevollmacht zu errichten und aufgrund dessen dann das Betreuungsverfahren eingestellt.

    Coverna, betrifft Dich der Fall denn persönlich?

  • Aber nur weil ein Dritter meint ein 86-jähriger braucht einen Betreuer bekommt er noch lange keinen, wenn er seinen Willen zur Ablehnung einer Betreuung äußert und auch andere Hilfen zur Verfügung stehen um den Alltag zu meistern. Zudem wird oftmals diesen sogannten "Grenzfällen" nahegelegt eine Vorsorgevollmacht zu errichten und aufgrund dessen dann das Betreuungsverfahren eingestellt.

    Coverna, betrifft Dich der Fall denn persönlich?

    Ja, indirekt.

  • Damit ist gemeint, dass es ihm krankheitsbedingt an der Einsicht und Erkenntnis fehlt, dass er krank ist.

    Mit der Einsicht und Erkenntnis stimmt das schon, aber es ist eher ein überwiegend altersbedingter Mangel.

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