Ich habe eine Hinterlegungssache, in welcher ich jetzt einen KF-Antrag auf dem Tisch habe.
In der Sache hatte ich gegen eine Beteiligte eine beeinträchtigende Vfg. erlassen. Gegen diese hatte die Beteiligte (B) sich beschwert. Sämtlich Beschwerden wurden abgewiesen. Konkret ergingen folgende Entscheidungen:
I.
Beschluss des LG-Präsidenten (nach § 16 HintO ND):
"Die Beschwerde der B gegen die Verfügung des AG ... wird zurückgewiesen.
Die von der B zu tragende Beschwerdegebühr wird auf 100,00 € festgesetzt."
II.
Beschluss des OLG (nach § 23 EGGVG):
"Der Antrag der B auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt."
Der RA eines anderen Beteiligten, der in der Sache tätig war, möchte für beide Beschwerdeverfahren jetzt jeweils eine VG nach Nrn. 3500, 1008 VV RVG nach § 104 ZPO gegen die B festgesetzt haben.
M.E. liegt aber gar keine Kostengrundentscheidung (§ 103 ZPO) vor, die eine Festsetzung gegen die B ermöglichen würde. Oder wie sehen das die Kosten-Experten hier?