Schlussrechnung durch befreiten Betreuer=Erben ?

  • Die Ehefrau des inzwischen verstorbenen Betreuten hat in einem Jahr Betreuung das Geldvermögen erheblich reduziert; jedenfalls ergibt sich aus der Vermögensübersicht per Todestag - neben Grundbesitz - kaum noch Geldvermögen.
    Da die Ehefrau lt. not. Berliner Testament Alleinerbin wurde, danach die 5 Kinder, war die Sache für mich erledigt.
    Somit keine Schlussrechnung.
    Nunmehr hat das Landgericht ( Dienstaufsicht wg. Großvermögen ) dies bemängelt unter Hinweis auf etwaige Pflichtteilsansprüche der Kinder.
    Ich war bisher der Meinung, dass mit der Entlastungserklärung des Erben die Akte zugemacht werden kann.
    Ist eine Sachverhaltsaufklärung bezw. Schlussrechnung für etwaige Pflichtteilsberechtigte nötig ??
    Wie seht Ihr die Rechtslage ?:confused:

  • Nicht anderst, auch im Palandt steht nichts anderes. Die Anforderung der Schlussrechnungslegung erfolgt ja aufgrund einer Restfürsorgepflicht (so Palandt). Ich sehe nicht, warum ich mich um die Pflichtteilsberechtigte sorgen müsste.
    Die können nämlich immer noch klagen, was das Zeug hält.

  • Wenn die ehemalige Betreuerin Alleinerbin ist, ist die Schlussrechnung entbehrlich.
    Wenn die Kinder Pflichtteilsrechte geltend machen wollen, müssen sie ggfs. zivilrechtlich gegen die Alleinerbin vorgehen. Dann ist im Zivilverfahren die Rechnungslegung einzureichen.
    Eine weitere Möglichkeit ist die des Nachlassverzeichnisses.

    Aber, nein, ich sehe hier keine Handhabe für eine Schlussrechnungslegung.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • und was ist wenn unzulässige Schenkungen erfolgt sind ?

    Das geht das Betreuungsgericht heute nichts mehr an, es ist allein Sache der PT-Berechtigten, Auskunft von der Alleinerbin zu verlangen. Ich würde das LG auch darauf hinweisen, dass PT-Berechtigte nur Gläubiger sind und daher das Vorgehen des BT-Gerichts korrekt war.

    Einmal editiert, zuletzt von uschi (22. Februar 2012 um 17:40)

  • Wenn die ehemalige Betreuerin Alleinerbin ist, ist die Schlussrechnung entbehrlich. Wenn die Kinder Pflichtteilsrechte geltend machen wollen, müssen sie ggfs. zivilrechtlich gegen die Alleinerbin vorgehen. Dann ist im Zivilverfahren die Rechnungslegung einzureichen. Eine weitere Möglichkeit ist die des Nachlassverzeichnisses. Aber, nein, ich sehe hier keine Handhabe für eine Schlussrechnungslegung.


    ebenfalls

  • und was ist wenn unzulässige Schenkungen erfolgt sind ?

    Das geht das Betreuungsgericht heute nichts mehr an, es ist allein Sache der PT-Berechtigten, Auskunft von der alleinerbin zu verlangen. Ich würde das LG auch darauf hinweisen, dass PT-Berechtigte nur Gläubiger sind und daher das Vorgehen des BT-Gerichts korrekt war.

    :zustimm: Die Pflichtteilsberechtigten sind an dem Verfahren nach § 1890 BGB nicht beteiligt.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Die Aussage "Dienstafsicht wg. Großvermögen" ist wegen § 9 RpflG Unsinn. Der LGP hat im Rahmen einer ministeriellen Anordnung (JVV) zu prüfen, ob die Sachbearbeitung zügig etc. erfolgt. Zur inhaltlichen Bearbeitung hat der Knabe nichts zu sagen. Der LGP maßt sich das immer wieder an, das ist mir auch einige Male passiert, worauf es einen geharnischten Schriftsatz gab. Zumutungen dieser Art habe ich mir verbeten.

  • @Gänseblümchen
    Hast ja Recht.
    Allerdings hat sich das LG auch sehr zurückhaltend geäußert.
    Gutgemeinte Anregungung nehme ich immer gerne entgegen.
    Mein einziges "Problem" in dieser Sache ist, dass Veruntreuungen des Betreuers=späterer Erbe ggf. unter Aufsicht des Gerichts stattfinden würden.
    Wenn wir auf Pflichtteilsberechtigte Rücksicht nehmen müßten, könnten wir allerdings andererseits Entlastungserklärungen der Erben vergessen.
    Ich werde es weiter so halten, dass ich die Akte zuklappen werde, wenn der Erbe Entlastung erteilt.

  • "Die Aussage "Dienstafsicht wg. Großvermögen" ist wegen § 9 RpflG Unsinn. Der LGP hat im Rahmen einer ministeriellen Anordnung (JVV) zu prüfen, ob die Sachbearbeitung zügig etc. erfolgt. Zur inhaltlichen Bearbeitung hat der Knabe nichts zu sagen. Der LGP maßt sich das immer wieder an, das ist mir auch einige Male passiert, worauf es einen geharnischten Schriftsatz gab. Zumutungen dieser Art habe ich mir verbeten. "

    Die Prüfung erfolgt auf Grund Landesrecht. Bei uns hat der Landgerichtspräsident ein umfassendes Prüfungsrecht. Grund ist natürlich, das Land vor Schaden zu bewahren. Daher ist es schon möglich, dass der LGP Hinweise gibt -die falls sie berechtigt sind- auch beachtet werden sollten, denn ansonsten könnte im Schadensfall das Land Regress nehmen.

    Allerdings betone ich nochmals, im Ausgangsfall ist der Hinweis nicht berechtigt.

  • Uschi, die BW-Gesetzesvorschrift hätte ich gerne genannt. Mit Verlaub, da glaube ich nicht dran. Diese Prüfungsanordnung hat mit der "normalen" Dienstaufsicht nur am Rande zu tun, sie will, dass die Prüfung lenkend eingreift.

    In NRW gibt es hierzu nur eine reine Verwaltungsvorschrift, deren Titel du unter http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi/jvv_pr…id=1543&nr=3802 ermitteln kannst. Schamhafterweise (die Scham ist mit Recht im Hintergrund) steht diese Verwaltungsvorschrift im Internet nicht zur Verfügung. Sie ist nämlich der Versuch des Eingriffes in die Rechtspflege, verbrämt mit dem Argument der Abwehr von Regressen und (bitte festhalten!) zum Schutze der (natürlich unwissenden) Rechtspfleger. Und das soll nicht publik werden, weshalb die Aktenanforderungen auch in Sonderheften abzuheften sind, die der Einsicht nicht unterliegen. Sagt das nicht alles?

    Wäre diese Verwaltungsvorschrift in Gesetzesform gießbar, hätte NRW da schon längst Entsprechendes beschlossen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!