Rückgabe eines Erbvertrages aus der Urkundensammlung

  • Hallo alle zusammen!

    Ich habe von einem anderen Gericht einen Erbvertrag übersandt bekommen, mit der Bitte diesen an die Testatoren herauszugeben, da diese die Rückgabe dort beantragt hatten. Die Eheleute sind bei uns wohnhaft.

    Die Besonderheit ist jedoch, dass der Erbvertrag sich bei dem anderen Gericht nicht in der amtlichen Verwahrung des Gerichts befand sondern in der Urkundensammlung des Notars. Dieser ist 2008 verstorben.

    Kann ich den Erbvertrag mit Widerrufswirkung zurückgeben?

  • Sofern in dem Erbvertrag keine sonstigen Erklärungen (Ehevertrag, Eintragungsbewilligungen, etc.) enthalten sind, hätte ich gegen eine entsprechende Rückgabe keine Bedenken.
    Das Rückgabeprotokoll würde ich sodann an das ersuchende Gericht zurücksenden, damit die Verwaltungsabteilung des vorgenannten Gerichts dieses an Stelle der Urschrift des Erbvertrages zur Urkundssammlung der dort verwahrten Urkunden des verstorbenen Notars nehmen kann.

  • Ich habe jetzt ein bissel hin und her gelesen und im Beck`schen Online Kommentar zu § 2300 Rn. 6 gefunden, dass die Rückgabe durch den Notar, dessen Vertreter oder Nachfolger im Amt selbst erfolgen muss....das heißt doch im entefekt, dass der Notariatsverweser dafür zuständig ist, oder?

    Sonstige Erklärungen sind in dem Erbvertrag übrigens nicht enthalten....

  • Ich habe jetzt ein bissel hin und her gelesen und im Beck`schen Online Kommentar zu § 2300 Rn. 6 gefunden, dass die Rückgabe durch den Notar, dessen Vertreter oder Nachfolger im Amt selbst erfolgen muss....das heißt doch im entefekt, dass der Notariatsverweser dafür zuständig ist, oder?

    Sonstige Erklärungen sind in dem Erbvertrag übrigens nicht enthalten....

    Ja,
    aber wenn die Akten beim AG gebunkert werden, gibts da keinen Verweser. Dann macht das das AG. Allerdings nicht du als NL-Rpfl, sondern die Verwaltung.

    Ist ähnlich wie bei Erteilung eienr weiteren Ausfertigung. Das macht im Normalfall der Notar selber. Wenn die Akten beim AG sind, macht das dort die Verwaltung (oder der arme irre Rpfl, dem das (als H-Sache :gruebel:) übertragen ist)...

  • Ok. Aber nächste doofe Fragen.... Wie sieht es aus, wenn das andere Gericht (dort die Verwaltung) unser Gericht im Wege der Rechtshilfe ersucht den Erbvertrag zurückzugeben. Kann ich das dann als Nachlassgericht machen oder müsste das auch unsere Verwaltung machen...!?

  • M.E. die Verwaltung.
    Amtl. Verwahrung:
    Rückgabe durch Nachlassgericht, entweder vor Ort oder durch auswärtiges Nachlassgericht auf Ersuchen

    "Notarielle" Verwahrung (=Verwahrung durch die Verwaltung als "Sonderrechtsnachfolgerin " des ehem. Notars):
    Rückgabe durch die Verwaltung, entweder vor Ort oder durch auswärtige Verwaltung auf Ersuchen

  • M.E. die Verwaltung.
    Amtl. Verwahrung:
    Rückgabe durch Nachlassgericht, entweder vor Ort oder durch auswärtiges Nachlassgericht auf Ersuchen

    "Notarielle" Verwahrung (=Verwahrung durch die Verwaltung als "Sonderrechtsnachfolgerin " des ehem. Notars):
    Rückgabe durch die Verwaltung, entweder vor Ort oder durch auswärtige Verwaltung auf Ersuchen


    Ein in amtlicher Verwahrung des Notars befindlicher Erbvertrag kann nicht im Wege der Amtshilfe durch einen anderen Notar zurückgegeben werden, daher halte ich es auch nicht für zulässig, dass ein anderes als das örtliche Verwahrgericht der Urkunde die Rückgabe mit Widerrufsfolge durchführt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!