§844 ZPO Verwertung GmbH Geschäftsanteil

  • Hallo liebe Kollegen/Kolleginnen,
    habe nach ausgiebiger Suche zu §844 ZPO (Suchfunktion)
    zwar schon einiges rausgefunden aber immer noch Fragen.:oops:

    Vor kurzem habe ich einen PfÜb erlassen standartmäßig über die Pfändung eines GmbH Geschäftsanteils. Darin war auch schon der Antrag nach §844 ZPO enthalten. Mit dem Hinweis, dass die Anordnung gemäß §844 über die Verwertung durch Versteigerung durch GVZ durch gesonderten Beschluss nach Wirksamwerden der Pfändung erfolgt, habe ich nun wieder die Akte mit Zustellbescheinigung des GVZ vorliegen. Würde nun zunächst mal den Schuldner anhören, dass schiebt meine eigentlichen Fragen aber nur hinaus. Aus den bisherigen Beträgen zu dem Thema habe ich herauslesen können, dass überwiegend ein SV zur Wertermittlung beauftragt und davor zunächst mal eine KoVo vom GL angefordert wird. Letztlich muss der Wert festgesetzt werden.

    1)Meint das eigentlich den Wert des Geschäftsanteils oder das Mindestgebot??Bzw. muss ich beides festsetzen?

    2) Wie mache ich das bzw. wie muss ich das Schreiben an den SV fassen? :gruebel:
    2b) Muss der Gläubiger bestimmte Unterlagen einreichen?

    3) Da ich ZV noch nicht lange mache und meine Vorgängerinnen als auch meine jetzigen Kollegen den Fall §844 ZPO noch nicht hatten (im Übrigen der GV auch nicht sehr begeistert ist/damit keine Erfahrung hat) wäre die Frage wie fasse ich den Beschluss? Die EUREKA Vfg. dazu sieht z.B. vor "das der Versteigerungstermin von dem GV im ???? zu veröffentlichen ist." Gibt es dazu Bestimmungen´/bestimmtes Veröffentlichungsmedium?

    4) Muss der Antrag auf §844 ZPO besonders begründet werden vom Gläubiger?

    5) Was kann der Schuldner einwenden, was ich berücksichtigen muss bzw. wann muss ich den Antrag ablehnen? Wäre es ein Ablehnungsgrund, wenn die HF wesentlich geringer als der dann geschätzte Wert des Geschäftsanteils ?

    Sorry für die vielen Fragen, vll. sehe ich auch vor lauter Bäumen den Wald nicht :confused: und die Sache ist einfacher als ich denke. Für Antworten, Ideen oder Hinweise auf aktuelle Aufsätze etc. wäre ich euch jedenfalls sehr dankbar:)

  • Zuerst würde ich über die IHK einen Sachverständigen ermitteln und nach Benennung diesen anschreiben was er voraussichtlich an Vorschuss benötigt und welche Unterlagen notwendig sind.
    Das Gutachten sollte zur Wertfestsetzung dienen, ein Mindestwert braucht es m.E. nicht. Die eigentliche Bestellung des SV würde ich vom Zahlungseingang abhängig machen, wegen der Formulierungen im Beschluss vielleicht einfach mal in einem entsprechenden Zivil Beschluss spicken. Besondere Veröffentlichungsorgane sind mir nicht bekannt, hier gegebenenfalls auch mal beim SV nachfragen, ob er da näheres weiß.

  • Ich sehe das wie creglingen.

    Bevor man sich Gedanken um das weitere Verfahren macht, würde ich erst mal Sachverständigen herausfinden und vorfühlen, was das kostet. Bisher hatte ich SV-Kosten zwischen 2.000 und 5.000 €. Habe entsprechenden Kostenvorschuss angefordert, woraufhin jedesmal der Antrag zurückgenommen wurde.

    Wenn man sich dann zurücklehnt und mal hinterfragt, ob das Ganze überhaupt Sinn macht und ob hier die Zwangsvollstreckung nicht ein sehr stumpfes Schwert ist, kommt man schon ins Grübeln. Da ist eine Kontopfändung hier für den Gläubiger wohl die leichtere Art, an Geld zu kommen und den Schuldner ein bisschen zu ärgern - wenn man mal davon ausgeht, dass Schuldner, welche Anteile an GmbHs haben, sich nicht gerade komfortabel aufs p-Konto zurückziehen können.

  • Hallo,

    hat jemand das Verfahren nach § 844 ZPO inkl. Gutachterbestellung schon zuende geführt? Kann mir jemand ein paar Formulierungshilfen geben?
    Ich muss nun zwecks Schätzung von Geschäftsanteilen einen Gutachter bestellen. Wie mache ich das? Per Beschluss oder reicht ein Anschreiben an den SV?

    Danke:)

  • 844 ZPO hatte ich auch noch nicht, aber aus der ZVG und den 765a-Anträgen ableitend, würde ich hier per Beschluss den SV bestellen. Ich denke 406 ff ZPO gilt auch hier.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich hatte so etwas schon einmal vor ca. 6 Jahren. Da ich (derzeit) nicht mehr bei diesem Gericht bin, kann ich leider keine Unterlagen zur Verfügung stellen.
    Damals habe ich folgendes gemacht. Zuerst einmal einen passenden Sachverständigen gesucht. Dann mit diesem telefoniert, was das etwa kosten wird und ob er bereit ist so ein Gutachten zu erstatten.
    Danach dann einen Beschluss erlassen, das Gutachter X ausgewählt wurde und genaues Thema des Gutachtens. Schlussendlich alles davon abhängig gemacht, dass ein entsprechender Vorschuss vom Gläubiger gezahlt wurde (oder PKH-Bewilligung). Waren damals, glaube ich mich zu erinnern, 4.000,00 Euro Vorschuss. Hat der Gläubiger auch anstandslos gezahlt.

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