Hallo liebe Kollegen/Kolleginnen,
habe nach ausgiebiger Suche zu §844 ZPO (Suchfunktion)
zwar schon einiges rausgefunden aber immer noch Fragen.
Vor kurzem habe ich einen PfÜb erlassen standartmäßig über die Pfändung eines GmbH Geschäftsanteils. Darin war auch schon der Antrag nach §844 ZPO enthalten. Mit dem Hinweis, dass die Anordnung gemäß §844 über die Verwertung durch Versteigerung durch GVZ durch gesonderten Beschluss nach Wirksamwerden der Pfändung erfolgt, habe ich nun wieder die Akte mit Zustellbescheinigung des GVZ vorliegen. Würde nun zunächst mal den Schuldner anhören, dass schiebt meine eigentlichen Fragen aber nur hinaus. Aus den bisherigen Beträgen zu dem Thema habe ich herauslesen können, dass überwiegend ein SV zur Wertermittlung beauftragt und davor zunächst mal eine KoVo vom GL angefordert wird. Letztlich muss der Wert festgesetzt werden.
1)Meint das eigentlich den Wert des Geschäftsanteils oder das Mindestgebot??Bzw. muss ich beides festsetzen?
2) Wie mache ich das bzw. wie muss ich das Schreiben an den SV fassen?
2b) Muss der Gläubiger bestimmte Unterlagen einreichen?
3) Da ich ZV noch nicht lange mache und meine Vorgängerinnen als auch meine jetzigen Kollegen den Fall §844 ZPO noch nicht hatten (im Übrigen der GV auch nicht sehr begeistert ist/damit keine Erfahrung hat) wäre die Frage wie fasse ich den Beschluss? Die EUREKA Vfg. dazu sieht z.B. vor "das der Versteigerungstermin von dem GV im ???? zu veröffentlichen ist." Gibt es dazu Bestimmungen´/bestimmtes Veröffentlichungsmedium?
4) Muss der Antrag auf §844 ZPO besonders begründet werden vom Gläubiger?
5) Was kann der Schuldner einwenden, was ich berücksichtigen muss bzw. wann muss ich den Antrag ablehnen? Wäre es ein Ablehnungsgrund, wenn die HF wesentlich geringer als der dann geschätzte Wert des Geschäftsanteils ?
Sorry für die vielen Fragen, vll. sehe ich auch vor lauter Bäumen den Wald nicht und die Sache ist einfacher als ich denke. Für Antworten, Ideen oder Hinweise auf aktuelle Aufsätze etc. wäre ich euch jedenfalls sehr dankbar:)