Tod des Betroffenen vor der Rechtskraft/Rechtsmittel wurde eingelegt

  • Hallo,

    habe einen etwas außergewöhnlichen Fall und gleichzeitig ein riesiges Brett vor dem Kopf.

    Es sollten zwei Grundstücke der Betroffenen verkauft werden.
    Bei dem einen war jedoch der Kaufpreis zu niedrig angesetzt.
    Ich habe also einmal die Genehmigung erteilt und für den anderen Vertrag versagt.
    Gegen die Versagung der Genehmigung wurde nunmehr Rechtsmittel eingelegt.

    Die Betroffene ist nach Bekanntmachung und vor Eintritt der Rechtskraft bzw. nach Einlegung des Rechtsmittels verstorben.
    Die Akte sollte eigentlich gestern ans LG gehen,liegt jedoch noch hier.
    Wenn ich es aus den bereits bestehenden Threads richtig entnommen habe müssten die Erben jetzt das Rechtsgeschäft noch genehmigen oder ebenfalls ablehnen aber mein Verfahren und damit auch die Abgabe ans LG zur Entscheidung ist doch erledigt oder sehe ich das falsch?

    Wäre sehr dankbar für eure Hilfe. :confused:

  • Das ganze Genehmigungsverfahren ist mit dem Tod der Betreuten Makulatur.
    Wenn nach Keidel 16. Aufl. Rd. Nr. 31 zu § 40 FamFG von einer erteilten Genehmigung kein Gebrauch mehr gemacht werden kann, sie ist auch bei Rechtskrafteintritt gegenstandslos, so ist auch die verweigerte Genehmigung gegenstandslos. Das Rechtsmittel ist unsinnig geworden.
    Der Beschwerdeführer ist insoweit aufzuklären, möge er die Erben um Genehmigung des Vertrages bitten.

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