Geschäftsführerhaftung prüfen?

  • Hallo,

    ich hab gerade eine Schlussrechnung geprüft von einer GmbH. Jetzt sind mir diverse Dinge aufgefallen. Unter anderem verliert der Insolvenzverwalter kein Wort über die Frage der Geschäftsführerhaftung, er stellt nur fest, dass die Stammeinlage ordnungsgemäß gezahlt wurde. Wie verhält es sich denn jetzt damit? Muss er das prüfen? Wenn ja, darf ich ihm jetzt auf die Füße treten, weil er nix dazu sagt oder muss ich davon ausgehen, dass die Haftung nicht gegeben war? Die Frage ist mehr theoretischer Natur, da die Geschäftsführerin selbst auch Insolvenz angemeldet hat (oder wäre hier die Anmeldung einer möglichen Forderung zur Tabelle denkbar?). Außerdem ist mir aufgefallen, dass kein Wort zu möglichen Anfechtungsansprüchen gesagt ist. Gleiche Frage wie eben, darf ich ihn fragen, was damit ist oder sollte ich einfach davon ausgehen, dass keine Ansprüche bestanden haben?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Bei einer GmbH sollten diese Themenkomplexe natürlich geprüft worden sein und das muss sich dann auch aus dem Schlussbericht ergeben. Ansonsten wird dazu nachgefragt (manchmal steht allerdings auch schon in vorhergehenden Berichten was dazu und es wird nur im Schlussbericht vergessen - da frage ich dann nicht mehr nach).

  • Wobei zwischen "ich habe geprüft und eben alles, was man übersehen kann, auch übersehen" und "ich habe geprüft und da ist beim besten Willen nichts" schon ein Unterschied besteht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wobei zwischen "ich habe geprüft und eben alles, was man übersehen kann, auch übersehen" und "ich habe geprüft und da ist beim besten Willen nichts" schon ein Unterschied besteht.

    Der Spruch ist klasse !

    Astaroth weist völlig zu Recht darauf hin, dass neben der Stammkapitalzahlung auch Geschäftsführerhaftung zu prüfen ist.
    I.d.R. sind Gutachteraufträge auch darauf bezogen, ob Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Der Bericht zum Berichtstermin hat sich zur wirtschaftlichen Lage und den Ursachen zu verhälten. In diesem Rahmen ist neben der Stammkapitalzahlung, der Kapitalerhaltung auch nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und ggfls. der Überschuldung zu fragen. In diesem Zusammenhang ist eben auch die Haftung des Geschäftsführers zu überprüfen. Desweiteren sind natürlich Zahlungsflüsse auf etwaige Rückführungen an Gesellschaftern oder Verminderung von Gesellschaftersicherheiten durchzuchecken. Allerdings: wo dies offensichtlich nicht geschehen ist, sind auch keine weiteren gerichtlichen Nachfragen nötig. Aber mal so ganz ehrlich: von diesen Dingen hab ich in der Ausbildung nix gelernt (das trifft auch weitgehend auf das Studium der Rechtswissenschaften zu- sofern nicht dort schon spezialisiert- was bei der Rpfl Ausbildung leider nicht geht !). Solcherlei Dinge hab ich anhand des Studiums von Akten erstklassig verwalterseitig abgewickelten Verfahren, dem Lesen entsprechender Lehrbücher, und der vermittelten Erfahrung älterer und natürlich erfahrender:D Kollegen gelernt......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Allerdings: wo dies offensichtlich nicht geschehen ist, sind auch keine weiteren gerichtlichen Nachfragen nötig.


    Widersprichst du dir da nicht selbst? Prüfen muss er, aber wenn er nichts dazu sagt, wird´s schon okay sein :gruebel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Allerdings: wo dies offensichtlich nicht geschehen ist, sind auch keine weiteren gerichtlichen Nachfragen nötig.


    Widersprichst du dir da nicht selbst? Prüfen muss er, aber wenn er nichts dazu sagt, wird´s schon okay sein :gruebel:

    War blöd formuliert: gemeint - jedoch nicht gesagt - war: natürlich muss der Verwalter Zahlungsflüsse prüfen; hat er dies getan, dann ist nicht noch gerichtlicherseits nachzufragen, ob er dies richtig getan hat....
    sorry !

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  • Allerdings: wo dies offensichtlich nicht geschehen ist, sind auch keine weiteren gerichtlichen Nachfragen nötig.


    Widersprichst du dir da nicht selbst? Prüfen muss er, aber wenn er nichts dazu sagt, wird´s schon okay sein :gruebel:

    War blöd formuliert: gemeint - jedoch nicht gesagt - war: natürlich muss der Verwalter Zahlungsflüsse prüfen; hat er dies getan, dann ist nicht noch gerichtlicherseits nachzufragen, ob er dies richtig getan hat....
    sorry !


    Ah, jetzt wird´s klar. Da bin ich ganz deiner Meinung. Aber in meinem Fall hab ich in der gesamten Akte gar keine Ausführungen zu einer möglichen GF-Haftung.

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  • Dann natürlich nachhaken; auch bzgl. Rückführung von Gesellschaftersicherheiten etc. Solange dies nicht nach Aktenlage ausermittelt ist, ist eine Genehmigung der Schlussverteiung nicht drin, von daher ist Dein Ausgangsgedanke absolut zutreffend.

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