Einwand Verjährung bei 11 RVG - hier beachtlich?

  • Wenn aber die Verjährung offensichtlich nicht eingetreten sein kann, dann spricht m.E. auch weiterhin nichts gegen die hier von Grottenolm inzwischen vorgenommene Festsetzung.

  • Huhu, setze das hier mal drunter.

    Hab einen Antrag auf Festsetzung nach § 11 RVG vom Dezember 2017 vorgelegt bekommen. Die entsprechende Akte von 2011 ist allerdings bereits aussortiert und vernichtet worden. Laut System wurde sie 2012 weggelegt. Weiß jetzt nicht, wie ich das handhaben soll. Hat jemand Rat?

  • Ich habe gerade keinen BGB-Kommentar hier, sonst würde ich bei § 194 BGB mal schauen. Allerdings weiß ich auch ohne Palandt und Co., dass die Verjährung eine Einrede ist, die von dem Schuldner erhoben werden muss und nicht v.A.w. geprüft wird.

    In deinem Fall würde ich den VFA also anhand des Retents prüfen, so gut es eben geht, und dann zur Stellungnahme an die Partei schicken. Wenn sie sich dann auf die Verjährung beruft, schön (dann Zurückweisung des VFAs), wenn nicht: Festsetzen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

    Einmal editiert, zuletzt von Schneewittchen (5. Januar 2018 um 16:51) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Vorbehaltlich neuerer Entscheidungen kann ich Folgendes anbieten:

  • Hey, danke für die Antworten!

    Problematisch ist, dass ich gar kein Retent habe. Ich habe nur den Antrag vorliegen, der Rest wurde vernichtet. Zumindest den Titel könnte ich mir ja wiederbeschaffen, da die ja alle aufbewahrt werden. Wie das mit der Gerichtskostenrechnung ist, weiß ich nicht. Den Gegenstandswert zu ermitteln dürfte daher schwer sein.
    Hab mir überlegt alle Unterlagen des RA anzufordern und den VFA damit zu prüfen, die Akte demnach wiederherzustellen wie es geht. Anders wüsste ich nicht, wie ich den Antrag prüfen sollte.


    mfg

  • Eine Methode, die ich seinerzeit auch angewandt habe. Mittels der RA-Handakte lassen sich meistens die wesentlichen Teile der Akte wiederherstellen. Ein Anhörung der Partei sollte im jedem Fall durchgeführt werden.

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