Die (Haupt)Forderung war nicht tituliert. Sie wird unter Vorlage von Rechnung etc. angemeldet und festgestellt. Nachrangige Forderungen werden nicht angemeldet (keine Aufforderung). Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der natürlichen Person wird aufgehoben, ein Restschuldbefreiungsverfahren schließt sich nicht an (Gründe sind m.E. unerheblich - es gibt eben kein RSB-Verfahren).
Der Gläubiger möchte nun natürlich aus dem Tabellenauszug vollstrecken. Problem: Zinsen/Kosten - alles nur bis zum Tag der Eröffnung. Über weiteres gibt es keinen Titel.
Zinsen könnten im Klagewege geltend gemacht werden. Auch kein Problem.
Was ist mit den Kosten der Gläubigervertretung im Insolvenzverfahren (Forderungsanmeldung)? Können die gem. § 788 ZPO festgesetzt werden als notwendige Kosten der ZV? M.E. spricht dagegen, dass wir ja noch gar nicht in der ZV waren, weil es vor dem Insolvenzverfahren keinen ZV-Titel gab. Falls sie im Wege der Festsetzung tituliert werden könnten, ist das Inso-Gericht dafür zuständig?
Oder bleibt auch hier nur der Klageweg?