Genehmigungsbedürftig?

  • Hallo,

    ich habe eine Betreute, die bei einer Bekannten mietfrei in einer kleinen Wohnung gelebt hat. Es wurden nur 150€ Nebenkosten bezahlt.

    Die Betreuerin beantragt nun die " Auflösung der Wohnung"

    Ich frage mich nun, ob das hier überhaupt ein Fall von § 1907 BGB ist bzw. ob überhaupt ein Mietervetrag vorliegt, dessen Kündigung zu genehmigen ist. Schriftlich gibt es natürlich nix.

    In § 535 BGB heisst es , dass der Mieter die vereinbarte Miete zu entrichten hat. Kann man daraus schließen, dass kein Mietvertrag vorliegt, wenn keine Miete bezahlt wird.
    Würde er auf einen Leihvertrag tippen...

    Was meint ihr?

  • Klar ist, dass die faktische Auflösung der Wohnung nicht genehmigungsbedürftig, sondern nur anzuzeigen ist (§ 1907 II2 BGB).


    Mietverträge bedürfen nicht der Schriftform.
    Vorstellbar sind Mietverträge mit der Miethöhe 0,00 €. Das kann hier gegeben sein, muss aber nicht so sein.
    Es kann sich auch um eine andere Art Überlassungsvertrag handeln.

    Ich persönlich tendiere zur Annahme eines Mietvertrages mit der Miethöhe 0,00 €. Die Betreute und der Wohnungseigentümer sind doch sicherlich davon ausgegangen, dass Rechtssicherheit besteht. Weder muss die Betroffene damit rechnen, jeden Tag fristlos rausgeworfen zu werden, noch will der Wohnungseigentümer dies tun.

  • Ich denke ich frage nochmal nach, ob eine Kündigungsfrist vereinbart war oder ob die Betreute ursprünglich für das Wohnen eine andere Gegenleistung erbracht hat z.B. Hilfe im Haushalt/ Garten usw.
    Im Zweifel.. Genehmigungsverfahren einleiten

  • Palandt 69. Aufl. Rd. Nr. 70 zu § 535 BGB:

    (Miete) deckt alle Leistungen des Vermieters ab; für den Vertragstyp Mietvertrag unerlässlich, ansonsten liegt Leihe vor.

    Rd. Nr. 17 vor 535:
    Leihe (§ 598 BGB) ist im Gegensatz zum Mietvertrag unentgeltlich, auch bei Wohnraum möglich. Ist das Entgelt auch weit unter dem Marktpreis (sog. Gefälligkeitsmiete), liegt Mietverhältnis vor (BGH LM § 535 Nr. 45)

    Palandt zitiert in Rd. Nr.70 zu § 535 BGB auch BGH NZM 03, 2987, wonach auch Vertrag mit nur kostendeckendem Entgelt Mietvertrag ist.

    Ich kenne diese Fundstelle nicht, kann also nur spekulieren. Der Begriff "Kostendeckung" kann sich m. E. nicht auf die laufenden Kosten beschränken, die sogar teilweise verbrauchsgesteuert sind, sondern bezieht sich sicherlich auch auf die Kosten der Investition, auf die Baukosten und deren Rendite. Demnach könnte ein Leihvertrag vorliegen.

    Wir können uns somit zwischen Leihvertrag und Mietvertrag entscheiden.

    Es darf aber nicht möglich sein, den Schutz der Mietvorschriften durch die Vereinbarung einer anderen Rechtskonstruktion zu unterlaufen, weshalb ich wegen § 242 BGB weiterhöin von einem Mietvertrag ausgehe.

  • Es gibt keinen Mietvertrag über 0,- EUR. Ein Mietvertrag setzt zwingend ein Entgelt voraus, wird dies nicht geschuldet, liegt Leihe oder Gefälligkeitsverhältnis vor. Dass hierbei der Schutz nicht derselbe wie beim Wohnungsmietverhältnis ist, kann nicht nicht verwundern und ist nicht rechtsmissbräuchlich. Es wird auch kein Mieterschutz unterlaufen, eben weil es den nicht gibt. Schließlich hat der Leiher auch kein Entgelt zu leisten. (Bei Leihe wäre § 1812 BGB einschlägig.)

    Die einzige Frage ist, ob die alleinige Übernahme von Betriebs-/Nebenkosten ein Entgelt darstellt und daher ein Mietvertrag vorliegt. Die h.M. bejaht dies, vgl. OLG Stuttgart, 07.03.2008, 5 AR 2/08 m.w.N..

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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