Hohes Vermögen

  • :cool:

    Kleine Frage:
    Mein Betreuter ist vermögend, sehr vermögend


    Augrund der sehr umfangreichen Vermögensverwaltung entstand die Idee, dass der Berufsbetreuer ausnahmsweise nach Stunden abrechnen könnte.


    Habe aber nix gefunden. Es gilt das VBVG.
    :gruebel:

    Und was ist mit den Kosten für die zusätzliche Vermögensschadenshaftpflicht die
    für diesen Einzelfall abgeschlossen werden musste, da die ursprüngliche Vericherungssumme viel zu niedrig war.

    Der Betreuer stellt nunmehr den Antrag diese Kosten dem Vermögen entnehmen zu dürfen..

    Hatte jemand schon so einen ähnlichen Fall

  • Ex holo baucho: Eine allgemeine Erhöhung seiner Versicherung kann er sicher nicht gegenüber dem Betreuten geltend machen, das ist in der Pauschale enthalten. Wenn er aber eine Einzelversicherung nur für diesen (namentlich in der Police genannten) Betreuten zusätzlich abgeschlossen hätte, könnte das vllt eine erstattungsfähige Auslage sein.

    Im Übrigen ist diese Idee (und andere Modelle) seit 2005 schon vielen gekommen, die oberen Gerichte waren aber bislang noch nicht zu überzeugen. Eben Mischkalkulation!

  • Wie uschi:

    Nix Erhöhung, wegen weil Pauschalisierung.
    Eigene Kosten können gegenüber dem FinAmt angegeben, nicht aber den Betroffenen in Rechnung gestellt werden.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Es gibt zwei Möglichkeiten:

    Entweder bestellt man einen Ergänzungsbetreuer, der mit dem Betreuer eine ggf. betreuungsgerichtlich zu genehmigende Vergütungsvereinbarung schließt oder man wandelt die Bestellung des Berufsbetreuers auf dem Beschlusswege in eine ehrenamtliche Betreuung um, sodass fortan ein Vergütungsanspruch nach § 1836 Abs.2 BGB besteht, welcher der Höhe nach nicht auf die Vergütung eines Berufsbetreuers beschränkt ist.

  • Einen Genehmigungstatbestand sehe ich für die von Cromwell erwähnte Vergütungsvereinbarung nicht.
    Ich verweise auf OLG München Beschluss vom 22.02.2008 – 33 Wx 34/08 (FamRZ 2008, 1560) -, das eine solche Vereinbarung für zulässig hält (Nimmt eine solche Vermögensverwaltung ein Ausmaß an, dass ihre Wahrnehmung durch den Betreuer billigerweise nicht mehr im Rahmen dieser Vergütung erwartet werden darf, kann der Betreuer Teile dieser Aufgabe gegen Vergütung auf Dritte (Rechtsanwälte, Steuerberater usw.) übertragen oder ggfs. selbst unter Beteiligung eines zu bestellenden Ergänzungsbetreuers eine Vereinbarung hierüber mit dem Betroffenen schließen.

    Entscheidender ist aber BGH Beschluss vom 21.10.2009, Az. XII ZB 66/08 (FamRZ 2010, 199), wonach eine solche Vereinbarung nur in Ausnahmefällen zulässig ist.


  • Entscheidender ist aber BGH Beschluss vom 21.10.2009, Az. XII ZB 66/08 (FamRZ 2010, 199), wonach eine solche Vereinbarung nur in Ausnahmefällen zulässig ist.

    Die Entscheidung ist ja schon ein paar Jährchen alt, deshalb meine Frage: Kennt jemand eine Entscheidung, bei der ein Obergericht unter Bezug auf diese BGH-Entscheidung einen Ausnahmefall gesehen und eine solche Vereinbarung akzeptiert hat?

  • Ich sehe keinen Grund unbedingt die besagte Ausnahme heraufbeschwören zu wollen.

    Bei der Ermittlung der Stundensätze wurden Fälle mit extremen Vermögen insoweit "berücksichtigt", als sie durch das Raster gefallen sind, weil es genauso viele Fälle auf der anderen Seite gibt, wo gar nichts zu verwalten ist und insoweit weder Arbeit anfällt noch ein Haftungsrisiko besteht. Fälle mit extremen Vermögen sind daher in die Mischkalkulation "indirekt" eingeflossen bzw. der Gesetzgeber hat die bestehenden Möglichkeiten (s. Cromwell) als ausreichend angesehen.

    Ich persönlich kenne auch keine "Ausnahmeentscheidung".

    Wenn überhaupt, dann ist so zu verfahren, wie von Cromwell beschrieben. Bzgl. der 1. Alternative möchte ich aber einen entsprechenden Ergänzungspfleger sehen, der dann selbst die entsprechende Haftung für die von ihm geschlossene Verbeinbarung übernimmt. ICH würde als Ergänzungspfleger eine entsprechende Vereinbarung nicht abschließen. Und kein Vormundschaftsgericht könnte einen Erg.Pfleger anhalten eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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