• Da die Frage an mich herangetragen wurde und ich nicht so recht weiß, gebe ich sie mal weiter:
    Verfahren wurde 2000 eröffnet, RSB durch die Schuldnerin beantragt. Verfahren wurde 2011 nach § 207 InsO eingestellt, RSB-Antrag war damit passé. Jetzt treten natürlich die Gläubiger erneut an die Schuldnerin heran, die daher gerne einen neuen Antrag mit Stundung stellen würde. Die Frage ist nun, ob das erneut ein IN-Verfahren wird, da Forderungen vom Arbeitsamt, Krankenkassen etc. bestehen. Andererseits waren diese Forderungen ja schon mal im Verfahren. Ändert das was?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wenn das Verfahren erst im Jahr 2011 eingestellt worden ist, und die RSB nicht bereits vorher verworfen wurde,wird das erst einmal nichts mit dem Eigenantrag und Stundung der Kosten. Es gilt die Sperrfrist von drei Jahren ab Rechtskraft des die Restschuldbefreiung versagenden Beschlusses. Innerhalb dieser Frist scheidet jedenfalls ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag aus, IX ZB 89/09.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Sorry, Versteigerungstermin. ;)

    Diese Sperrfrist gilt doch m. E. aber immer nur dann, wenn im Vorverfahren entweder die Stundung widerrufen bzw. die RSB versagt worden ist.

    Im Ausgangsverfahren kann doch aber die Stundung nicht widerrufen worden sein, da es aus 2000 ist, wo es noch gar keine Stundung gibt.

  • Korrekt. An die Sperrfrist hatte ich erst auch gedacht, aber so ganz passt das hier alles nicht.
    Ist ein klassischer Altfall, der etwas schief gelaufen ist. Eröffnet wurde, weil der Verwalter Kostendeckung prognostiziert hat und am Ende war´s halt nix.
    Ich meine mich erinnern zu können, dass ich das Verfahren nach § 207 InsO eingestellt habe und auch den RSB-Antrag abschlägig beschieden habe, aber mehr so der Form halber. Das ergibt sich ja aus dem Gesetz, aber ich war halt der Ansicht, dass der Antrag auf RSB irgendwie beschieden werden müsste.
    Wie dem auch sei, Sperrfrist sehe ich irgendwie nicht. Meine Tendenz ging erst auch zu IN, aber das kommt mir komisch vor, weil sie ja eine natürliche Person ist und die Forderungen (bis auf eventuelle neue, die ausnahmslos Privatgläubiger sind) bereits geprüft wurden. So einen Fall hat die Inso wahrscheinlich nicht vorgesehen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • So einen Fall hat die Inso wahrscheinlich nicht vorgesehen.

    Das ist m.E. kein besonderes Problem.

    Ich habe auch sowas: Erstverfahren (IN) bei anderem AG. Dieses endete ohne RSB. Zweitverfahren hier ist auch IN. Die Rechtsnatur der betreffenden Forderungen als solche aus Arbeitsverhältnissen ändert sich nicht, sondern nur der Nachweis der Forderung (Tabellenauszug aus dem Erstverfahren statt Beitrags-/Leistungs-/Steuerbescheid usw.).

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