Neuer Antrag mit "neuem alten" Datum nach Ablehnung

  • Neuer Einfall eines Rechtsanwaltes zur Umgehung des verspäteten Antrags:

    Zunächst wurde im Mai diesen Jahres nachträgliche Beratungshilfe für eine
    Angelegenheit aus 2010 beantragt. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen,
    da Antragstellung erst (2 Jahre) nach erfolgter Vertretung erfolgte.

    Jetzt bekomme ich 3 Wochen später für dieselbse Angelegenheit einen neuen Antrag mit
    Antragsdatum aus 2010. Diesen werde ich jetzt ebenfalls zurückweisen, da es sich um
    dieselbe Angelegenheit handelt, über die bereits beschieden worden ist.
    Aber ich sehe dass so, dass der Antragsteller mutwillig falsche Angaben gemacht hat.
    Würdet ihr in diesem Fall etwas unternehmen:gruebel:?

  • § 7 BerHG.

    Wenn Du einen gleichlautenden Antrag bereits zurückgewiesen hast, ist wohl die Versicherung falsch.

    In einer gleichgelagerten Sache hatte ich die Akte der Staatsanwaltschaft vorgelegt, was zu einem Strafbefehl gegen den Anwalt (!) führte. Der Einspruch gegen den Strafbefehl wurde in der Verhandlung zurückgenommen.

  • :2danke

    An § 7 BerHG habe ich auch schon gedacht.
    Ist halt nur schon ein ziemlicher Schritt die Sache zur StA zu geben,
    musste ich bisher noch nicht und wollte nochmal sichergehen dass ich
    nicht übertreibe ...

    Soll ich den "neuen" Antrag trotzdem noch zurückweisen oder unbearbeitet zur StA geben?

  • Vorschlag:

    "... nehme ich Bezug auf den nun auf den "xx.xx.2010" datierten Beratungshilfeantrag sowie Ihren Vergütungsfestsetzungsantrag vom xx.xx.2012 (Ihr Geschäftszeichen: ). Hierzu weise ich auf Folgendes hin:

    • Es handelt sich exakt um dieselbe Angelegenheit, wie in der Beratungshilfesache xx II xx/12, in welcher mit Beschluss vom xx.xx.2012 die Antragszurückweisung erfolgte. Durch nochmalige Vorlage eines identischen Antrags, in welchem lediglich das Unterschriftsdatum an das im Zurückweisungsbeschluss genannte Erfordernis angepasst ist, kann jedoch einerseits der Mangel nicht geheilt werden. Andererseits ist eine erneute Antragstellung auch im Hinblick auf § 7 BerHG nicht möglich."

    StA? – :pff: Geschenkt ...

  • Ich würde mir das mit der StA nicht schenken.

    Wäre die Sache nicht wieder bei demselben Sachbearbeiter gelandet, wäre die doppelte Antragstellung gar nicht aufgefallen.
    Die Gefahr besteht bei einer Verteilung der Beratungshilfesachen auf verschiedene Leute natürlich grundsätzlich, nur wenn eine Entdeckung der doppelten Antragstellung bzw. der falschen Angaben ohne Kosequenz hingenommen wird, verführt das ja nun gerade dazu, öfter so zu verfahren.
    Das ist meine Ansicht.

  • Ich würde mir das mit der StA nicht schenken.

    Wäre die Sache nicht wieder bei demselben Sachbearbeiter gelandet, wäre die doppelte Antragstellung gar nicht aufgefallen.
    Die Gefahr besteht bei einer Verteilung der Beratungshilfesachen auf verschiedene Leute natürlich grundsätzlich, nur wenn eine Entdeckung der doppelten Antragstellung bzw. der falschen Angaben ohne Kosequenz hingenommen wird, verführt das ja nun gerade dazu, öfter so zu verfahren.
    Das ist meine Ansicht.


    Schaut ihr bei Bearbeitung von Beratungshilfeanträgen nicht in der Datenbank nach, ob in dieser Sache bereits ein Antrag vorlag bzw. Bewilligung erfolgte? :eek: :gruebel:

    Diese Prüfung müsste doch Standard sein.

  • Ich schaue auch immer in die Datenbank! Zum Einen verteten mich ja ab und zu Kollegen, zum Anderen kann ich mir nicht alles und jeden merken. :confused:
    Das macht kaum Mühe, dort einen Blick reinzuwerfen. Es ergaben sich aber schon oft "komische" Sachen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • zu #9:

    Jaaa, wenn das alles so reibungslos funktionieren würde.

    Vorweg: Bei uns sind die Rpflg. die BerH-Sachen bearbeiten nicht dieselben, welche auf der RAST sitzen. Es sind insgesamt 8 Rpflg. involviert. Wir haben ca. 4000 Verfahren im Jahr.

    Theoretisch läuft das so:

    Beratungshilfesachen werden mit dem korrekten Namen des Antragstellers in der Datenbank erfasst. Die Geschäftsstelle sieht sich jedoch wohl nicht in der Lage, Angaben zu BerH-Gegenstand zu erfassen. Das kann u.U. auch nicht so ganz eindeutig sein, aber selbst auf entsprechende Verfügung durch Rpfl. kommt es vor, dass das Feld "Beratungshilfegegenstand" ignoriert wird. Die Rpflg. auf der RAST erfassen den Gegenstand sofort mit, das macht aber den geringeren Anteil der Verfahren aus.

    Dazu kommt, dass die Verfahren sowieso erst seit 2010 oder 2011 in einer entsprechenden Datenbank erfasst werden. D. h. ältere Verfahren sind für den Rpflg. nicht über die Datenbank einsehbar, sondern die Verfahren müssen von der Geschäftsstelle ermittelt, angefordert und dem neuen Antrag beigefügt werden. Das funktioniert also auf der RAST schonmal gar nicht. Bei der schriftlichen Bearbeitung schon, jedoch gibt es eine nicht unerhebliche Zahl von Fällen, bei denen von der GS vermerkt ist, es gäbe keine Vorgänge, obwohl es doch welche gibt. Dazu kommen noch die Geschichten, bei denen möglicherweise der Name nicht richtig erfasst ist und die dann auch gerne übersehen werden.

    Natürlich ist in den Rpflg.-Pensen nicht die Zeit kalkuliert, vor der Bearbeitung einer jeden Akte die Datenbank (die noch dazu bzgl. des Gegenstandes unvollständig ist) abzufragen, so dass man sich aus Zeitgründen erstmal auf die Vorarbeit der GS verlassen muss :(
    Auf der RAST ist es wohl häufig aufgrund des Andrangs ebenfalls nicht möglich, das genau zu prüfen.

    Wenn mir ein Name bekannt vorkommt, gucke ich natürlich selber nochmal nach, daher weiß ich auch, wie verlässlich die Angabe "keine Vorstücke" ist. Aber das bei allen Akten durchzuziehen ist nicht schaffbar.

    Daher kann es im Einzelfall mal vorkommen, dass da jemand mit so einer Tour durchkommt. Mir ist jetzt nur ein Fall aus der letzten Zeit bekannt, aber da hat ein Ast. zeitlich ca. 3 Monate versetzt durch zwei unterschiedliche Kollegen auf der RAST jeweils einen Schein für Schuldenbereinigung erhalten (natürlich unter falscher Angabe, er hätte noch keine BerH erhalten).

    Ist traurig, aber kann passieren...

    Ergänzung: Damit hier kein falscher Eindruck entsteht - bei uns kann sich auch nicht jeder einfach durchschummeln, aber manchmal rutscht einer durch, daher sind wahrheitsgemäße Angaben im Antrag schon wichtig und falsche sollten geahndet werden.

    Einmal editiert, zuletzt von Katharina (20. Juni 2012 um 08:30)

  • Bitte nicht als Vorwurf verstehen:
    Aber gerade wenn ich weiß, dass die Angabe der Geschäftsstelle zu evtl. Vorstücken nicht gerade zurverlässig sind, muss ich mir die Zeit nehmen vor der Entscheidung über den Antrag zu prüfen, ob es Vorstücke gibt.

    Der Antragsteller hat nur einen Anspruch den BerH-Antrag zu stellen. Er hat keinen Anspruch darauf, dass über den Antrag sofort (und ggf. ohne Vorprüfung auf Vorstücke) entschieden und ihm sofort der Schein ausgehändigt wird. Mag der Antragsteller ggf. bis nach Abschluss der Prüfung warten oder ihm der Schein nach erfolgter Prüfung zugeschickt werden!

    Zum Ausgangsfall: Erneuten Antrag zurückweisen mit der Begründun, dass bzgl. der gleichen Angelegenheit und es vorherigen Antrags bereits eine gerichtliche Entscheidung getroffen wurde.

    Eine Vorlage an die StA würde ich mir in einer solchen Konstellation wahrscheinlich sparen. Wenn überhaupt liegt ein strafrechtliches Verhalten des Antragstellers und nicht des RA vor, denn nicht der RA beantragt die BerH, sondern der Mandant.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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