Ausnutzung Rangvorbehalt - einmalige Nebenleistungen

  • Danke füs Feedback. Ich habe meinem Chef gebeichtet. Er meint auch, dass wir warten sollen, bis überhaupt eine Finanzierungsgrundschuld bestellt wird. Es sind ungefähr 40 Grundbuchblätter betroffen (warum auch weniger:heul:), vielleicht wird auch nur ein teil finanziert oder die Finanzierungsgrundschuld ist gar nicht so hoch wie der Rangvorbehalt und dann wäre der Rangrücktritt ja auch günstiger als jetzt überall den Rangvorbehalt nachtragen zu lassen....

  • Ich bezweifle, dass die für die nachträgliche Eintragung des Rangvorbehalts erforderliche Bewilligung des Vormerkungsberechtigten vorliegt. Denn die Eintragung des Rangvorbehalts hätte bislang auf Bewilligung des Eigentümers (!) gleichzeitig mit der Eintragung der Vormerkung erfolgen sollen. Diese Bewilligung des Eigentümers reicht nun nicht mehr.

    Die Kostenfrage ist daher nur ein Randproblem.

  • Ich habe einen ähnlichen Fall:

    Die Gemeinde verkauft einen Bauplatz, ich habe die Käufer als Eigentümer und für die Gemeinde ein Wiederkaufsrecht mit eingeschränktem Rangvorbehalt (AV zur Sicherung eines WKR) in Abt. II eingetragen.
    In der Kaufvertragsurkunde steht, dass der Rangvorbehalt nur vor dem beurkundenden Notar ausgenutzt werden kann.
    Meine Eigentümer bestellen die Grundschuld nun aber nicht beim damaligen beurkundenden Notar sondern ganz woanders.

    Ist diese Einschränkung von mir als GBA zu beachten oder machen die Notare das nur wegen der Kundenbindung und der Eigentümer als Betroffener kann frei wählen bei welchem Notar er die Grundschuld bestellt unter Einweisung in den Rangvorbehalt? Hab oben euer Ergebnis nicht ganz rauslesen können.

    Falls diese Einschränkung zu beachten wäre, wie lasse ich sie beheben? Neue Urkunde vor dem damaligen beurkundenden Notar oder alternativ Zustimmung der Gemeinde, da diese wohl den Rangvorbehalt nur vor dem damaligen Notar ausnutzen lassen wollte?

    Danke für eure Meinungen!
    Amba

  • Die Beschränkung des Rangvorbehalts im Hinblick auf die Ausnutzung nur zur Urkunde eines bestimmten Notars hat dingliche Wirkung (LG Düsseldorf Rpfleger 1985, 100).

    Das Eintragungshindernis lässt sich nach meiner Ansicht nicht rückwirkend auf den Antragseingang beheben. Eine "Genehmigung" des "richtigen" Notars kommt aus naheliegenden Gründen nicht in Betracht und die "Zustimmung" der AV-Berechtigten wäre in Wahrheit in Rangrücktritt und demzufolge etwas anderes als jetzt beantragt ist.

    Man könnte allenfalls darüber diskutieren, ob man die Grundschuld vorläufig im Nachrang einträgt (falls die Bewilligung eine solche Antragseinschränkung gestattet) und man die Rangeinweisung - was möglich ist - erst später vornimmt. Ob dies zu empfehlen wäre, erscheint allerdings zweifelhaft, weil dann jedenfalls die Rangeinweisung zur Urkunde des "richtigen" Notars erfolgen müsste. Im Übrigen würde dieser vorläufige Ausweg ohnehin scheitern, wenn man die Beschränkung - was naheliegt - so versteht, dass nicht nur die Rangeinweisung als solche, sondern auch die Bestellung des rangeinzuweisenden Grundpfandrechts vor dem "richtigen" Notar erfolgen muss.

  • Herzlichen Dank, lieber Cromwell! Das hilft mir echt weiter.

    Warum sehe ich nur immer diese Probleme und meine Kollegen würden (fast) alles eintragen, weil sie u.a. dies für eine vom GBA nicht zu beachtende Einschränkung halten? :(

    Zu viel hinterfragen ist echt nicht gut. Und gerade deswegen: Danke für eure Meinungen!

    Amba

  • Vielleicht "darfst" Du ja ganz "freiwillig" das GBA bald verlassen, weil Du die Quote versaust. Wärst nicht d. Erste.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

    Einmal editiert, zuletzt von FED (17. Juli 2013 um 14:39) aus folgendem Grund: glatt das "nicht" vergessen

  • Warum sehe ich nur immer diese Probleme und meine Kollegen würden (fast) alles eintragen, weil sie u.a. dies für eine vom GBA nicht zu beachtende Einschränkung halten? :(
    Amba

    Dann verhalten sich die Kollegen aber inkonsequent, denn ansonsten müssten sie schon die Eintragung der Beschränkung als Inhalt des Rangvorbehalts ablehnen, so wie dies der Kollege in dem vom LG Düsseldorf entschiedenen Fall - zu Unrecht - getan hatte.

    Das Grundbuch ist im Hinblick auf seine Verlässlichkeit nur so viel wert wie das Fachwissen der Leute, welche die Eintragungen vornehmen. Wer mehr oder weniger ungeprüft alles Beantragte einträgt, liefert das Grundbuchsystem somit - gewollt oder ungewollt - ans Messer.

    Sicher ist jemand, der stets und immer etwas zu beanstanden hat, nicht zwingend ein guter Rechtspfleger. Derjenige, der nie etwas zu beanstanden hat, aber auch - und erst recht - nicht.

  • Da unterscheiden wir uns allerdings... Ich war nicht begeistert. Aber wir schweifen ab.

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  • zu #24:

    Da die Beschränkung auf einen zu beurkundenden Notar dingliche Wirkung hat (Rfpleger 1985, 100), sollte dies sicherheitshalber aus dem GB ersichtlich sein (auch wenn bezugnahme genügen würd), oder?
    Tragt ihr dann einen "bedingten" Vorrangsvorbehalt ein?

    oder verlässt sich jeder darauf, dass bei der Ausnutzung nochmal die damalige Bewilligung angeschaut wird?

  • Da Du wegen der Frage, inwieweit das vorbehaltene Grundpfandrecht Zinsen ausnutzen darf (ab dessen Bewilligung oder erst ab dessen Eintragung; s. dazu und zur Veranlassung der Klarstellung durch Zwischenverfügung BGH, Beschluss vom 09.02.1995 - V ZB 23/94 = NJW 1995, 1081) und dieser Umstand sicherlich durch Bezugnahme eingetragen ist/wird, musst Du später ohnehin in die Eintragungsbewilligung schauen. Ich würde daher die Bedingung der Ausübbarkeit des RV nur vor einem bestimmten Notar ebenfalls durch Bezugnahme eintragen (Bedingt ausnutzbarer Rangvorbehalt für Grundpfandrechte ….)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bzgl. der Zinsausnutzung trage ich persönlich diesen mit "nebst bis zu ... % Jahreszinsen ab dem Tag der Bestellung/Eintragung des jeweiligen Grundpfandrechts und bis zu ..." ein.
    Sicherlich kein Muss wg. der möglichen Bezugnahme.
    Daher kam mir aber der Gedanke, dass ich auf jeden Fall nochmal in die Bewilligung schauen muss (unabhängig davon, dass ich es eh aus reinem Kontrollgedanken machen würde) erst mit dieser Bedingung an einen bestimmten Notar...

    Danke, dann trag ich "bedingt" mit ein.
    Schönes Wochenende!

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