Ich habe folgenden doofen Fall auf dem Tisch:
Die Eigentümer eine 2-Parteien WEG-Anlagen kaufen das Nachbargrundstück und vereinigen es mit dem WEG-Grundstück. Sodann ändern sie die Teilungserklärung und schaffen 3 weitere Einheiten (auf dem hinzu erworbenen Grundstücksteil).
Die in Abt. III der Einheit 1 eingetragene Gläubigerin stimmt allem zu. Im GB der 2. Einheit ist in Abt. III nichts eingetragen.
Allerdings sind in beiden Einheiten Grunddienstbarkeiten (Wegerechte) eingetragen, die sowohl auf dem bisherigen Bestand als auch auf der neuen Fläche lasten.
Müssen die Dbk.-Berechtigten nun hier irgendwie mitwirken oder übertrage ich einfach alle Dienstbarkeiten ohne Weiteres auf die neu zu bildenden Einheiten?