Eintragung der Bedingung bei AV?

  • Hallo zusammen...

    Bewilligt und beantragt wurde die Eintragung einer AV. Insoweit alles i.O.
    Jetzt steht da noch " Der Anspruch auf die Vormerkung ist bedingt abtretbar." Ich habe nachgelesen, dass die Bedingung/Befristung ausdrücklich eingetragen werden müssen, wenn die Vormerkung bedingt/befristet ist. Wenn der gesicherte Anspruch bedingt/befristet ist, dann genügt Bezugnahme auf die Bewilligung. Ich meine, dass im vorliegenden Fall der Anspruch bedingt ist, also keine ausdr. Eintragung. Seh ich das richtig so? Das ist irgendwie ein bisschen komisch formuliert mit "der Anspruch auf die Vormerkung", es soll damit aber der gesicherte Anspruch auf Eigentumsübertragung gemeint sein, denke ich.

    Für ein paar Gedanken hierzu wäre ich dankbar!

  • Der Vormerkung? Wenn das so da steht, wäre wohl die Av selbst gemeint, nicht der Anspruch.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wortwörtlich steht es so geschrieben :
    " Der Einlieferer bewilligt und beantragt für den Ersteher im oben näher bezeichneten Grundbuch des Versteigerungsobjektes eine Eigentumsverschaffungsvormerkung im angegebenen Erwerbsverhältnis einzutragen. Der Anspruch auf die Vormerkung ist bedingt abtretbar. [ Dann kommt wann der Notar den Antrag auf Eintragung der AV beim GBA einreichen darf und dann kommt -->] Die Abtretung der Eigentumsverschaffungsvormerkung ist nur mit Zustimmung des Auktionators möglich.

  • Ich würde eine unbedingte AV eintragen aber vermerken, dass der Anspruch nur bedingt abtretbar ist; z.B. so:

    "Vormerkung zur Sicherung des bedingt abtretbaren Anspruchs auf ... für ... gemäß Bewilligung vom ...".

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ Ulf: Danke für deinen Formulierungsvorschlag

    @ 45: Das kann sein. Es steht aber mit "Anspruch auf die Vormerkung" in der Bewilligung.

    Nachfragen bei dem Notar was er jetzt genau meint (bedingter Anspruch oder bedingte AV), würdet ihr also nicht?

  • Ich habe Zweifel, ob die Abtretungsbeschränkung überhaupt eintragbar ist.

    Die Vormerkung selbst ist nicht isoliert abtretbar. Einen Abtretungsausschluss, der nur die Vormerkung betrifft, kann es daher nicht geben. Allerdings wird die Erklärung umzudeuten sein (s. Staudinger/Busche, BGB, Bearbeitung 2012, § 401 RN 30:

    „….Die streng akzessorische Vormerkung (§ 883) geht mit der Abtretung des gesicherten Anspruchs auf den Zessionar über (……). Sie ist nicht isoliert übertragbar. Die Erklärung der Abtretung der Vormerkung ist im Zweifel dahin auszulegen, dass die Abtretung des vorgemerkten Anspruchs gewollt ist (BGH NJW 2007, 508, 509 Rn 16). .."

    Die Abtretbarkeit des Anspruchs kann durch Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber ausgeschlossen werden. Auch eine Beschränkung ist möglich.
    (s. Staudinger/Busche, § 399 RN 53, 6)

    Allerdings scheint es mir so zu sein, dass der Zustimmungsvorbehalt nur zugunsten des Schuldners = Veräußerers bestehen kann, weil es bei der Verweigerung auf dessen schützenswertes Interesse ankommt.

    (s. Rohe im Beckscher-online-Kommentar, § 399 RN 18:

    „Alternativ zum Abtretungsverbot kann ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten des Schuldners vereinbart werden (vgl zu Einzelfällen Rn 13; zu den Rechtsfolgen Rn 21) (BGH NJW 1997, 3434, 3435 mwN; NJW 2003, 1182, 1183). …. Ist ein Zustimmungsvorbehalt wirksam vereinbart, so darf die Zustimmung nicht unbillig verweigert werden (BGH ZIP 2000, 78, 79 mwN). Unbilligkeit liegt idR vor, wenn kein schützenswertes Interesse am Verbot fortbesteht oder wenn nunmehr die berechtigten Interessen des Gläubigers an der Abtretbarkeit überwiegen (Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242) (BGH ZIP 2000, 78, 79)..“

    Dies wäre aber noch zu prüfen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zustimmungsvorbehalt hab ich ja mit drin. Die Abtretung der Vormerkung soll nur mit Zustimmung des Auktionators möglich sein. Aber das würde ich doch so nich eintragen, sondern durch Bezugnahme auf die Bewilligung abdecken oder?

  • Allerdings scheint es mir so zu sein, dass der Zustimmungsvorbehalt nur zugunsten des Schuldners = Veräußerers bestehen kann, weil es bei der Verweigerung auf dessen schützenswertes Interesse ankommt.

    Nach Schöner/Stöber (Rn 1516, 2379) könne es auch eine "dritte Person" sein. Wobei ich zugeben muß, daß ich auf die Schnelle in der sonstigen Kommentierung zu § 399 BGB nichts mehr von "Dritten" lese.

  • Schöner/Stöber, 14. Auflage 2008, verweisen in RN 2379 Fußn. 3 auf den Beschluss des OLG München vom 20.10.1937, JFG 16, 291 ff, zur Beschränkung der Abtretbarkeit einer Grundschuld.

    Da diese Entscheidung nicht jedem zugänglich ist, hier ein Auszug (JFG 16 Seite 295):

    „…Die Übertragbarkeit einer Grundschuld kann durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Grundstückseigentümer ausgeschlossen werden. Eine solche Vereinabrung ist keine Verfügungsbeschränkung i. S. des § 137 BGB, sondern die Änderung des Inhalts der Grundschuld dahin, dass die an sich zulässige Übertragbarkeit aufgehoben wird…….Diese Änderung des Inhalts der Grundschuld ist eintragungsfähig…..Die gleichen Grundsätze finden auf eine Vereinabrung Anwendung, durch die die Abtretung nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern an gewisse sachliche Erfordernisse wie die Zustimmung eines Dritten geknüpft wird (RGR-Komm. Anm. 3 zu § 399; RGZ 136 S. 395/399). Denn wenn das Gesetz durch die Vorschriften der §§ 399, 413 BGB die Möglichkeit gibt, durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Grundstückseigentümer die Abtretung der Grundschuld auszuschließen, muss es aufgrund der gleichen Vorschriften als zulässig erachtet werden, durch eine weniger weitgehende Vereinbarung den Inhalt der an sich veräußerlichen Grundschuld dahin zu ändern, dass die Abtretung zwar nicht ausgeschlossen, aber dadurch erschwert sein soll, dass sie nur mit Zustimmung eines Dritten zulässig ist…..Der Senat vermag insbesondere dem LG darin nicht beizutreten, dass die Vereinbarung einem Veräußerungsverbot zugunsten der drei Gesellschaften gleichkomme, das nach § 137 BGB nicht wirksam begründet werden könne. Ist die Wirksamkeit der Abtretung von der Zustimmung eines Dritten abhängig, so bedeutet die Erteilung der Zustimmung keine Änderung des Inhalts der Vereinbarung, sondern die Erfüllung einer vereinbarten Bedingung……“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe hierzu noch eine Verständnisfrage.

    bewilligt und beantragt wird "zur Sicherung des nur mit Zustimmung des Verkäufers abtret- oder verpfändbaren Anspruchs auf Eigentumsverschaffung die Eintragung einer nur mit Verkäuferzustimmung abtret- oder verpfändbaren Vormerkung für den Käufer."

    Bei der Eintragung würde ich die Vormerkung nicht nennen und nur den Anspruch erwähnen, da die Vormerkung akzessorisch ist.

    Bei der Verpfändung stellt sich mir nun die Frage, ob wie bei dem allg. Verbot der Abtretung die Verpfändung damit zwingend auch ausgeschlossen ist, OLG Köln, 12.05.2004, 2 Wx 14/04, und damit das Zustimmungerfordernis auch automatisch für die Verpfändung gilt und es eine explizite Eintragung nicht bedarf. :gruebel:


    Deswegen meine Eintragungsvorschlag:
    Erwerbsvormerkung für ....
    "Die Abtretung (sowie Verpfändung) des Anspruchs bedarf der Zustimmung".
    Bezug: Bewilligung vom ...

  • Danke für die Fundstelle!

    Also könnt ich eben auch nur schreiben:
    Die Abtretung des Anspruchs bedarf der Zustimmung.

    die () war für den Fall, dass es bei der Beschränkung der expliziten Eintragung bedarf :)

  • "Die Abtretung des Anspruchs bedarf der Zustimmung"

    Nach der von dir zitierten Entscheidung wäre das sogar richtiger, weil der Klammerzusatz als gesetzliche Folge überflüssig sei. Aber eine Überfüllung des Grundbuchs ist deswegen sich noch nicht zu befürchten. Theoretisch reicht auch nur "Abtretungsbeschränkung". Der Rest ergibt sich dann aus der Bewilligung (allgemein zur Bezugnahme: Schöner/Stöber Rn 1516).

  • OLG Köln, 12.05.2004, 2 Wx 14/04

    Wegen der Abtretungsbeschränkung kann ganz auf die Bewilligung Bezug genommen werden (Schöner/Stöber a.a.O.). Wenn, wie im Fall des OLG Köln, der Antrag insoweit zurückgewiesen wird, müßte das daher eigentlich im Eintragungstext zum Ausdruck gebracht werden ("Die Bezugnahme deckt nicht den Zustimmungsvorbehalt").

  • Zitat

    OLG Köln, 12.05.2004, 2 Wx 14/04:

    : "Wenn - wie hier - zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber ein Abtretungsverbot vereinbart worden ist und dies im Grundbuch eingetragen bzw. noch einzutragen ist, besteht für die Eintragung eines neben dem Abtretungsverbot zusätzlich vereinbarten Verpfändungsverbotes kein Bedürfnis."

    Und abschließend glaube ich auch nicht, dass die zusätzliche Vereinbarung eines Verpfändungsverbotes überhaupt möglich ist, sondern dies allein eine, worauf des OLG auch hinweist, gesetzliche Folge des Abtretungsverbotes darstellt und auch nur so verstanden werden kann.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!