Hallo zusammen...
Bewilligt und beantragt wurde die Eintragung einer AV. Insoweit alles i.O.
Jetzt steht da noch " Der Anspruch auf die Vormerkung ist bedingt abtretbar." Ich habe nachgelesen, dass die Bedingung/Befristung ausdrücklich eingetragen werden müssen, wenn die Vormerkung bedingt/befristet ist. Wenn der gesicherte Anspruch bedingt/befristet ist, dann genügt Bezugnahme auf die Bewilligung. Ich meine, dass im vorliegenden Fall der Anspruch bedingt ist, also keine ausdr. Eintragung. Seh ich das richtig so? Das ist irgendwie ein bisschen komisch formuliert mit "der Anspruch auf die Vormerkung", es soll damit aber der gesicherte Anspruch auf Eigentumsübertragung gemeint sein, denke ich.
Für ein paar Gedanken hierzu wäre ich dankbar!