Ende der Kontrollbetreuung mit Widerruf der Vollmacht ?

  • hallo,

    der Kontrollbetreuer hat die Vorsorgevollmacht widerrufen. Nun geht es um die Vergütungsfrage .
    Muss die Kontrollbetreuung förmlich aufgehoben werden oder ist sie mit dem Widerruf der Vollmacht beendet ?

    Was tun , wenn die Vollmachtsurkunde nicht zurückgereicht wird ?

  • Wenn die Vollmachtsausfertigung noch nicht zurückgegeben wurde, ist die Aufgabe des Kontrollbetreuers noch nicht erledigt.

  • Wenn dann muss man schon aufheben.

    Evtl. könnte man auch um die Wirkungskreise der widerrufenen Vollmacht erweitern, das grundsätzliche Betreuungsbedürfnis wurde ja schon bei Errichtung der Kontrollbetreuung festgestellt.

  • Gibt es denn keinen "normalen" Betreuer, der jetzt auf Herausgabe der VM klagen könnte oder wer nimmt sonst die Interessen des Betroff. wahr, er selbst?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • LG Berlin war dazu der Meinung, Kontrollbetreuung müsse aufgehoben werden. Auf die Rückgabe der Vollmachtsurkunde ist das LG nicht eingegangen. :(

    Danach kann ein normales Betreuungsverfahren eingeleitet werden.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ich verstehe das Prob. nicht. :confused: VM wurde wirksam widerrufen, Betreuungsbedürfnis vorhanden, es wird (sofort) Betreuung angeordnet und gleichzeitig Kontrollbetr. aufgehoben, der Betreuer klagt notfalls auf Herausgabe.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich verstehe das Prob. nicht. :confused:

    :daumenrau

    Kontrollbetreuung ist eine "normale" Betreuung!


    Ich geh mal rotzfrech noch weiter:

    Das Ding ist wirksam angeordnet und läuft, es sind lediglich die Wirkungskreise zu erweitern.

    Falls nicht wäre ja schon die Betreuung mit dem Wirkungskreis gem. § 1896 Abs. 3 BGB zu unrecht angeordnet worden ;)

  • Zwangsgeldandrohung für die Durchsetzung der Rückgabe der Vollmachturkunde? Totaler Blödsinn, keine Rechtsgrundlage vorhanden.
    Klage auf Herausgabe der Vollmachturkunde? Rechtlich möglich, aber viel eleganter und vom Gesetzgeber so gewollt ist § 176 BGB.

  • § 1837 III BGB gibt eine Grundlage gegenüber dem Kontrollbetreuer, nicht gegenüber dem Bevollmächtigten. Wie gesagt, da war dein Richter unterirdisch kundig.

    Im übrigen wäre bereits eine Weisung des Gerichts an den Kontrollbetreuer, die Herausgabe der Vollmachturkunde vom Bevollmächtigten zu verlangen, schon höchst zweifelhaft. Nicht das Gericht, sondern nur der Betreuer führt die Betreuung, er entscheidet wann er wie vorgeht. Man kann/muss ihn beraten, aber damit hat es sich.

    Auch steht § 1837 III BGB nicht allein. Nur wenn das Gesetz eine Verpflichtung statutiert, kann diese Verpflichtung über § 1837 III BGB sanktioniert werden.

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