Auskehrung im IK

  • Hallo Zusammen,

    folgendes Problem, bei dem Ihr mir sicher weiterhelfen könnt:

    Unmittelbar nach Eröffnung des IK-Verfahrens (mit Kostenstundung) zahlt der Arbeitgeber des Schuldners den vermeintlich pfändbaren Lohnanteil auf´s Anderkonto.
    Nun wendet der Schuldner ein, dass er einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, das der Arbeitgeber offenkundig nicht berücksichtigt hat (ggf. weil er gar nichts von dem Kind weiß, denn in der Lohnabrechnung taucht das Kind nicht auf) und will von dem Treuhänder das Geld haben. Auf dem Anderkonto befindet sich aber nur dieser Betrag und versehentlich ist von dem Arbeitgeber ja auch nicht gezahlt worden. Nichts desto trotz dürfte die Masse ungerechtfertigt bereichert sein.

    Wie seht Ihr das? Muss der Treuhänder auskehren? :gruebel:

  • Wenn tatsächlich eine Unterhaltsverpflichtung besteht, auf die auch gezahlt wird, ist die Masse ungerechtfertigt bereichert. Dann muss gezahlt werden. Anspruch hat der TH / IV ja nur auf den pfändbaren Betrag (und der TH ja auch nr dann, wenn keine Abtretung besteht - zumindest derzeit noch...)

  • Wenn tatsächlich eine Unterhaltsverpflichtung besteht, auf die auch gezahlt wird, ist die Masse ungerechtfertigt bereichert. Dann muss gezahlt werden. Anspruch hat der TH / IV ja nur auf den pfändbaren Betrag (und der TH ja auch nr dann, wenn keine Abtretung besteht - zumindest derzeit noch...)

    nicht: "...dann muss gezahlt werden..", sondern "...dann müßte gezahlt werden..." aufgrund § 55 III InsO.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn man IX ZB 261/08 streng folgt, dann ja. Es gibt aber auch Argumentationen, dass wenn das Geld noch "unterscheidbar" auf dem Konto vorhanden ist, eine Aussonderung vorzunehmen ist. Unterscheidbar wäre es immer dann noch vorhanden, wenn der Tagessaldo höher als der Geldbetrag ist.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Wieso? Der Arbeitgeber hat doch schuldbefreiend geleistet, wenn ihm die Unterhaltsverpflichtung nicht bekannt war. Der ist in diesem Spiel draußen.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Wenn man IX ZB 261/08 streng folgt, dann ja. Es gibt aber auch Argumentationen, dass wenn das Geld noch "unterscheidbar" auf dem Konto vorhanden ist, eine Aussonderung vorzunehmen ist. Unterscheidbar wäre es immer dann noch vorhanden, wenn der Tagessaldo höher als der Geldbetrag ist.

    Aussonderung einer Masseverbindlichkeit?? Wo soll denn dieser Anspruch herkommen?

  • Wenn man IX ZB 261/08 streng folgt, dann ja. Es gibt aber auch Argumentationen, dass wenn das Geld noch "unterscheidbar" auf dem Konto vorhanden ist, eine Aussonderung vorzunehmen ist. Unterscheidbar wäre es immer dann noch vorhanden, wenn der Tagessaldo höher als der Geldbetrag ist.

    Aussonderung einer Masseverbindlichkeit?? Wo soll denn dieser Anspruch herkommen?

    Ich kann es auch nicht nachvollziehen, aber, wie gesagt, es wird von manchen so vertreten.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Um dass korrekt beantworten zu können, müsste man wissen, was für ein Konto der TH hat. Also, ob das Geld im Nahmen des Schuldners (mit Verfügungsbefugnis des TH) angelegt wurde oder auf einem Anderkonto des TH. Im letzteren Fall Auskehr, im ersten Anzeige MuZ und vorrangige Verwendung für Kosten.

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