ich habe gesucht, aber nichts gefunden...
Normalerweise verlangen wir als Erbnachweis zur Auszahlung der Genossenschaftsanteile einen Erbschein oder ein eröffnetes Testament. Nun ist ein Angehöriger eines verstorbenen Mitglieds der Meinung, dass eine einfache Kopie des Testaments ohne Eröffnung ausreichend wäre. Standardspruch: „Bei allen anderen geht es ohne Probleme, nur Sie machen hier Schwierigkeiten…“
Es handelt sich um eine mittelhohe Summe im dreistelligen Bereich.
Seit einiger Zeit verwenden wir in diesen Fällen den Hinweis auf § 2259 BGB. Sind wir hier zu übereifrig?
Ich bearbeite Nachlasssachen jetzt zwar schon eine ganze Weile, bin allerdings Quereinsteiger und lasse mich manchmal immer noch verunsichern. Wie vorhin am Telefon...
Vielen Dank schon mal fürs Lesen und evtl. auf-die-Sprünge-helfen