nicht eröffnetes Testament als Erbnachweis?

  • ich habe gesucht, aber nichts gefunden...

    Normalerweise verlangen wir als Erbnachweis zur Auszahlung der Genossenschaftsanteile einen Erbschein oder ein eröffnetes Testament. Nun ist ein Angehöriger eines verstorbenen Mitglieds der Meinung, dass eine einfache Kopie des Testaments ohne Eröffnung ausreichend wäre. Standardspruch: „Bei allen anderen geht es ohne Probleme, nur Sie machen hier Schwierigkeiten…“

    Es handelt sich um eine mittelhohe Summe im dreistelligen Bereich.

    Seit einiger Zeit verwenden wir in diesen Fällen den Hinweis auf § 2259 BGB. Sind wir hier zu übereifrig?

    Ich bearbeite Nachlasssachen jetzt zwar schon eine ganze Weile, bin allerdings Quereinsteiger und lasse mich manchmal immer noch verunsichern. Wie vorhin am Telefon...

    Vielen Dank schon mal fürs Lesen und evtl. auf-die-Sprünge-helfen

  • Wenn ihr an den oder die richtigen Erben auszahlen wollt und rechtlich auf der richtigen Seite dann zählt nur die Erbscheinsausfertigung oder beglaubigte Kopien des notariellen Testament nebst Eröffnungsprotokoll.

    Hier stellt sich mir auch noch die Frage, ob es sich hierbei überhaupt um ein notarielles Testament handelt oder aber nur um ein Handgeschriebenes.

    Warum geht nicht einfach nur ein Kopie ohne Eröffnungsvermerk?
    Ganz einfach, man weiß ja nicht einmal ob das Original nicht schon zu Lebzeiten vom Erblassern vernichtet/widerrufen wurde.
    Ausserdem hat das ganze in meinen Augen keinerlei Beweiskraft, bei einem handgeschrieben weißt du ja nicht mal ob der Verfasser tatsächlich der Erblasser war.

    Ich würde nur mit den oben genannten qualifizierten Erbnachweisen auszahlen.

  • kleiner Nachtrag:

    es gibt gar kein Testament, war ein Irrtum... (haha)

    In solchen Fällen lassen wir uns eine Haftungserklärung von allen Erben (ich weiß...) unterschreiben. Ziemlich blöd, aber ich mag wegen EUR 500 nicht auf einen Erbschein bestehen. Familienbuch gibts natürlich auch nicht.

  • Zwar hat sich Dein Fall nun anders entwickelt, aber trotzdem dazu eine Anmerkung.

    Ich als NLG wäre für einen Hinweis Deinerseits dankbar, wenn eine Verfügung von Todes wegen vorliegt. Denn gemäß § 2259 BGB ist (nicht kann) diese beim zuständigen NLG einzureichen zur Eröffnung. Da gibt es keinen Ermessensspielraum der Erben. Das ist nicht zu übereifrig von Dir.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Danke fürs Mitlesen! Leider habe ich gar nichts in der Hand: das zwar ein Testament vorläge, wurde mir am Telefon mitgeteilt. Er wollte sich aber absolut nicht davon überzeugen lassen, dieses beim Nachlassgericht eröffnen zu lassen. (Siehe auch Zitat oben, dass wir uns nicht so anstellen sollen.) Den Hinweis auf die Ablieferungspflicht gab es von uns auch noch mal schriftlich.

    Darauf kam gestern der Anruf, dass das mit dem Testament ein Irrtum gewesen wäre... es gäbe keins...

    Ich bin jetzt echt misstrauisch. Habe das Nachlassgericht jedenfalls zur Sicherheit mal angeschrieben, ob evtl. Erben bekannt sind.

    Notfalls hinterlegen?

  • Hast Du alles richtig gemacht! ;)

    Du meinst die 500,- € Genossenschaftsanteile? Ich würde den/die vermeintlichen Erben anschreiben mit der Bitte um Vorlage eines Erbnachweises ( Erbschein oder eröffnetes Testament nebst Eröffnungsniederschrift) binnen 3 Monaten (?). Andernfalls wird der Betrag für die unbekannten Erben beim AG -Hinterlegungstelle- hinterlegt.
    Und dann wirdt Du ja sehen, was passiert. Wenn er Dir mitteilt, dass er sich um einen Erbnachweis bemüht, kannst Du die Frist natürlich auch verlängern. Ich kenne die Bearbeitungszeiten in Eurem NLG nicht.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Zum ausschließlichen Gebrauch für Lastenausgleichszwecke gebührenfrei erteilt.

    Zum ausschließlichen Gebrauch für Grundbuchzwecke zu ermäßigten Gebühren erteilt.

    Das sind die einzigen Möglichkeiten einen Erbschein zu beschränken.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Hm, unbefriedigend, irgendwie.

    Jetzt werden die Kosten des Erbscheins wahrscheinlich den Wert der Anteile auffressen. Ohne dass ich weiß, wie hoch der Nachlass insgesamt ist. Das ist doch für die Erben ärgerlich.

    Trotzdem danke für Eure Antworten.

  • Eine weitere Möglichkeit als die von PuCo aufgezeigten gibt es noch, nämlich die kostenfreie Erteilung für soziale Zwecke gemäß § 64 Abs. 2 SGB X (erwähne ich nur der Vollständigkeit halber, dürfte für den diskutierten Fall ja nicht einschlägig sein).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Eine weitere Möglichkeit als die von PuCo aufgezeigten gibt es noch, nämlich die kostenfreie Erteilung für soziale Zwecke gemäß § 64 Abs. 2 SGB X (erwähne ich nur der Vollständigkeit halber, dürfte für den diskutierten Fall ja nicht einschlägig sein).

    Sorry, hab ich vergessen, weil das in unserem Computersystem nicht aufgeführt ist... :oops:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Jetzt werden die Kosten des Erbscheins wahrscheinlich den Wert der Anteile auffressen. Ohne dass ich weiß, wie hoch der Nachlass insgesamt ist. Das ist doch für die Erben ärgerlich.

    Das stimmt so nicht. Wenn außer den 500,-€ Anteilen nichts weiter da ist, kostet der Erbschein 20,-€ plus Schreibauslagen, also so ca. 25,-€.
    Die Gebühren errechnen sich nach dem Nachlasswert. Wenn also kaum etwas da ist, kostet er auch kaum etwas.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Das ist ja das Problem - so, wie ich den Angehörigen verstanden habe, gab es schon noch mehr Guthaben bei anderen Banken. Die haben angeblich ohne Erbschein ausgezahlt. Und nur wir als Genossenschaft stellen uns jetzt so an...

  • Dann gab es bei der Bank vielleicht auch eine Vollmacht über den Tod hinaus. Oder sie sagen bei der Bank: Sogar die Genossenschaft hat ohne Erbschein ausgezahlt.

    Ganz klarer Fall von: hier wird ein Erbschein benötigt, denn da könnte ja jeder kommen und behaupten, er wäre der Erbe...

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Wenn die Banken ohne Erbnachweis auszahlen, stehen sie voll in der Haftung. Diese Möglichkeit besteht für Eure Genossenschaft ja auch. Ihr könnt doch auch auszahlen. Es besteht nur die Gefahr, dass dann evtl. doch noch andere Erben auftauchen (es evtl. doch ein Testament gibt oder ein paar gesetzlich Erben "vergessen" werden) und die dann sagen:
    "Hier ist mein Erbnachweis, her mit der Kohle"

    Bezüglich der anfallenden Gebühren hält sich mein Mitleid übrigens in Grenzen. So ein Erbschein macht Arbeit und kostet nun Mal Geld.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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    Ich wünsche Dir ein glückliches Händchen bei Deiner Entscheidung!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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