Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

  • Ich suche eine Entscheidung, dass die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit daraus geschlossen werden kann, dass der Schuldner die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs notwendigen Zahlungen nur stockend oder gar nicht vornimmt. Wir reden hier nicht von den üblichen Verdächtigen, sondern von einem Stromanbieter. Ich habe bisher nur einen Verweis im Müchener Kommentar zur Insolvenzordnung ( § 130 Rdnr. 38a) gefunden, der bei genauer Betrachtung aber in die Irre führt, weil auf Entscheidungen verwiesen wird, die gegenüber Krankenkassen und Finanzämtern ergangen sind.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Speziell für erfolgreiche Anfechtung gegen Energieversorger: BGH (IX ZR 173/07) in Rn. 14: Kenntnis der ZU bei Zahlungen erst nach Androhung einer " Liefersperre, welche die sofortige Einstellung des Betriebs zur Folge gehabt hätte " und Zurechnung der "Kenntnisse ihres Sperrkassierers"...

    Zwar keine höchstrichterliche Rechtsprechung, aber eine Meinungsäußerung von BGH-Richter Pape in WM 2008, 1949, 1951: "Anzeichen für die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners können dabei etwa (...), die Nichtbezahlung laufender Verbindlichkeiten für betriebsnotwendige Leistungen wie Energiekosten usw. (...) sein."

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!