Hallo Rechtspflegerkollegen,
ich habe mal wieder nen interessanten Zwangsversteigerungsfall, den ich gerade in der Vertretung bearbeiten darf.
Zum Ablauf auf Seite des Zwangsversteigerungsgerichts:
1.) Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung
2.) Einsichtnahme in SOLUMStar am Arbeitsplatz, aber kein Blick in die Akte
3.) Schuldner als Eigentümer des Grundstücks bestätigt bekommen
4.) Anordnungsbeschluss erstellt
5.) Ersuchen auf Eintragung des ZV-Vermerks an das Grundbuchamt geschickt
6.) Rückmeldung vom Grundbuchamt, dass der Schulder "nicht mehr" Eigentümer ist
Zum Ablauf auf Seite des Grundbuchamtes nach Einsichtnahme in die Grundakte:
1.) Antrag auf Eigentumsumschreibung (fast einen Monat vor dem obigen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung) mit Antrag auf Eintragung eines Wohnrechtes
2.) Notarielle Urkunde war bzgl. eines Wohnrechts nicht konkret genug und es erging eine Zwischenverfügung
3.) Ersuchen auf Eintragung des ZV-Vermerks geht ein
4.) Zwischenverfügung wird vollständig erledigt und es erfolgt die Eigentumsumschreibung im Grundbuch
5.) Rückmeldung vom Grundbuchamt an das Zwangsversteigerungsgericht, dass der Schuldner nicht mehr Eigentümer ist
Was nun, sprach Zeus?
Hätte die Zwangsversteigerung überhaupt angeordnet werden dürfen? Für mein Dafürhalten hätte vor der Anordnung die Grundakte beigefügt werden müssen, aus der sich ergibt, dass eine Zwischenverfügung in einer Eigentumsumschreibungssache läuft. Die Zwischenverfügung ist nach meinem Kenntnisstand rangwahrend. Damit wäre nach vollständiger Erledigung der Zwischenverfügung die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zeitlich weit vor dem Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung gewesen. Meiner Meinung nach, muss ich das ZV-Verfahren nunmehr von Amts wegen aufheben, da das Grundstück rechtlich dem Schuldner am Tage des Anordnungsbeschlusses nicht mehr zuzuordnen war.
Habt jemand ne Idee?