Hallo liebe Forengemeinschaft,
mich würde Eure Meinung zu meinem Fall interessieren:
Es gibt einen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht A. Kläger ist B und Beklagter C. Dem Kläger B ist Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Anwalt D bewilligt. Die Bewilligung ist nicht auf die Bedingung eines ortsansässigen Rechtsanwalts beschränkt.
Das Verfahren endet mit einem Vergeleich und einer Kostenquotelung.
Der PKH-Anwalt D hat den Termin beim AG A nicht wahrgenommen, sondern den Verkehrsanwalt E eingeschaltet. E ist im Verfahren nie beigeordnet worden. Nun rechnet A für sich die Verfahrensgebühr und die AP sowie für den Verkehrsanwalt eine Terminsgebühr und Abwesenheitsgeld ab.
Nach Rücksprache mit meinem Bezirsrevisor habe ich nur die Kosten des Hauptbevollmächtigten festgesetzt, also die Verfahrensgebühr und die Auslagenpauschale und die übrigen Positonen abgesetzt, da der Verkehrsanwalt von der PKH-Bewilligung nicht gedeckt war.
Hiergegen hat der Rechtsanwalt D nunmehr Beschwerde eingelegt und macht nunmehr für sich eine VG, eine TG, AP sowie die fiktiven Fahrtkosten für sich selbst geltend. Die fiktiven Fahrtkosen sind höher als die Kosten des Unterbevollmächtigten !
Die TG könnte ich mir vorstellen noch festzusetzen, da diese ja auch entsteht, wenn er mit der Gegenseite entsprechende Verhandlungen geführt hat ohne Beteiligung des Gerichts.
Hinsichtlich der Fahrtkosten bin ich aber geneigt, der Beschwerde nicht abzuhelfen, da die Fahrtkosten ja nicht tatsächlich entstanden sind. Ich hab dazu aber noch keine passende Rechtsprechung gefunden - kann jemand vielleicht mit einer Fundstelle dienen ?
Ich bin der Meinung, der Anwalt hätte sich eben vor Beendigung des Verfahrens darum kümmern müssen, dass auch der Verkehrsanwalt beigeordnet wird. Dass er dies nicht getan hat, ist sein eigenes Verschulden und kann nicht zu Lasten der Staatskasse gehen.
Wie seht Ihr den Fall ?
Besten Dank im Voraus
hamburg