§ 19 Abs. 5 GmbHG und taktisches Vorgehen

  • Ich habe hier eine Insolvenzschuldnerin (Komplementär-GmbH), die von zwei Gesellschafterinnen mit einem Stammkapital von EUR 25.000,00 gegründet wurde. Diese haben auch beide ihren Anteil auf das Stammkapital (jeweils EUR 12.500,00) am gleichen Tag gezahlt. Wenige Tage später wurde der dazugehörigen GmbH & Co KG, deren Kommanditisten die Gesellschafterinnen waren, ein Darlehen von EUR 12.500,00 gewährt. Auf welche Einzahlung sicher dieses bezog - :nixweiss:. Später wurde der Gesellschaftsanteil von G1 auf G2 übertragen, so dass Letztere schließlich Alleingesellschafterin war. Mit G2, die nach § 16 GmbHG für das gesamte Stammkapital haftet, habe ich mich aus wirtschaftlichen Gründen verglichen. Macht es Sinn, nunmehr auch noch G1 in Anspruch zu nehmen. Diese wendet bisher ein, dass das Darlehen aus der Einzahlung der G2 herrührte.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

    Einmal editiert, zuletzt von Gegs (20. September 2012 um 15:28)

  • Später wurde der Gesellschaftsanteil von G1 auf G2 übertragen, so dass Letztere schließlich Alleingesellschafterin war. Mit G2, die nach § 16 GmbHG für das gesamte Stammkapital haftet, habe ich mich aus wirtschaftlichen Gründen verglichen. Macht es Sinn, nunmehr auch noch G1 in Anspruch zu nehmen. Diese wendet bisher ein, dass das Darlehen aus der Einzahlung der G2 herrührte.


    Wie willst Du kaduzieren, wenn Du dich mit der aktuellen Alleingesellschafterin über die Stammeinlagenforderung verglichen hast.


    PS.
    Pardon, voreilige Antwort. Wir sind ja im 16. Ist in dem Vergleich denn die Gesamtwirkung ausgeschlossen?

  • Ein Prozessvergleich dürfte nur zwischen den Prozessparteien wirken. Kaduzierung will ich gar nicht, weil die Dame G1 nämlich auch nicht leistungsfähig ist. Sie wird schon an ihrem Anteil knabbern. Aber so ganz ohne davon kommen lassen, will ich sie auch nicht. Andererseits ist es höchst streitig, ob der Anspruch überhaupt besteht. Wir sind schon im Erstprozess ganz ganz ganz tief in die Niederungen des neuen § 19 V GmbHG gestiegen. Es lebe MoMiG und seine Verfasser :mad:.

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  • Ein Prozessvergleich dürfte nur zwischen den Prozessparteien wirken.

    G1 und G2 sind hier was den ursprünglichen Anteil von G1 angeht Gesamtschuldner. Ich hatte die ältere Rechtsprechung (IX ZR 39/99) vage im Hinterkopf, daß man aufpassen muß, bei einem Vergleich mit einem Gesamtschuldner nicht versehentlich auch den anderen rauszulassen. Aber dazu gibt es ja auch neuere Entscheidungen, die das stark eingrenzen (VII ZR 7/11).

    Kaduzierung will ich gar nicht, weil die Dame G1 nämlich auch nicht leistungsfähig ist. Sie wird schon an ihrem Anteil knabbern. Aber so ganz ohne davon kommen lassen, will ich sie auch nicht. Andererseits ist es höchst streitig, ob der Anspruch überhaupt besteht. Wir sind schon im Erstprozess ganz ganz ganz tief in die Niederungen des neuen § 19 V GmbHG gestiegen. Es lebe MoMiG und seine Verfasser :mad:.


    Na, dann nimm sie halt in Anspruch. Im Zweifel ist ihre Einlage hälftig offen. Wenn sie anderes meint, muß sie es schon beweisen.

  • G1 und G2 sind hier was den ursprünglichen Anteil von G1 angeht Gesamtschuldner. Ich hatte die ältere Rechtsprechung (IX ZR 39/99) vage im Hinterkopf, daß man aufpassen muß, bei einem Vergleich mit einem Gesamtschuldner nicht versehentlich auch den anderen rauszulassen. Aber dazu gibt es ja auch neuere Entscheidungen, die das stark eingrenzen (VII ZR 7/11).
    (...)
    Na, dann nimm sie halt in Anspruch. Im Zweifel ist ihre Einlage hälftig offen. Wenn sie anderes meint, muß sie es schon beweisen.

    :zustimm: Dem vermag ich nichts hinzuzufügen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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