Zuteilungsproblem

  • Hallo,

    habe folgendes Problem:

    K-Verfahren angeordnet wegen persönlicher Ansprüche des Gläubigers (G) aus dem Titel A in Höhe von 20.000,00 €

    Zuschlag wurde dem G erteilt mit best. bleibenden Recht III/1 – SiHyp für Titel B

    Zum Teilungsplan meldet G nun die pers. Ansprüche auch noch aus den Titel B an.

    Zuteilen kann ich meines Erachtens doch nur auf den Titel A, da er hinsichtlich Titel B nicht betreibt?!

    Aber der Betrag in der Anordnung entspricht dem Betrag der gesamten Forderung und für den Titel A waren nur Ansprüche in Höhe von 10.000,00 € offen. Titel B lag zu keinem Zeitpunkt vor. Auch wurde eine Forderungsaufstellung zum Titel B erst zum VT eingereicht.

    Grüße

    Happy.Trigger

  • Waren denn aus der bestehengebliebenen Zwangssicherungshypothek laufende Zinsen im geringsten GEbot zu berücksichtigen?
    Ansonsten teilst du ja nicht auf den Titel B, sondern auf das bestehengebliebene Recht zu (laufende Zinsen aus Rangklasse 4 von Amts wegen, Kosten der Eintragung?). Aufgrund des Zeitpunkts der Anmeldung sind die anderen angemeldeten Ansprüche aus III/1 (rückständige Zinsen?) nach dem Anspruch lt Anordnungsbeschluss zu berücksichtigen, § 110 ZVG.

  • Die Zinsen für III/1 waren natürlich im gG und werden bei der Schuldenmasse berücksichtigt. G. will aber vielmehr aus dem Erlös 20.000 € unter Hinweis auf seine persönlichen Ansprüche ausgezahlt bekommen.
    Meiner Meinung nach kann ich ihm aber nur 10.000 € zuteilen, da zwar im Anordnungsbeschluss die Rede von 20.000 €, aber nur der Titel A zugrundegelegt wurde. Bei der Anordnung wurde augenscheinlich die Forderungsaufstellung nicht geprüft.

  • Langsam wird das Problem klarer:

    Das Verfahren wurde angeordnet wegen persönlicher Ansprüche des G in Höhe von 20000 EUR.
    Zur Begründung wurde nur auf den Titel A verwiesen.
    Tatsächlich sind im Titel A aber nur Forderungen von 10000 EUR tituliert.
    G begehrt nun im Verteilungstermin aber den vollen Betrag gemäß Anordnungsbeschluss. Für die geltend gemachte weitere Forderung verweist er nun auf Titel B (der nicht vorlag noch vorliegt noch im Anordnungsbeschluss genannt ist).

    Spannende Frage: Erwarb G ein Recht am Grundstück aus § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG auch hinsichtlich der nicht in Titel A titulierten, aber im Anordnungsbeschluss mitenthaltenen Forderungen?
    Wie wirkt es sich aus, dass diese weitergehenden Forderungen durch eine Zwasi gesichert ist, die der Ersteher (zufällig auch G) als bestehen bleibendes Recht übernommen hat?

    Ist das Problem so richtig dargestellt?

  • Wurde im Antrag wirklich nur auf Titel A verwiesen? Oftmals sind die Titel auch in der Forderungsaufstellung aufgeführt.

    Was wird eigentlich aus der Zwangsicherungshypothek, wenn auf Titel B, der ja wohl der ZwaSi zugrunde liegt, zugeteilt wird....Fremdgrundschuld für den Schuldner?

  • Das Verfahren wurde wegen der Gesamtforderung von 20.000 € angeordnet, dieser Beschluss war fehlerhaft, weil der 2. Titel nicht vorlag und nicht aufgeführt war. Aber trotzdem muss die Beschlagnahme doch für den Gesamtbetrag gelten, hätte man bei nur einem Titel dessen Bezeichnung vergessen, käme man ja sonst zu dem Ergebnis: ist kein Titel aufgeführt, gibt es keine Beschlagnahme.

    Durch die Zuteilung auf die Persönliche Forderung aus Titel B erwirbt der Schuldner die bestehengebliebene Zwangshypothek nach § 1163 I Satz 2 BGB, es ist keine Befriedigung aus dem Grundstück nach § 1181 BGB, da ja nicht auf den dingl. Anspruch zugeteilt wird.

    Der Gl. mag sich aussuchen, was ihm lieber ist, Verzicht auf die Zuteilung zu Titel B oder Erwerb der Zwasi durch den früheren Schuldner. (Versteigerungsbedingung war schließlich Übernahme des Rechts, wenn er die Forderung nun aus dem Erlös bezahlt bekommt, kann er nicht auch noch die Zwasi behalten)

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